{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-26_3_StR_207_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-26","aktenzeichen":"3 StR 207/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3_StR_ 207/92\n\nvom\n\n26. Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\n\nVerhandlung vom 24. Februar 1993 in der Sitzung vom 26.\n\nbruar 1993, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\nals Verteidiger (nur am 24. Februar 1993),\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFe-\n\nDie Revisionen des Angeklagten und des Generalbundesanwalts gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März\n1991 werden verworfen, das Rechtsmittel des\nAngeklagten jedoch mit der Maßgabe, daß im\nFalle B I 9 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt\nwird.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin dadurch verursachten notwendigen Auslagen. Die Kosten des\nRechtsmittels des Generalbundesanwalts und\ndie deswegen entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten des Totschlags und zugleich des versuchten Totschlags an jeweils\nzwei Menschen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das\nwaffengesetz schuldig gesprochen. Des weiteren hat es ihn\nwegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in\nTateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe in zwei Fällen,\nwegen Störung öffentlicher Betriebe in drei weiteren Fällen\n\nsowie wegen Wahlbehinderung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung, Urkundenunterdrückung und mit Sachbeschädigung (richtig: gemeinschädlicher Sachbeschädigung) verurteilt. Gegenstand der Verurteilung sind darüber hinaus vier\nFälle der versuchten Brandstiftung, davon in einem Fall in\nTateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe sowie in einem dritten Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Störung öffentlicher Betriebe begangen.\n\nWegen dieser insgesamt zehn Taten hat das Oberlandesgericht gegen den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\neine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt.\n\n2. Der Angeklagte, ein ausgebildeter Werbefachmann, gehörte zum Kreis militanter Gegner der Errichtung der sogenannten Starbahn 18 - West des Rhein-Main-Flughafens. Er\nnahm an Veranstaltungen und Diskussionen der Bürgerinitiative gegen die Flughafenerweiterung teil und beteiligte sich\nauch an Protestdemonstrationen am Baugelände. Darüber hinaus\nwar er als gewaltbereiter Anhänger der sogenannten Anti-Atomkraftbewegung im Rhein-Main-Gebiet aktiv und demonstrierte nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl gegen Projekte der Atomindustrie. Vor diesem Hintergrund sind die ihm\nzur Last gelegten Taten in der Zeit zwischen Juni 1986 und\nAnfang November 1987 begangen.\n\nDer Angeklagte war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in teilweise führender Rolle an insgesamt vier\nAnschlägen auf Masten von Hochspannungsleitungen im Rhein-\n\nMain-Gebiet beteiligt. Zwei dieser Taten wurden von einer\nPersonengruppe begangen, zu der sich Ende Juni/Anfang Juli\n1986 mehrere gewaltbereite Atomkraftgegner unter führender\nBeteiligung des Angeklagten E. und des Mitangeklagten\nH. mit dem Ziel zusammengeschlossen hatten, durch\ngleichartige Anschläge in einer auf Dauer angelegten Kampagne gegen die Verwendung von Atomkraft zu protestieren und\ndadurch ein Umdenken bei den betroffenen Unternehmen und in\nder Öffentlichkeit im Sinne eines Verzichts auf Atomkraft\nals Energiequelle zu erreichen. Der Angeklagte wirkte in der\nZeit von April bis Oktober 1987 außerdem an insgesamt fünf\nhohe Schäden verursachenden Brandanschlägen auf Betriebseinrichtungen von Unternehmen der Stromversorgung, auf die\nZweigstelle einer Bank und auf das Betriebslager einer am\nBau der Startbahn 18 - West beteiligten Firma unmittelbar\nmit. Darüber hinaus nahm der Angeklagte im Januar 1987 an\neinem von noch sieben weiteren Personen in Mörfelden-Walldorf verübten Überfall auf ein Wahllokal zur Wahl zum\n\n11. Deutschen Bundestag teil.\n\nDer vorsätzlichen Tötung zweier Polizeibeamter und der\nversuchten Tötung zweier weiterer Beamter, der gewichtigsten\nder ihm zur Last gelegten Taten, machte sich der Angeklagte\nnach Überzeugung des Oberlandesgerichts im Verlauf einer gewalttätigen Protestdemonstration gegen die Flughafenerweiterung in der Nähe des Geländes der Startbahn 18 - West in den\nAbendstunden des 2. November 1987 schuldig. Nach polizeilicher Auflösung der Demonstration wurden die Teilnehmer, darunter auch der Angeklagte und der Mitangeklagte H. ‚\nvon Beamten der dort eingesetzten Bereitschaftspolizei über\nein Wiesengelände bis zu einem Bach zurückgedrängt. Dabei\n\ngriff eine Gruppe militanter Demonstranten die Polizeikräfte\nwie zuvor schon am Startbahngelände selbst mit Signalmunitionsschüssen, mit Feuerwerkskörpern und mit Stahlkugeln an,\ndie mit Präzisionsschleudern verschossen wurden. Als sich\ndiese Angriffe auf anfeuernde Zurufe über Megaphon noch verstärkten, gingen die unmittelbar nachdrängenden Polizeibeamten, etwa 20 bis 30 an der Zahl, auf einen Sicherheitsabstand von 70 bis 80 Meter vom Bach zurück. Hinter dieser\nGruppe Beamter hatten weitere 100 Polizisten einzeln oder in\nkleinen Gruppen mit Blick auf die gewalttätigen Demonstranten, die sich auf das jenseitige, südliche Bachufer zurückgezogen hatten, Aufstellung genommen. In dieser Situation\nschoß der Angeklagte E. vom Bachufer aus mit einer Pistole, einer etwa ein Jahr zuvor gewaltsam entwendeten Polizeiwaffe, auf die auf dem Wiesengelände stehenden Polizeibeamten. Dabei nahm er die Möglichkeit, sie zu töten oder zu\nverletzen, billigend in Kauf. Vier seiner Schüsse trafen Beamte, die in einer Entfernung von etwa 80 bis 90 Meter auf\ndem Wiesengelände standen; einer von ihnen wurde tödlich,\nzwei andere erheblich und ein vierter leichter verletzt. Ein\nweiterer Schuß ging durch die Reihen der Polizisten hindurch\nund traf den 500 Meter entfernt dahinterstehenden Führer der\nPolizeieinheit ebenfalls tödlich. Das Oberlandesgericht hat\ndieses Geschehen, dessen Verfolgung auf die Tötung zweier\nBeamter sowie auf die versuchte Tötung zweier weiterer Beamter beschränkt worden war (UA S. 335), als eine Tat im Sinne\nnatürlicher Handlungseinheit beurteilt. Es hat sie unter\nVerneinung heimtückischer Begehung und einer Begehung aus\nniedrigen Beweggründen als Totschlag und versuchten Totschlag in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen gewertet.\n\n3, Mit seiner Revision greift der Angeklagte das Urteil\nim gesamten Umfang seiner Verurteilung an. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\nDie Revision des Generalbundesanwalts ist - wirksam -\nauf die Verurteilung im Tatkomplex der Tötung und versuchten\nTötung von Polizeibeamten am 2. November 1987 sowie auf den\nAusspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Mit der Sachbeschwerde beanstandet er, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt worden ist. Die zunächst erhobene Verfahrensrüge ist nicht aufrechterhalten\nworden.\n\nII.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im wesentlichen\nunbegründet.\n\n1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.\n\na) Im Ergebnis erfolglos beanstandet der Angeklagte,\ndaß der Zeuge O. nicht vereidigt worden ist.\n\nDer Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung Anfang Dezember 1987 ausgesagt, er habe den Mitangeklagten\nH. bei der Abgabe der Schüsse auf die Polizeibeamten\nam 2. November 1987 beobachtet, und dieser habe ihm gegenüber auch selbst zugegeben geschossen zu haben. Bereits am\n5, Januar 1988 nahm er diese Beschuldigung bei einer erneuten Vernehmung jedoch wieder zurück. Die zuletzt gegebene\nDarstellung hielt der Zeuge in der Hauptverhandlung, in de-\n\nren Verlauf er wiederholt gehört wurde, aufrecht. Hinsichtlich eines Teils seiner Aussagen blieb er wegen des Verdachts der Strafvereitelung zu Gunsten des Mitangeklagten\nH. gemäß S 60 Nr. 2 StPO auf gerichtliche Anordnung\nunvereidigt (Aussagen an den Hauptverhandlungstagen vom\n\n12. und 19. September 1989 sowie am 19. April 1990 - hinsichtlich des Vernehmungsteils nach 15.00 Uhr). Im übrigen\nwurde auf Grund Verzichts der Verfahrensbeteiligten (S 61\nNr. 5 StPo) von der Vereidigung abgesehen (Vernehmung am\n19. April 1990 vor 15.00 Uhr und am 30. Oktober 1990). Der\nAngeklagte macht geltend, daß die Vereidigung des Zeugen\n\n0. hätte nachgeholt werden müssen, nachdem das Oberlandesgericht spätestens in der Schlußberatung zu der Überzeugung gelangt war, daß er - der Angeklagte - die Tat vom\n2. November 1987 als Alleintäter ohne Beteiligung H.\nbegangen habe und damit der Verdacht der Strafvereitelung\ngegen den Zeugen O. ausgeräumt gewesen sei.\n\nDie der Rüge zugrunde gelegte Rechtsauffassung trifft\ngrundsätzlich zu. Stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der\nUrteilsberatung heraus, daß der zunächst angenommene Beteiligungsverdacht nach §§ 60 Nr. 2 StPO nicht mehr begründet\nist, muß die Vereidigung des Zeugen nachgeholt werden (BGHSt\n8, 155, 157; BGH bei Holtz MDR 1981, 268; BGH StV 1991,\n196). Dieser Grundsatz erleidet jedoch eine Ausnahme, wenn\ndas Gericht aus anderem Grunde von der Vereidigung absehen\nmuß oder darf (BGHSt 8, 155, 157). Ein solcher Ausnahmefall\nliegt vor. Auch nachdem das Oberlandesgericht sich davon\nüberzeugt hatte, daß der Mitangeklagte H. die Tat vom\n2. November 1987 nicht begangen hatte und der Verdacht der\nversuchten Strafvereitelung zu dessen Gunsten ausgeräumt\n\nwar, hätte es den Zeugen O. nicht vereidigen dürfen.\nDenn der Verdacht der versuchten Strafvereitelung drängte\nsich in anderer Richtung auf. Durch die unwahre Schilderung\n\ndes Zeugen, er habe H. beim Schießen beobachtet und\ndieser habe später die Schußabgabe zugegeben, wurde der Angeklagte E. notwendigerweise entlastet. Da sich diese\n\nFolge selbst aus der Sicht des Zeugen zwangsläufig ergab,\nbestand der Verdacht der versuchten Strafvereitelung zu Gunsten des Angeklagten E. auch zur subjektiven Tatseite.\nDamit waren die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots nach\n§ 60 Nr. 2 StPO im maßgebenden Zeitpunkt der Urteilsberatung\nweiterhin gegeben, wenn auch aus anderem Grunde, als vom\nOberlandesgericht bei der Entscheidung über die Nichtvereidigung angenommen. Zwar ist die Feststellung eines Beteiligungsverdachts zunächst Sache des Tatrichters, und das Oberlandesgericht hat die Frage des Vereidigungsverbots nach\n\n§ 60 Nr. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt einer versuchten\nStrafvereitelung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht erkennbar geprüft. In einem Fall wie hier, in dem der Verdacht\nauf der Hand liegt und seine Verneinung rechtsfehlerhaft wäre, es zudem darum geht, ob die Vereidigung eines Zeugen wegen Wegfalls des zuerst angenommenen Vereidigungshindernisses nachzuholen ist oder ob ein Vereidigungsverbot aus anderem Grunde eingreift, muß jedoch dem Revisionsgericht die\nMöglichkeit zu eigenständiger Beurteilung eröffnet sein.\n\nDarauf, daß der \"Austausch\" des Grundes der Nichtvereidigung nicht in der Hauptverhandlung offengelegt worden ist,\n‘kann das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte wurde in der\nHauptverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß für\nihn im Falle des Tatgeschehens vom 2. November 1987 auch ei-\n\n- 10 -\n\nne Verurteilung als Alleintäter in Betracht komme (Einzelprotokoll vom 116. Hauptverhandlungstag, Protokollband VII).\nUnter diesen Umständen ist auszuschließen, daß der Beschwerdeführer und seine Verteidiger durch die auf den Verdacht\nder versuchten Strafvereitelung zu Gunsten des Mitangeklag-\n\nten H. gestützte Anordnung über die Nichtvereidigung\nin dem Sinne irregeleitet wurden, daß sie auf einen gegen\nH. fortbestehenden Tatverdacht der Alleintäterschaft\n\nvertrauten (vgl. dazu BGHSt 8, 155, 158).\n\nb) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer ferner die Ablehnung zweier miteinander in Zusammenhang stehender Beweisamträge als verfahrensrechtlich fehlerhaft.\n\nGegenüber der Belastung durch Schmauchspuren an braunen\nLederhandschuhen, die in seinem Besitz sichergestellt worden\nwaren, verteidigte sich der Angeklagte mit der Behauptung,\ner habe die Handschuhe am 2. November 1987 dem Mitangeklagten H. auf dessen Wunsch für die Dauer der abendlichen\nDemonstration ausgeliehen (UA S. 270). Diese Einlassung\nsuchte er durch zwei Beweisamträge zu belegen, mit denen er\nunter Beweis stellte, daß an den Handschuhen Nikotinanhaftungen festgestellt worden seien, er aber Nichtraucher sei\nund weder am Arbeitsplatz noch privat jemals geraucht habe.\n\nDie Ablehnung dieser Beweisamträge durch Wahrunterstellung der Beweisbehauptungen (5 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist\nverfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, daß die als\nwahr behandelten Tatsachen der Entscheidung dem Sinn und\nZweck des jeweiligen Beweisamtrags gemäß ohne jede Einengung\n\n- 11 -\n\nund Verschiebung des Bedeutungsgehalts oder sonstige inhaltliche Änderung zugrunde gelegt werden müssen (BGHR StPO\n\n§ 244 III 2 Wahrunterstellung 4, 6, 18, 21; BGH NStZ 1982,\n213; Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 91 und 92). Es\nist vielmehr im Urteil im Zusammenhang mit der Frage, ob der\nAngeklagte die Handschuhe am Tatabend getragen hatte, ausdrücklich davon ausgegangen, daß \"an den sichergestellten\nHandschuhen Nikotinanhaftungen festgestellt wurden\" (UA\n\nSs. 275), und hat dabei die Zielrichtung der Beweisamträge\ndurchaus erfaßt. Daß es gleichwohl aus den als wahr behandelten Tatsachen nicht die vom Beschwerdeführer erhofften\nSchlüsse gezogen, sondern seine Einlassung über das Ausleihen der Handschuhe am Tattag für widerlegt erachtet hat, unterliegt keinen Bedenken, zumal die gewünschten Folgerungen\nangesichts der Tatsache, daß weitere vom Angeklagten getragene Kleidungsstücke (Motorradunterziehhaube, schwarzer\n\"pulli\") Schmauchspuren aufwiesen, fernlagen. Als wahr behandelte Indiztatsachen sind ebenso wie solche, die auf\nGrund durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt werden, vom\nTatrichter frei zu würdigen. Die dabei gesetzten Grenzen hat\ndas Oberlandesgericht nicht überschritten. Es hat im einzelnen dargelegt, weshalb es die Einlassung, die Handschuhe\nausgeliehen zu haben, für widerlegt hielt. Die dazu angestellten Erwägungen sind nachvollziehbar. Sie verdeutlichen\nzugleich, daß es sich bei der Schlußfolgerung, die Nikotinspuren seien durch andere Ursachen zu erklären als durch eine Benutzung am Tattag durch den Mitangeklagten H. ‚\nnicht um eine bloße Spekulation ohne ausreichende tatsächliche Grundlage handelte, durch welche die Wahrunterstellung\nihrem Bedeutungsgehalt nach verfälscht worden wäre (vgl. da-\n\n- 12 -\n\nzu BGHR StPO S 244 III 2 Wahrunterstellung 9; BGH NStZ 1982,\n213; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß\n5. Aufl. S. 683).\n\nc) Die verfahrensrechtlichen Einwendungen gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Einholung eines sogenannten Glaubwürdigkeitsgutachtens über den Zeugen\n0. sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. In sachlichrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung\nder Verurteilung des Angeklagten ebenfalls keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.\n\nDas Fehlen einer Einzelstrafe im Falle B I 9 der Urteilsgründe (Brandanschlag vom 18. September 1987) beschwert\nden Angeklagten nicht. Gleichwohl muß die Festsetzung der\nRechtsfolge nachgeholt werden. Das Verschlechterungsverbot\n(5 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346;\nvgl. ferner BGHSt 30, 93; BGH NJW 1979, 936; Ruß und Pikart,\njeweils in KK-StPO 2. Aufl. § 331 Rdn. 3 und 5 358 Rdn. 19).\nEiner Aufhebung der Gesamtstrafe (so BGHSt 4, 345, 346; vgl.\nauch BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 1) bedarf\nes zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen\nUmständen des Falles ausnahmsweise nicht. Vielmehr kann der\nSenat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (S 354 Abs. 1 StPO) auf eine Einzelfreiheitsstrafe von\neinem Jahr, die niedrigste Strafe des gemäß 5 54 Abs. 2 StGB\nin diesem Fall anwendbaren Regelstrafrahmens des S$S 311\nAbs. 1 StGB, erkennen. Auswirkungen auf die Gesanmtstrafe\nsind sicher auszuschließen. Wegen des Höchstmaßes zeitiger\nFreiheitsstrafe übersteigt sie die Einsatzstrafe von 13 Jah-\n\n- 13 -\n\nren nur um zwei Jahre, obwohl die Gesamtsumme der übrigen\nvom Oberlandesgericht festgesetzten Einzelstrafen ganz erheblich höher liegt.\n\nIII.\n\nDie Revision des Generalbundesanwalts bleibt ebenfalls\nohne Erfolg.\n\n1. Der Generalbundesanwalt greift die Wertung als Totschlag und nicht als Mord im Falle der Tötung zweier Polizeibeamter und der versuchten Tötung zweier weiterer Beamter\nam 2.November 1987 vergebens an.\n\nNäher zu prüfen sind nur die Mordmerkmale der Heimtücke\nund der Begehung aus niedrigen Beweggründen. Als Tatbegehung\nmit gemeingefährlichen Mitteln kam das wahllose Schießen auf\ndie Polizeibeamten, die in der Gesamtheit der Gruppe als\nmögliche Tatopfer in die Tätervorstellung einbezogen waren,\ndagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB\n§ 211 II gemeingefährliches Mittel 1, zur Veröffentlichung\nin BGHSt 38, 353 bestimmt).\n\na) Heimtückische Begehung hat das Oberlandesgericht zu\nRecht verneint.\n\nNach den getroffenen Feststellungen waren die Polizeibeamten mit der noch zu erörternden Ausnahme des Polizeihauptkommissars (PHK) Ei. nicht arglos, wie dies neben\n\nder Wehrlosigkeit des Tatopfers, dem weiteren Begriffselement der Heimtücke, zur Verwirklichung dieses Mordmerkmals\nvorausgesetzt wird.\n\nArglos im Sinn heimtückischer Begehungsweise ist ein\nTatopfer, wenn es bei Beginn der Tötungshandlung, dem in der\nRegel maßgeblichen Zeitpunkt, weder mit einem lebensbeärohlichen noch mit einem \"lediglich\" gegen seine körperliche\nUnversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen\nAngriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR\nStGB § 211 II Heimtücke 7 und 13; BGH NStE § 211 StGB\nNr. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Arglosigkeit\nentfällt demnach nicht erst dann, wenn das Tatopfer die lebensbedrohliche Gefährlichkeit des bevorstehenden Angriffs\nrichtig erfaßt und insbesondere um die vorgesehenen Waffen\nweiß (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 13). Es genügt schon, daß\nes mit einem schweren oder doch erheblichen Angriff des Täters gegen die körperliche Unversehrtheit rechnet. Das war\nhier der Fall. Nach dem im Urteil festgehaltenen Sachverhalt\nzogen sich die Polizeibeamten auf die verstärkten Angriffe\nmit Stahlkugeln aus Präzisionsschleudern und mit Feuerwerkskörpern auf einen \"Sicherheitsabstand\" von 70 bis 80 Meter\nund noch dahinter zurück. Sie hielten diesen Abstand jedoch\nnicht etwa deshalb für genügend, weil sie sich völlig außer\nReichweite der Angriffe wähnten. Vielmehr glaubten sie sich\ndeswegen in ausreichender Sicherheit, weil sie meinten, sich\nvor heranfliegenden Leuchtgeschossen und Stahlkugeln mit ihren Schilden und durch Ausweichen schützen zu können (UA\nSs. 85/86, 236). Aus diesem Grunde behielten sie die Gruppe\nder Gewalttäter im Auge. Der \"Argwohn\" der Polizeibeamten\nrichtete sich damit aber auch gegen den Angeklagten, der\n\nsich im Bereich dieser Gruppe aufhielt. Darüber hinaus war\naus Sicht der Polizei jederzeit mit der Möglichkeit zu rechnen, daß die gewalttätigen Demonstranten nach dem Zurückweichen wieder mit den bisher benutzten Mitteln lebensbedrohlich zum Gegenangriff übergingen. In einer solchen Kampfeslage, in der die offenen Feindseligkeiten einer Tätergruppe\nersichtlich noch nicht endgültig eingestellt waren (vgl. dazu BGHSt 28, 210, 211), läßt sich schwerlich feststellen,\ndaß die Beteiligten, jedenfalls was schwere Angriffe gegen\ndie körperliche Unversehrtheit angeht, ohne Arg waren. Gerade die zum eigenen Schutz getroffenen Vorkehrungen sprechen\ngegen eine solche Annahme.\n\nArglosigkeit mag dagegen bei dem später getöteten PHK\nEi. ‚ der als Führer der Polizeieinheit etwa 500 Meter\nvon den gewalttätigen Demonstranten entfernt stand, vorgelegen haben. Insoweit mangelt es aber am Nachweis zur inneren\nSeite dieses Mordmerkmals. Zur heimtückischen Begehung wird\ninsoweit vorausgesetzt, daß der Täter die von ihm erkannte\nArg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt für die Tatbegehung\nausnutzt (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1, 9, 11 und 12; BGH\nNStz 1981, 140, NStZ 1984, 506; NStZ 1985, 216). Dafür genügt es, wenn er die Umstände, welche die Tötung zu einer\nheimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise\nwahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für\ndie Tatbegehung erfaßt hat, daß ihm bewußt geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff\nschutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 II\nHeimtücke 2, 9 und 12). Das ist aber nicht festgestellt. Der\nAngeklagte hat wahllos auf ihm sichtbare Beamte geschossen,\ndie nicht arglos waren. Das weit dahinter postierte arglose\n\n- 16 -\n\nOpfer konnte er dagegen nicht unmittelbar anvisieren (UA\n\nSs. 257). Dessen Tötung ist ihm nur deshalb im Sinne bedingten Vorsatzes zuzurechnen, weil der Kreis der - aus seiner\nSicht - für sein Vorhaben gleichermaßen geeigneten Tatopfer\nnur durch ihre Eigenschaft als die an diesem Abend in seinen\nSchußbereich zum Schutze des Geländes der Startbahn 18\n\n- West eingesetzten Polizeibeamten begrenzt, im übrigen aber\nunbestimmt war. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen\nwerden, daß gerade die Arg- und Wehrlosigkeit eines so weit\nzurückstehenden Tatopfers in den Augen des Angeklagten irgendeine die Tatbegehung begünstigende Rolle spielte.\n\nb) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben schließlich auch die\nrevisionsrechtlichen Angriffe, mit denen sich der Generalbundesanwalt dagegen wendet, daß das Oberlandesgericht eine\nTatbegehung aus niedrigen Beweggründen verneint hat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nverwirklicht ein Täter dieses Morämerkmal nur dann, wenn\nsein Beweggrund zur Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung\nauf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als dem Tötungswillen an sich in aller Regel schon\neigen als verwerflich, ja als verächtlich erscheint (vgl.\nu.a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11). Eine solche Wertung setzt im Tatsächlichen die\neindeutige Klärung der Motive des Täter voraus. Haben ihn\nwie häufig mehrere Antriebe zum Handeln bestimmt (Motivbündel), kommt es darauf an, durch welchen von ihnen die Tat\nihre wesentliche Kennzeichnung, ihr Gepräge erhalten hat\n(vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 809 und MDR 1980, 985; BGH NW\n1981, 1382; BGH StV 1983, 503, 504; Jähnke in LK StGB\n\n10. Aufl. 8 211 Rdn. 25). Nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts war es die \"Protesthaltung\" des Angeklagten gegen Bau und Betrieb der Startbahn 18 - West, die ihn zur\nSchußabgabe \"bestimmte\" (UA S. 87). Diese wertende Feststellung des die Tat prägenden Beweggrundes unterliegt keinen\ndurchgreifenden Bedenken. Sie steht im Einklang mit den Tatumständen und mit dem, was über die Beteiligung des Angeklagten am \"Kampf\" gegen die Flughafenerweiterung im Urteil\nfestgehalten ist. Unter den gegebenen Umständen bedeutet es\nkeinen sachlich-rechtlichen Mangel, daß das Oberlandesgericht im Urteil nicht auf die Frage eingegangen ist, ob sich\naus Bekennerschreiben zu den anderen Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, Hinweise auf eine auch die Tat vom\n2. November 1987 auslösende grundsätzlich feindselige und\nhaßerfüllte Einstellung gegenüber dem Staat und seinen Organen ergeben. Jene Taten waren anders gelagert. Rückschlüsse\naus diesen Erklärungen auf die Tatmotivation am Abend des\n\n2. November 1987 lagen daher nicht in dem Sinne nahe, daß\neine Erörterung im Urteil unabdingbar gewesen wäre. Wie die\nErwägungen zur Ablehnung eines in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisamtrags der Bundesanwaltschaft zeigen\n(UA S. 334, vgl. auch UA S. 320), hat das Oberlandesgericht\ndie Möglichkeit anderer Tatmotivation nicht übersehen. Daß\nes nicht die gewünschten Schlußfolgerungen gezogen hat, ist\nkein Rechtsmangel.\n\nDie tatrichterliche Wertung, daß der als bestimmend festgestellte Beweggrund nicht im dargelegten Sinne auf tiefster\nStufe steht und damit nicht in einer von Unrecht und Schuld\ndes Totschlags deutlich abgehobenen Weise als besonders verwerflich, ja verächtlich erscheint, läßt selbst bei Berück-\n\n- 18 -—\n\nsichtigung der Art der Tatbegehung und der besonders schweren Tatfolgen keinen zur Aufhebung zwingenden Rechtsfehler\nerkennen. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Angeklagte die Schüsse aus einer Gesinnung heraus abgegeben hat,\ndie ein \"willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit der Polizeibeamten\" bedeutet hätte und\ndeshalb als sittlich auf tiefster Stufe stehend zu werten\ngewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1981, 100 £.)., geprüft und aus-Arücklich verneint (UA S. 333). Angesichts des Hintergrundes\nder im Zusammenhang mit einer Konfrontation begangenen Tat\nist das im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Tatgeschehen\nweist in den für die Tatmotivation wesentlichen Umständen,\ninsbesondere in der Vorgeschichte und in den Begleitumständen Besonderheiten auf, die es von terroristischen Anschlägen auf das Leben unterscheiden, die bisher Gegenstand erstinstanzlicher, vom Senat als Revisionsgericht gebilligter\nEntscheidungen der Oberlandesgerichte gewesen sind und bei\ndenen die Begehung aus niedrigen Beweggründen bejaht worden\nist. Schließlich ist auf der Grundlage der Feststellungen\ndes Oberlandesgerichts auch nicht der Fall gegeben, daß der\nTäter aus dem als \"niedrig\" zu bewertenden Motiv tötete, um\nsich der Verantwortung für strafbares Verhalten zu entziehen\n(vgl. dazu BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 3, 7, 8\nund 21).\n\n- 19 —\n\n2. Auch sonst zeigt die Revision des Generalbundesanwalts keine zur Urteilsaufhebung nötigenden Rechtsmängel\nauf.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-26/3-str-207-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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