{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-26_3_StR_23_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-26","aktenzeichen":"3 StR 23/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"gr;\n2\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 23/93\n\nvom\n\n26. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJörg ido MED zus NEE, geboren am EEE\nEB in HemuEEn.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\na\nDE \"\n\n7\n\nEV\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 26. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 25. August\n1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision\ndes Angeklagten hat mit der auf die Verletzung des § 247\nSatz 4 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hatte für die Dauer der Vernehmung der\n15 Jahre alten Geschädigten gemäß $S 247 StPO die Entfernung\ndes Angeklagten aus dem Gerichtssaal angeordnet. Die Zeugin\nmachte Angaben zur Person und wurde sodann von dem Vorsitzenden deshalb gemäß $S 55 StPO belehrt, weil die Staatsan-\n\nwaltschaft wegen der sexuellen Kontakte des Angeklagten mit\nder Geschädigten gegen deren Mutter ein Ermittlungsverfahren\nwegen des Verdachts der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht eingeleitet hatte. Nach einer Verhandlungspause\nerklärte die Zeugin, daß sie nicht aussagen möchte. Danach\nwurde der Angeklagte wieder hereingelassen. Die Mutter der\nGeschädigten machte ergänzende Angaben zu den persönlichen\nVerhältnissen ihrer Tochter, die Geschädigte selbst erklärte\nsich damit einverstanden, daß die Sachverständige, die sie\nuntersucht hatte, auch als Zeugin vernommen wurde. Sodann\nwurden die Geschädigte und ihre Mutter entlassen.\n\nAusweislich des Hauptverhandlungsprotokolls ist der Angeklagte vom Vorsitzenden nicht darüber unterrichtet worden,\nwas in seiner Abwesenheit verhandelt worden ist. Es kann dahinstehen, ob für den Angeklagten angesichts der umfassenden\nAuskunftsverweigerung der Geschädigten noch eine Möglichkeit\nbestand, an diese Fragen zu stellen, die nicht von dem Recht\nder Geschädigten erfaßt wurde, gemäß S 55 StPO die Auskunft\nzu verweigern. Nach S 247 Satz 4 StPO ist der Angeklagte,\nsobald er wieder anwesend ist, von dem wesentlichen Inhalt\ndessen zu unterrichten, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. Die danach vorgeschriebene Unterrichtung erschöpft sich nicht in dem Zweck,\neinem Angeklagten die Möglichkeit zu gewähren, seinerseits\nFragen an einen Zeugen zu stellen; er muß vielmehr über das\nalles in Kenntnis gesetzt werden, was er wissen muß, um sich\nsachgerecht verteidigen zu können (vgl. BGHSt 1, 346, 350;\n3, 384, 385; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.\n§ 247 Rdn. 38). Hierzu gehören auch die in seiner Abwesenheit gestellten Anträge oder abgegebenen Erklärungen (vgl.\n\nBGH NStZ 1983, 181; Kleinknecht/Meyer, StPO 40. Aufl. § 247\n\nRdn. 16). Danach wäre der Vorsitzende verpflichtet gewesen,\n\nden Angeklagten sofort nach seinem Wiedererscheinen über die\nAuskunftsverweigerung der Geschädigten zu unterrichten. Der\n\nSenat kann nicht ausschließen, daß der Angeklagte durch die\n\nUnkenntnis dieses in seiner Abwesenheit verhandelten Punktes\nin seinem weiteren Verteidigungsverhalten beeinflußt worden\n\nist und der Strafausspruch deshalb auf der fehlerhaft unterbliebenen Mitteilung beruht.\n\nDer neue Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß außerhalb des Tatgeschehens liegende Umstände und Faktoren nur\ndann bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen,\nwenn sie wegen ihrer engen Beziehung zur Tat für deren Unrechtsgehalt von Bedeutung sind oder Rückschlüsse auf die\ninnere Einstellung des Täters zu seiner Tat zulassen (vgl.\nBGHR StGB 5 46 II Lebensumstände 9).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-26/3-str-23-93","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-26/3-str-23-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.344960+00:00"}}