{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-17_3_StR_474_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"3 StR 474/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 474/92\n\nvom\n\n17. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwolfgang E ED ; aus \"OH. seboren am\nEEE ir RAR Sachsen.\n\nwegen Betrugs U.d.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 Stpo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n24. März 1992\n\na) aufgehoben und das Verfahren eingestellt,\nsoweit dem Angeklagten ein Betrug zum\nNachteil der Firma Wilhelm DEE KG zur\nLast liegt; insoweit werden die Kosten und\ndie dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt,\n\np) dahin abgeändert, daß der Angeklagte statt\nwegen Untreue wegen. eines weiteren Bankrotts verurteilt ist, .\n\nc) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Bankrotts durch unterlassene Bilanzierung für das Geschäftsjahr 1983 verurteilt ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Insoweit\nwird das Verfahren zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen..\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in\nvier Fällen, wegen Untreue, wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht sowie wegen Bankrotts in zwei Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, &ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Die auf die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. a .\n\n1. Das Landgericht hat die Verurteilung wegen Betrugs in\neinem Fall auf eine Warenbestellung vom 29. Juni 1983 bei\nder Firma Wilhelm DEE KG gestützt (UA S. 22, sı £.).\nDiese Tat war Jedoch bereits Gegenstand des Strafverfahrens\nDs 217/85 Amtsgericht Hechingen, das das Verfahren mit Beschluß vom 16. Januar 1987 im Hinblick auf das vorliegende\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hatte. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist durch das Amtsge”\nricht Hechingen nicht erfolgt. Damit.ist ein Verfahrenshin-\n\ndernis entstanden, das der Einbeziehung dieses Tatvorwurfs\nin das vorliegende Verfahren durch die Anklage der $Staatsanr\nwaltschaft vom 21. Juli 1988 ebenso wie der Aburteilung\ndurch das Landgericht entgegenstand (BGH bei Dallinger, MDR\n1973, 192; BGHSt 30. 197, 198). Dies nötigt zur Einstellung\ndes Verfahrens nach § 206 a StPO...\n\n2. Die Verfahrensrügen sind aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 12. Oktober 1992 genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3. Das Landgericht hat den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit für Anfang Oktober 1983 als Voraussetzung des Bankrotts\nund der Verletzung der Konkursamtragspflicht zu Recht bejaht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\ndiese in der Regel durch eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten\nund der zu ihrer Tilgung vorhandenen oder herbeizuschaffenden Mittel festzustellen. Daneben können auch wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen wie Häufigkeit der Wechselund Scheckproteste, fruchtlose Pfändungen, Ableistung der\neidesstattlichen Versicherung einen sicheren Schluß auf den\nEintritt der Zahlungsunfähigkeit erlauben (BGHR StGB § 283 I\nZahlungsunfähigkeit 1, 2 m.w.Nachw.).\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n12. Oktober 1992 (S. 5 bis 8) die den Urteilsfeststellungen\nzu entnehmenden Beweisanzeichen ausführlich dargelegt und\nausgeführt, daß dies die Annahme von Zahlungsunfähigkeit\nrechtfertigt. Dem schließt sich der Senat an.\n\nEs kommt hinzu, daß sich eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung den Urteilsfeststellungen in hinreichender Weise indirekt entnehmen läßt. .\n\n2\n\nDer Angeklagte stellte die Geschäftstätigkeit der KG\nspätestens Ende Juni 1983 ein (UA S. 20) und führte den\nBankkredit auf Grund seiner persönlichen Haftung mit privaten Mitteln bis Oktober 1983 zurück (UA S. 23). Für diesen\nZeitpunkt ergibt sich folgendes Bild aus den Feststellungen:\n\nDie KG hatte fällige und eingeforderte Verbindlichkeiten\nin Höhe von ca. 434.000,-- DM abzüglich einer als wahr unterstellten Wertberichtigung von ca. 180.000,-- DM für Retouren, Reklamationen u.ä., somit also rund 250.000,-- DM\n(vA Ss. 35, 50). Dies entspricht der eigenen Einschätzung des\nAngeklagten und seines Steuerberaters, wie sie in dem Moratoriumsschreiben vom 28. November, 1983 zum Ausdruck gebracht\nwurde, wobei allerdings verschwiegen worden war, daß die\nSumme der Verbindlichkeiten erst nach einer umfangreichen\nWertberichtigung von ca. 180. 000,-- DM auf rund\n250.000,-- DM gesenkt werden konnte.\n\nDem standen abgesehen von der Position \"Sonstiges Vermögen, Guthaben Finanzamt etc.\" mit 30.000,-- DM (UA &. 36)\nkeine nennenswerten liquiden Mittel entgegen, da die in dem\nMoratoriumsschreiben aufgeführten eigenen Forderungen von\n620.000,-- DM abzüglich 400. ‚000,-- DM Wertberichtigung\n\n= 220.000,-- DM tatsächlich nicht werthaltig, nur äußerst\nschwer beitreibbar und kurzfristig nicht, zu realisieren war\nren, was der Angeklagte auch erkannt hatte (UA s. 51). Diese\nFeststellung hat das Landgericht ohne Rechtsfehler getroffen\nund eingehend begründet. sie wird ‚dadurch bestätigt, daß das\neingeschaltete Inkassobüro EEE, das bereits bis zum Spätherbst 1983 nur ca. 10 % der übergebenen Forderungen realisieren konnte (UA S. 24), im ersten Halbjahr 1984 lediglich\n\nweitere 2.434,45 DM beitreiben konnte. Der später als Sequester und dann als Konkursverwalter eingesetzte Rechtsanwalt\nBEE konnte ebenfalls nur Zahlungseingänge von 3.800,-- DM\nerzielen. Da somit ca. 250.000,-- DM fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten lediglich wenig mehr als\n\nca. 30.000,-- DM verfügbare Mittel gegenüberstanden, wird\nGie eingetretene Zahlungsunfähigkeit auch nicht dadurch in\nFrage gestellt, daß auf Grund des Moratoriumsschreibens vom\n28. November 1983 einige der Gläubiger ihr Einverständnis\nerklärten, während andere auf Befriedigung ihrer Forderungen\nbestanden (UA S. 38).\n\nDies rechtfertigt, da auch die übrigen Voraussetzungen\ngegeben sind, die Verurteilung. wegen Verletzung der Konkursamtragspflicht und wegen Bankrotts durch verspätete Bilanzierung für das Geschäftsjahr 1982. ‚Dagegen rechtfertigen\ndie bisherigen Feststellungen. nicht. den Vorwurf, auch für\ndas Geschäftsjahr 1983 die Bilanzierung unterlassen zu haben. Das Landgericht hat sich dabei ‚nicht, wie erforderlich,\nmit der Frage auseinandergesetzt, ob der Angeklagte zur Erstellung der Bilanzen für beide Firmen der Hilfe eines Steuerberaters bedurfte und ob er hierfür auch Anfang 1984 trotz\neingetretener Zahlungsunfähigkeit noch die erforderlichen\nKosten aufbringen konnte (vgl. BGHR StGB § 283 I 7 b Bilanz\n1 m.w.Nachw.).\n\n4. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in den\ndrei verbliebenen Fällen weist keinen ‚Rechtsfehler auf.\n\n. .\nLEE Er 2 See\n\n58\nNr\n\nFür die Annahme einer Untreue durch den Verkauf von Waren und des Firmenfahrzeugs der KG an die neugegründete Einzelfirma des Angeklagten fehlt es an einem Vermögensnachteil\nder KG im Sinne des § 266 StGB, weil der Angeklagte mit bestehenden Gegenforderungen aufgerechnet hat. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß der Einkaufspreis der Waren\n148.000,-- DM betrug (UA S. 22) und der Verkauf für\n210.000,-- DM erfolgte (UA S. 24). Dies spricht dafür, daß\nauch der für 22.000,-- DM angesetzte gebrauchte Firmen-Pkw\nnicht unterbewertet worden ist. -\n\nDa der Verkauf jedoch dazu erfolgte, dem Angeklagten für\nseine persönliche Geldforderung gegenüber der KG infolge der\nAblösung des Bankkredits eine Aufrechnungsmöglichkeit zu\nverschaffen, stellt sein Verhalten ein Beiseiteschaffen von\nBestandteilen des Vermögens der KG dar, die im Falle der\nKonkurseröffnung zur Konkursmasse gehören (BGH NJW 1969,\n1494, 1495). Dies erfüllt den Tatbestand eines Bankrotts\nnach 5 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der, Änderung des Schuldspruchs\nsteht S 265 StPO nicht entgegen, . weil. die Anklage den Sachverhalt als Gläubigerbegünstigung nach 5 283 c StGB gewertet\nhatte und ausgeschlossen werden kann, \"daß sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die für\n\ndiesen Fall verhängte Einzelstrafe kann bestehen bleiben, da\nder Strafrahmen bei § 266 Abs. 1 und bei § 283 Abs. 1 StGB\ngleich ist und der Unwert der Tat durch die andere rechtliche Bewertung nicht modifiziert wird.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/3-str-474-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 283","ref_norm":"283","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/3-str-474-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.093692+00:00"}}