{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-03-02","aktenzeichen":"3 StR 628/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 628/93\n\nvom\n\n2. März 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKnut Helmut Heinrich G (EEE aus\nWEB. seboren am &. EEE 19654 in rau.\n\nwegen Verdachts des Mordes\n\nCC\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts, der Beschwerdeführerin und des Angeklagten am 2. März 1994 gemäß S 397 a, S 349 Abs. 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nDer Nebenklägerin Martina MB wird für\ndie Revisionsinstanz zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts Prozeßkostenhilfe gewährt und Rechtsanwalt Frank DO) aus\n\nWEB beigeoränet.\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n27. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine Strafkammer\n(Schwurgerichtskammer) des Landgerichts\nKiel zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nMordes zum Nachteil des am 5. Mai 1991 getöteten Harald m\nfreigesprochen.\n\nDie hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin hat\nmit der Sachrüge Erfolg, so daß es eines Eingehens auf die\nVerfahrensrügen und den (unzulässigen) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung weiterer Verfahrensrügen nicht bedarf.\n\nDas Landgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Angeklagte und der später getötete Harald Mg saßen zusammen in der Wohnung des Angeklagten, tranken Alkohol\nund unterhielten sich, unter anderem über die Selbstladepistole Marke Beretta, Kaliber 9 mm kurz, die der Angeklagte,\nein geübter Sportschütze, einige Zeit zuvor illegal erworben\nhatte. Im Laufe der Nacht kam es zu Unstimmigkeiten, deretwegen der Angeklagte Harald M@B zum Verlassen der Wohnung\naufforderte. Dem kam M@ß nicht nach, sondern ärgerte weiterhin den Angeklagten. Als der Angeklagte nach einem Aufenthalt im Toilettenraum in das Wohnzimmer zurückkam, hatte\nMetz ein Messer mit 22 cm langer Klinge, das er möglicherweise aus der Küche geholt hatte, neben sich auf der Armlehne des von ihm als Sitzgelegenheit benutzten Sessels liegen.\nSodann kam es zu einem weiteren verbalen Streit zwischen den\nMännern, in dessen Verlauf M@ßp mit den Worten \"jetzt bist\ndu dran!\" oder \"jetzt bist du fällig!\" und dem Messer in der\nHand aufsprang, so daß der in einer Entfernung von zweieinhalb Metern vor ihm stehende Angeklagte den Eindruck hatte,\nMetz wolle ihn mit dem Messer anspringen. Aus Angst um sein\nLeben zog der Angeklagte die \"Beretta\" und gab in schneller,\ngleichmäßiger Reihenfolge in jeweiligem Sekundenabstand drei\nSchüsse auf Mg ab, die diesen alle trafen. Dabei schoß der\nAngeklagte, wie bei Schießübungen trainiert, beidhändig in\nForm eines sogenannten Deutschusses nur über den Lauf auf\n\nMOB zielend. Entsprechend früherem Übungsverhalten wollte\nder Angeklagte mindestens zweimal schießen, wobei er mit dem\nTod seines Gegenübers rechnete und diesen in Kauf nahm. Der\ndritte Schuß wurde von ihm möglicherweise in der Erregung\nunbeabsichtigt abgegeben. Das erste Geschoß traf vo im Genitalbereich, durchschlug dessen Geschlechtsteil und linken\nOberschenkel und blieb im Sessel, auf dem MB gesessen hatte, stecken. Nach dem ersten Schuß bückte sich WB aus instinktiver Angst oder vor Schmerz, wobei er sich von dem\nschießenden Angeklagten wegdrehte, so daß der zweite Schuß\nihn über dem rechten Schulterblatt in den Rücken traf und\nunter anderem die rechte Lunge, die Brustschlagader und die\nlinke Herzkammer durchschlug. Der dritte Schuß traf WB.\nals er in Richtung auf das neben dem Sessel stehende Bett\nfiel, von hinten in den Kopf. Das Geschoß durchdrang in\nleicht absteigender Linie das Gehirn von hinten rechts nach\nlinks vorn und trat am linken Auge wieder aus.\n\nDas Landgericht hat die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe sich nicht anders als durch die Abgabe der ersten beiden Schüsse gegen den Angriff des MB ausreichend verteidigen können, der dritte Schuß habe sich versehentlich gelöst,\nals nicht widerlegbar erachtet. Die beiden ersten Schüsse\nhat es als durch Notwehr gerechtfertigt gewertet. Den dritten Schuß hat es für rechtlich unbeachtlich gehalten, weil\nbereits der zweite Schuß zum sofortigen Tod des Harald m\ngeführt habe. Es hat es deshalb offen gelassen, ob - wie vom\nAngeklagten behauptet - der dritte Schuß versehentlich abgegeben worden ist oder nicht. Diese Frage durfte das Landgericht entgegen seiner Ansicht jedoch nicht offenlassen. Denn\nselbst dann, wenn die Annahme der Strafkammer zutreffend wä-\n\nre, der Tod des Harald MB sei bereits infolge des zweiten\nSchusses sofort, jedenfalls noch vor dem dritten Schuß eingetreten, kann ein vom Angeklagten bewußt abgegebener und\ndamit vorsätzlicher dritter Schuß den Tatbestand eines untauglichen Versuchs des Totschlags erfüllen (vgl. BGH NStZ\n1983, 117). Ein bewußt abgegebener und damit vorsätzlicher\n(dritter) Schuß wäre nach den bisherigen Feststellungen\ndurch Notwehr - der Angriff des Getöteten war ersichtlich\nbeendet - objektiv nicht gedeckt und durch Putativnotwehr |\nnicht ohne weiteres entschuldigt. Auf § 33 StGB kann sich\n\nein Angeklagter nur bei einer objektiv gegebenen Notwehrlage\nberufen (vgl. BGH NStZ 1987, 20). Daß der Angeklagte auch\n\nden dritten Schuß vorsätzlich abgegeben haben kann, liegt\n\nnach den Feststellungen nicht gänzlich fern. Hierfür könnte\n\nder Umstand sprechen, daß der Angeklagte sich bei Abgabe\n\ndieses Schusses leicht nach rechts wenden und die Waffe et-\n\nwas abgesenkt halten mußte, um das Opfer so, wie geschehen,\n\nzu treffen; hierauf kann auch die Feststellung deuten, daß\n\nnach den Ausführungen des Schußwaffensachverständigen Funktionsmängel der Waffe nicht vorlagen (vgl. UA S. 15). Daß\n\ndas Landgericht die Frage, ob der dritte Schuß absichtlich\n\noder unabsichtlich abgegeben worden ist, offengelassen hat,\nstellt einen zur Aufhebung des Urteils führenden sachlichrechtlichen Mangel dar.\n\nIm übrigen begegnet auch die Begründung, mit der das\nLandgericht die rechtliche Relevanz eines unabsichtlich abgegebenen Schusses im Sinne einer fahrlässigen Tötung verneint hat, nämlich weil dieser Schuß bereits einen tödlich\nVerletzten getroffen hat (vgl. UA S. 28), rechtlichen Bedenken. Für die sogenannte alternative Kausalität genügt es,\n\nSp\n\nwenn eine Handlung nur als eine von mehreren Bedingungen für\nden Erfolg (mit-)Jursächlich war (vgl. BGH NJW 1993, 1723\n\n- zur Veröffentlichung in BGHSt 39, 195 bestimmt -\nm.w.Nachw.). Woraus die Strafkammer ihre an anderer Stelle\nwiedergegebene Überzeugung, bereits der zweite Schuß habe\nzum sofortigen Tod des Opfers geführt, ableitet, legt sie\nnicht dar. Der gerichtsmedizinische Sachverständige hat jedenfalls aus den an der Leiche feststellbaren Blutungen gefolgert, daß der Blutkreislauf des Opfers auch noch zum\nZeitpunkt des Kopfschusses funktionierte (UA S. 13/14). Dies\nlegt den Schluß nahe, daß das Opfer zu diesem Zeitpunkt zwar\nbereits tödlich verletzt war, jedoch noch gelebt hat. Der\nneue Tatrichter wird auch diese Frage einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen haben.\n\nEr wird ferner Gelegenheit haben zu prüfen, ob die Abgabe der ersten beiden Schüsse als erforderliche Verteidigungshandlung im Sinne des $S 32 Abs. 2 StGB gewertet werden\nkann. Zwar darf ein Notwehrberechtigter grundsätzlich das\nfür ihn erreichbare Abwehrmittel wählen, das eine sofortige\nund endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt; gleichwohl sind dem lebensgefährlichen Einsatz einer Schußwaffe\nGrenzen gesetzt. Er kann nur das letzte Mittel der Verteidigung sein (BGHSt 26, 143, 146; BGH NStZ 1982, 285; 1983,\n117; BGHR S 32 I Putativnotwehr 2 und S$S 32 II Erforderlichkeit 1). Ob der Angeklagte die Schußwaffe so, wie festgestellt, einsetzen durfte, könnte deshalb Bedenken begegnen,\nweil er von vornherein mindestens zwei Schüsse abgeben wollte (vgl. UA S. 9).\n\nDie Einlassung des Angeklagten, der dritte Schuß habe\nsich versehentlich gelöst, könnte möglicherweise Anlaß dafür\nsein, eine ergänzende Äußerung des Schußwaffensachverständigen einzuholen, die sich mit dieser Einlassung näher befaßt,\ninsbesondere zu den Fragen des Druckpunktes des Abzugshebels\nder vom Angeklagten verwendeten Waffe und des für eine\nSchußauslösung erforderlichen Kraftaufwandes Stellung nimmt.\n\nDer Senat hat von S 354 Abs, 2 Satz 1 StPO Gebrauch gemacht und die Sache an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.\n\nKutzer Rissing-van Saan\n[zugleich für den urlaubsabwesenden\nVRiBGH Dr. Ruß]\n\nBlauth Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/3-str-628-93","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-03-02/3-str-628-93","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.509469+00:00"},"card":{"id":"bgh/1993-03-02/3-str-628-93","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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