{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-03-03_3_StR_618_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-03","aktenzeichen":"3 StR 618/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 618/92\n\nvom\n\n3. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nArnold Patrik IB aus SEE. geboren am\nER U)\n\nwegen Vergewaltigung u.ä.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, Zu ziffer 2 auf dessen Antrag, am 3. März 1993 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 31. August 1992, soweit es den Angeklagten JB\nbetrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entschei -\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugend-\n\nkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung und Freiheitsberaubung ZU einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt er\ndie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge zum Schuldspruch ist unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er”\ngeben hat (s 349 Abs. 2 Stpo). Sie hat Erfolg, soweit sie\nden Rechtsfolgenausspruch angreift.\n\nDie Jugendkammer hat schädliche Neigungen im Sinne des\nS 17 Abs. 2 JGG mit folgenden Erwägungen begründet:\n\n\"Obwohl dieser Angeklagte jugendgerichtlich noch nicht\nin Erscheinung getreten ist, zeigen die Taten eine solche innere Verwahrlosung und damit schädliche Neigungen, daß Jugendstrafe unerläßlich ist\" (UA S. 19).\n\nDie Revision rügt mit Recht, daß die schädlichen Neigungen nur unzureichend begründet sind. Schädliche Neigungen\neines Heranwachsenden können sich zwar schon in seiner ersten Straftat zeigen. Es bedarf dann aber regelmäßig der\nFeststellung schon vor der Tat entwickelt gewesener Persönlichkeitsmängel, die auf die Tat Einfluß gehabt haben und\nbefürchten lassen, daß der Angeklagte weitere Straftaten begehen wird (BGHSt 16, 261; BGH NStZ 1988, 498, 499; BGHR JGG\nS 17 II schädliche Neigungen 5). Dazu hat die Jugendkammer\nkeine Feststellungen getroffen.\n\nDas Urteil läßt auch Ausführungen dazu vermisssen, ob\ndie Tat dieses Angeklagten als einmaliges, situationsbedingtes Versagen angesehen werden kann (BGH bei Böhm Nstz 1991,\n522), bei der er zudem dem Einfluß seiner beiden Mittäter\nerlegen ist (vgl. BGH NStZ 1988, 498, 499; BGH bei Böhm NStzZ\n1992, 528; Brunner, JGG 9. Aufl. § 17 Rän. 11 a, 12). Eine\nErörterung unter diesem Gesichtspunkt hätte deshalb erfolgen\nmüssen, weil der zur Tatzeit 18 Jahre und fünf Monäte alte\nAngeklagte alkoholbedingt leicht enthemmt war, das Tatgeschehen für ihn überraschend kam, sein Tatbeitrag an der von\ndem Mitangeklagten PB initiierten ersten Vergewaltigung der Nebenklägerin durch die drei Angeklagten ver-\n\n7\n\ngleichsweise gering war - er verstärkte die Drohung des Mitangeklagten Po. der mit vorgehaltener Pistole den Geschlechtsverkehr des Mitangeklagten SCHE nit dem Tatopfer erzwingen wollte (und erzwungen hat), durch den Zuruf an\ndie Nebenklägerin \"Der ist wie verrückt, der schießt\" -, und\ndie Tat in Gegenwart zweier weiterer Zeuginnen stattfand.\n\nDie aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schwere der Schuld gestützt hat, ist\nnicht auszuschließen, daß sich die bisher nicht von den\nFeststellungen getragene Annahme schädlicher Neigungen bei\nder Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten\nausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGHR JGG S 17 II\nschädliche Neigungen 5).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-03/3-str-618-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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