{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-10_3_StR_576_92_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"3 StR 576/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_ StR 576/92\n\nvom\n\n10. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCarsten F CE 4 cus ver, <seboren am\nEEE | Vu, u...\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nL,\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Februar 1993 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Fiebrandt\nwird das Urteil des Landgerichts Osnabrück\nvom 1. Juni 1992, soweit es ihn betrifft, im\nGesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nGründe:\n\nwährend der Angeklagte nach dem Urteilstenor zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist, wird in den Urteilsgründen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten genannt.\nDieser Widerspruch kann durch die Annahme eines offenkundigen Fassungsversehens nicht aufgelöst werden, weil die\nStrafzumessungsgründe in sich folgerichtig sind und keine\nAnhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Gesamtstrafen,\ndie jede für sich mit den verhängten Einzelstrafen von zehn\nMonaten und acht Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Geld-\n\nN\n\nstrafe von 90 Tagessätzen vereinbar sind, das Landgericht\nfür angemessen erachtet hat. Die Gesamtstrafe muß deshalb\n\nneu festgesetzt werden.\n\nDer neue Tatrichter wird dabei Gelegenheit haben zu\nprüfen, ob die Verurteilung des Angeklagten FEB von\n4. März 1991 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je\n30 DM noch nicht erledigt ist, und die Entscheidung gemäß\nsS§ 55, 53 Abs. 2 StGB gegebenenfalls nachzuholen,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten FE\nist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-576-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-576-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.758754+00:00"}}