{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-10_3_StR_551_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"3 StR 551/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nURTEIL\n\n3 StR 551/92\n\nvom\n\n10. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThoralf Joachim S EEED zus \"ME >\ndort geboren am GERD,\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n\nvom 10. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EB\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nIn\n\nwrrN\n\nder Sitzung\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 23. Juni 1992 werden verworfen.\n\nDie Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der\nStaatskasse zur Last. Der Angeklagte hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung, begangen am 3. Januar\n1992, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Von dem Vorwurf, am 18. Dezember 1991 eine\nvollendete schwere räuberische Erpressung begangen zu haben,\nhat es ihn aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.\n\nMit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten\nRechtsmittel wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; sie\nrügt die Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte hat\nseine Revision wirksam auf den Strafausspruch beschränkt und\nerhebt insoweit ebenfalls die Sachrüge. Beide Rechtsmittel\nhaben keinen Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht\nvertreten wird, ist unbegründet. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden.\n\nDas Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu\nwürdigen, ist Sache des Tatrichters. Seine in prozeßordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Es hat deshalb die Entscheidung des\nTatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar\nist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt\noder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit\nübertriebene Anforderungen gestellt worden sind (vgl. BGHSt\n29, 18, 20; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, ständige\nRspr.). Derartige Rechtsfehler weisen die Urteilsgründe\nnicht auf. Der Angeklagte bestreitet die Tat vom 18. Dezember 1991. Das Bezirksgericht hat die für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte dargelegt und gegeneinander abgewogen, ohne daß schwerwiegende\nVerdachtsgründe unerörtert geblieben wären. Es war sich insbesondere der Bedeutung des Umstandes bewußt, daß der Angeklagte mit dem Täter des Sparkassenüberfalles vom 18. Dezember 1991 nach Alter, Statur, Bekleidung und Bewaffnung große\nÄhnlichkeit aufweist; ausweislich der Urteilsgründe war diese Ähnlichkeit der zentrale Punkt der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmungen. Ebensowenig hat es überse-\n\nhen, daß der Überfall vom 18. Dezember 1991 und die versuchte schwere räuberische Erpressung vom 3. Januar 1992, die\nder Angeklagte eingeräumt hat, unter vergleichbaren Umständen ausgeführt worden sind. Gerade die Tatsache, daß der Täter vom 18. Dezember 1991 eine Waffe bei sich führte, die,\nwie die vom Angeklagten am 3. Januar 1992 benutzte, einen\nbraunen Griff hatte, hat das Bezirksgericht als einen den\nAngeklagten erheblich belastenden Umstand bewertet. Trotz\nder belastenden Indizien hat das Bezirksgericht Zweifel an\nder Täterschaft des Angeklagten vor allem deshalb nicht\nüberwinden können, weil die als Zeugen vernommenen Bankangestellten den Angeklagten selbst dann nicht mit Sicherheit\nals die von ihnen am 18. Dezember 1991 beobachtete Person\nidentifizieren konnten, als dieser sich in der Hauptverhandlung mit der bei ihm sichergestellten Trainingsjacke und\nMütze bekleidet und die Waffe in die Hand genommen hatte.\nDas ist eine mögliche, durch konkrete Tatsachen belegte Wertung, die vom Revisionsgericht hinzunehmen ist. Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft, mit denen sie sich gegen\ndie Schlußfolgerungen des Bezirksgerichts wendet, stellen im\nübrigen den unzulässigen Versuch dar, die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters durch eine eigene zu ersetzen. Soweit die\nBeschwerdeführerin außerdem geltend macht, das Bezirksgericht habe bei seiner Beweiswürdigung Versuche des Angeklagten, sich für den 18. Dezember 1991 ein Alibi zu verschaffen, unberücksichtigt gelassen, ist dieses Vorbringen im\nRahmen der auf die Sachrüge vorzunehmenden Prüfung unbeachtlich, weil das Urteil hierzu keine Feststellungen enthält.\n\nII. Die Revision des Angeklagten\n\nDas Rechtsmittel, mit dem der Angeklagte den Strafausspruch beanstandet und hierzu im wesentlichen ausführt, das\nBezirksgericht habe zu Unrecht einen minder schweren Fall\nverneint, bleibt erfolglos.\n\nDas Bezirksgericht hat die für die Entscheidung, ob der\nStrafrahmen des 5 250 Abs. 2 StGB Anwendung finden kann, erforderliche Gesamtwürdigung aller für die Wertung von Tat\nund Täter in Betracht kommenden maßgeblichen Umstände eingehend angestellt und in dem gebotenen Umfang dargelegt. Insbesondere hat es - entgegen dem Vorbringen der Revision -\nden Umstand, daß die Tat im Versuch stecken geblieben ist\nund somit ein Vermögensschaden nicht eintreten konnte, gesehen und durch eine Strafrahmenmilderung berücksichtigt.\nEbensowenig hat es die Tatsache übersehen, daß es sich bei\nder vom Angeklagten benutzten Waffe um eine Schreckschußpistole handelte. Soweit die Revision vorträgt, der Angeklagte\nsei \"rückhaltlos\" geständig gewesen und habe den Tatentschluß \"relativ spontan\" gefaßt, finden diese Behauptungen\nin den Urteilsgründen keine Stütze.\n\nDer Senat vermag auch einen Rechtsfehler nicht darin zu\nerblicken, daß das Bezirksgericht \"nur in geringem Umfang zu\nGunsten des Angeklagten gewertet\" hat, \"daß er keine scharfe\nwaffe, sondern eine Schreckschußpistole\" benutzt hat. Der\nEinsatz einer Scheinwaffe kann ein für die Strafrahmenwahl\nmitbestimmender Umstand sein. Ob dies der Fall ist, hängt\nvon den Gegebenheiten des Einzelfalles ab, und unterliegt\nder für das Revisionsgericht nur in bestimmten Grenzen über-\n\nprüfbaren Bewertung des Tatrichters (vgl. BGHR StGB § 250 II\nGesamtbetrachtung 7 und vor § 1 minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Das Bezirksgericht hat die Verwendung der\nSchreckschußpistole bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich zu\nGunsten des Angeklagten gewertet. Wenn es diesem Umstand im\nRahmen der Gesamtabwägung nur geringes Gewicht beigemessen\nhat, u.a. weil \"die objektive Ungefährlichkeit der Waffe für\ndie beiden Sparkassenangestellten nicht zu erkennen war\" (UA\nS. 5), so liegt darin kein Rechtsfehler. Es ist ausschließlich Sache des Tatrichters, welches Gewicht er einem vorliegenden Milderungsgrund beimißt. Der Senat folgt daher nicht\nder Auffassung des Generalbundesanwalts, daß das Bezirksgericht damit das Fehlen einer besonderen Eigenschaft der Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB - objektive Gefährlichkeit - bei der Strafrahmenwahl rechtsfehlerhaft nicht\nzugunsten des Angeklagten verwertet habe.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-551-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-551-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.739402+00:00"}}