{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-03_3_StR_633_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"3 StR 633/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 633/92\n\nvom\n\n3. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHolger > EB zus RER, geboren am GENEEEEEREEEED\nWED ir RE\n\nwegen versuchen Totschlags\n\nDR\n\n607\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 3. März 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Pahlke wird\ndas Urteil des Landgerichts Kleve vom 27. Juli 1992, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\nversuchten Totschlags schuldig ist und die\nVerurteilung wegen tateinheitlich dazu begangener gefährlicher Körperverletzung wegfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die dadurch verursachten\nnotwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlich zum versuchten\nTotschlag begangener gefährlicher Körperverletzung kann\nnicht bestehen bleiben. Er ist ausdrücklich auf die dem Nebenkläger mit Tötungsvorsatz zugefügte Verletzung bezogen\nund widerspricht damit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichshofs zum Konkurrenzverhältnis zwischen vorsätzlichen Tötungs- und Körperverletzungsdelikten. Danach treten\nKörperverletzungsdelikte nach den SS 223, 223 a StGB auch im\n\nFall des Tötungsversuchs aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz\n(Subsidiarität) zurück (BGHR StGB § 223 a Konkurrenzen 2\n\nm.w.N.).\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch bleibt aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts dargelegten Gründen von der Schuldspruchänderung unberührt.\n\nDaß der Angeklagte nicht wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil der beiden außerdem noch mißhandelten\nPersonen (HB und SEE) verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/3-str-633-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/3-str-633-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.645345+00:00"}}