{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-17_3_StR_28_93_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-17","aktenzeichen":"3 StR 28/93","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 28/93\n\nvom\n\n17. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUgur E ED aus FEED. geboren am EEE\nin KEEEEB (Türkei),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nen,\n\nUN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom\n24. September 1992 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen gefährlicher Körperverletzung in\nzwei Fällen verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge\nzum Strafausspruch Erfolg; ‚Im übrigen ist sie unbegründet im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO.\n\nIm Fall 1 hat die Strafkammer zum Nachteil des diese\nTat bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, daß er kein\nBedauern über die Folgen geäußert habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil gerei-\n\nchen, daß er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine\nSchuldeinsicht und Reue zeigt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB\nS$S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 6).\n\nIm Fall 2, den der Angeklagte einräumt, hat die Strafkammer zu seinen Lasten gewertet, daß er sich nicht entschuldigt, keine Reue gezeigt und nicht um Schadensausgleich\nbemüht habe. Auch dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das\nvom Landgericht vermißte Verhalten nach der Tat hätte dem\nAngeklagten gegebenenfalls als strafmildernd zugute gehalten\nwerden müssen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes\nGarf aber nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR StGB\nS 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2). Es kommt hinzu, daß der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zuvor vom späteren Tatopfer mit zwei Schüssen aus einer Gaspistole angegriffen und erheblich provoziert worden war, was ihn dann\n\n- nach beendetem Angriff - zur Verfolgung und zu den dem\nFall 2 zugrundeliegenden Tätlichkeiten veranlaßte. Bei dieser Sachlage kann von ihm nicht in gleicher Weise wie bei\neinem grundlos vorgehenden Täter eine Entschuldigung erwartet werden.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nMiebach winkler\n\nAi\ner 7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/3-str-28-93","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-17/3-str-28-93","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:34.077317+00:00"}}