{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-10_3_StR_576_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"3 StR 576/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 576/92\n\nvom\n\n10. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDirk EB EB aus OB. senoren ar\nwu ir ER I u.a.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nor\nı\n\nPa\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 10. Februar 1993 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nstPoO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Bolte\ngegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. Juni 1992 wird\n\na) das Verfahren vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte BO wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln\n(Fall II 1 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist;\n\nim Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten BB der\nStaatskasse zur Last,\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte DB-\nww ses Diebstahls in 24 Fällen sowie\ndes versuchten Diebstahls schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall II 1 der Urteilsgründe (unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln begangen durch den Angeklagten Bolte) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß S 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den weg£fall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe zur\nFolge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt,\nda der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von nunmehr noch 186 Monaten Freiheitsstrafe eine\nnoch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren und zehn Monaten festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten Bolte ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-576-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-576-92-2","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.775505+00:00"}}