{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-10_3_StR_443_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-10","aktenzeichen":"3 StR 443/92","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 StR 443/92\n\nvom\n\n10. Februar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz-Dieter F EEE aus HEEEEEB, geboren am\n(OEREEEEEEEEEEED ir. VGEEEEEEEED.\n\n2. Jörg Werner C mp aus HB. dort geboren am\nU [2\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 10. Februar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt MW Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte a\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nal\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 1992 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FEB zu einer\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten Gauger\nzu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, jeweils wegen\nsexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen, verurteilt\n(S 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB). Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Angeklagten. Der Angeklagte\nFORD rüst allgemein die Verletzung materiellen Rechts,\nder Angeklagte CB beanstandet das Verfahren und greift\nmit der Sachrüge insbesondere die Beweiswürdigung an. Die\nRevisionen haben keinen Erfolg.\n\na) Ob die Verfahrensrügen des Angeklagten B verspätet erhoben worden sind, kann dahinstehen. Sie sind jJedenfalls unbegründet.\n\nDie Zurückweisung der Fragen an den Zeugen Sp. die\nEinzelheiten seines Sexuallebens mit der Nebenklägerin betrafen, als zur Wahrheitsfindung nicht unerläßlich (§ 68 a\nAbs. 1 StPO), läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nIn den von der Verteidigung beanstandeten Äußerungen\ndes richterlichen Beisitzers Sp Während der\nHauptverhandlung hat das Landgericht zu Recht keinen Grund\ngesehen, der geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen; das gilt auch dann,\nwenn man die beanstandeten Äußerungen in ihrem Zusammenhang\nwertet.\n\nAuf die Ablehnung einer wörtlichen Protokollierung nach\n$S 273 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (vgl.\nEngelhardt in KK-StPO, 2. Aufl. § 273 Rdn. 35).\n\nEinen weiteren Sachverständigen zur Beurteilung der\nGlaubwürdigkeit und der Tatzeitverfassung der erwachsenen\nund psychisch gesunden Nebenklägerin brauchte das Landgericht nicht heranzuziehen.\n\nb) Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten\nergeben.\n\nEs beschwert die Angeklagten nicht, daß die Strafkammer\ndas Tatgeschehen nicht unter dem eine höhere Bestrafung zulassenden Tatbestand der Vergewaltigung (§ 177 StGB) geprüft\nhat. Dieser greift ein, wenn der Täter den Geschlechtsverkehr mit einer widerstandsunfähigen Frau durch die Mittel\n\ndes § 177 StGB erreicht (BGH NStZ 1981, 23). Ein solcher\nSachverhalt konnte nicht festgestellt werden (vgl. dazu auch\nBGHSt 36, 145 f£f.). Die Angeklagten haben nicht mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben der Nebenklägerin gedroht. Daß sie deren Entkleidung durch Gewalt und nicht allein durch Ausnutzung ihrer Widerstandsunfähigkeit erreicht\nhätten, ist nicht bewiesen, zumal die Strafkammer nicht klären konnte, ob der Angeklagte FB die Nebenklägerin über\ndie Leitplanke getragen oder sie veranlaßt hat, selbst darüber zu steigen (UA S. 15/16).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte FEED\n\"eindeutig erkannt\", daß die Nebenklägerin mit ihm nichts zu\ntun und schon gar nicht mit ihm sexuelle Kontakte haben\nwollte (UA S. 15). Dem Angeklagten war klar, daß die Nebenklägerin nur aus Angst und infolge ihres hilflosen Zustandes\nzur Gegenwehr nicht imstande war (UA S. 16 f.). Auch dem Angeklagten GB sing es nicht um ihr Einverständnis. Ihm\nwar es recht, daß sie widerstandsunfähig war (UA S. 17).\n\nDiese tatbestandserheblichen Feststellungen hat die\nStrafkammer aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen. Ihre tatrichterliche Überzeugung vom Vorliegen des subjektiven Tatbestands des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB\n(vgl. hierzu BGHR StGB § 179 I Widerstandsunfähigkeit 2)\nwird im wesentlichen von folgenden bewiesenen Umständen getragen:\n\nDie hilflos allein in der Nacht herumirrende Nebenklägerin hatte den Angeklagten keinen Anlaß gegeben, sich ihr\nsexuell zu nähern. Sie hat sie vielmehr aufgefordert, sie in\n\nRuhe zu lassen, und den Angeklagten FREE Dei dem Versuch,\nsie zu umarmen, weggeschubst. Er zog sie im weiteren Verlauf\ndes Geschehens auf den Boden herunter, ohne daß sie ihm\nhierbei Widerstand leistete. Sie befand sich aufgrund des\nvorangegangenen Konflikts mit den zeugen SC und LCD,\nder ungewohnten Alkoholisierung und ihrer Angst in einem Zustand tiefgreifender Bewußtseinsstörung, der sie widerstandsunfähig machte (UA S. 16). Bei dem Geschlechtsverkehr\nmit den Angeklagten hat sie keinerlei Aktivitäten entwikkelt. Die Bedrängung der wehrlosen und verängstigten Neben-Klägerin durch den Angeklagten FB wird bestätigt durch\ndie Aussagen der völlig unbeteiligten Zeugen ME und\nDE, die zufällig den Anfang des Tatgeschehens beobachtet haben. Sie haben gesehen, daß ein Mann - der Angeklagte FEED - die Nebenklägerin \"blöde angemacht\" und\n\"herumgeschubst\" (UA S. 38; UA S. 19: in Richtung des Waldrandes \"gezerrt\") hat. Beide Zeugen haben dieses Verhalten\nfür die Nebenklägerin als so bedrohlich empfunden, daß sie\nsofort die Polizei benachrichtigt und hierdurch die Nachsuche nach der Nebenklägerin ausgelöst haben (UA S. 38).\n\n+) /\n7\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen läßt nicht besorgen, daß die Strafkammer den Angeklagten die Verwirklichung\nvon Tatbestandsmerkmalen des S 179 StGB als solche strafschärfend zur Last gelegt hat.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-443-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 68a","ref_norm":"68a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-10/3-str-443-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.719773+00:00"}}