{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-02-03_3_StR_606_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-02-03","aktenzeichen":"3 StR 606/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB 5 266 Abs. 1\nZu den Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren einer GmbH auf die nach S 266 Abs. 1 StGB\n\ntaugliche Täterstellung des Geschäftsführers,","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 5 266 Abs. 1\nZu den Auswirkungen einer Sequesterbestellung im Konkurseröffnungsverfahren einer GmbH auf die nach S 266 Abs. 1 StGB\n\ntaugliche Täterstellung des Geschäftsführers,\n\nBGH, Beschluß vom 3. Februar 1993 - 3 StR 606/92 - LG Lübeck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 606/92\n\nvom\n\n3, Februar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHerbert EEE zus SED, seboren am iu\nin REN DON.\n\nwegen Beihilfe zur Untreue\n\nx\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 3. Februar 1993 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 22. September 1992,\nsoweit es ihn und die Verurteilung des Mitangeklagten WEB wegen Untreue sowie die gegen\nden Mitangeklagten verhängte Gesamtstrafe betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu\neiner vom Mitangeklagten WEB bDesangenen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren\nVollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat\nmit der - allein erhobenen - Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht hat die im Sinne des sogenannten Treubruchstatbestandes angenommene Untreuehandlung des Mitangeklagten WEB Jarin gesehen, daß durch nachträgliche\n\"Neufassung\" der Eröffnungsbilanz der WB GmbH, deren\nGesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer er jeweils neben seiner Ehefrau war, sowie\n\ndurch entsprechende Umbuchungen und die Schaffung eines\nRechnungsbelegs eine Forderung der Gesellschaft an die Gesellschafter gegenüber dem im Konkurseröffnungsverfahren\nbestellten Sequester und späteren Konkursverwalter der GmbH\num mindestens 120.000,-- DM zu niedrig dargestellt worden\nwar. Die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als dazu geleistete Beihilfe unterliegt schon deshalb\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die nach § 266\nAbs. 1 StGB taugliche Täterstellung des Mitangeklagten ww -\nWE zZ unindest fraglich ist. Zwar ist grundsätzlich anzunehmen, daß die Befugnisse des Geschäftsführers einer GmbH\nund seine ihr gegenüber bestehenden Pflichten zur Wahrnehmung ihrer Vermögensinteressen die Anforderungen an die Annahme der Täterstellung sowohl nach dem Mißbrauchstatbestand als auch nach dem Treubruchstatbestand des § 266\n\nAbs. 1 StGB erfüllen. Dies gilt wegen der rechtlichen Selbständigkeit der GmbH in aller Regel auch dann, wenn der Geschäftsführer zugleich alleiniger Gesellschafter ist oder\ndie Gesellschafterstellung neben anderen mit ihm voll übereinstimmenden oder von ihm gar nur vorgeschobenen Personen\ninnehat (vgl. u.a. BGHSt 3, 32, 39/40; 30, 127, 128; 34,\n379, 384; 35, 333, 337; BCHR StGB § 266 I Nachteil 4, 21\nund 23). In dieser Stellung kann jedoch eine für die Anwendung des 85 266 Abs. 1 StGB erhebliche Änderung dadurch eintreten, daß über das Vermögen der GmbH der Konkurs eröffnet\nund ein Konkursverwalter bestellt wird (vgl. BGH wistra\n1991, 305, 307). Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über\ndas zur Konkursmasse gehörende GmbH-Vermögen steht dann allein dem Konkursverwalter zu (S 6 KO). Der Pflichtenkreis\ndes Geschäftsführers beschränkt sich in solchem Falle im\nwesentlichen auf die Wahrnehmung der Gemeinschuldneraufga-\n\nben; ihm kommt keine besondere, die Täterstellung nach\n§ 266 Abs. 1 StGB ausmachende Machtposition über das Vermögen der GmbH mehr zu (BGH a.a.0.).\n\nGleiches kann - muß aber nicht - für die Bestellung eines Sequesters im Rahmen des Konkurseröffnungsverfahrens\nwie hier gelten. Der Sequester ist einem Konkursverwalter\nnicht ohne weiteres gleichzustellen (vgl. BGHZ 86, 191,\n\n195 £ mit weiteren Nachweisen, auch zur abweichenden Meinung). Seine Befugnisse und Pflichten sind anders als beim\nKonkursverwalter nicht im Gesetz umschrieben, sondern leiten sich aus der konkreten, auf S 106 Abs. 1 KO gestützten\nAnordnung des Gerichts über die Sequestration sowie aus dem\ndamit verfolgten Zweck ab, das Vermögen des Schuläners oder\nwesentliche Vermögensteile für das künftige Konkursverfahren zu sichten, zu sammeln und zu erhalten. Umfassende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse sind nicht notwendiger\nBestandteil der Sequesterbestellung (vgl. BGHZ 86, 191,\n196). Insbesondere braucht sie nicht damit verknüpft zu\nsein, daß dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wird. Es kommt rechtlich auch in Betracht,\ndaß der Sequester lediglich neben dem Schuldner bei der\nVermögensverwaltung mitzuwirken hat (BGHR KO S 106 Sequester 1). Für die sichere Beurteilung der Befugnisse des Sequesters bedarf es demnach der Kenntnis des Inhalts der Sequestrationsanordnung und insbesondere der Feststellung, ob\nsie mit einem allgemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot nach S 106 Abs. 1 Satz 3 KO verbunden ist. Dazu hat das\nLandgericht nichts festgestellt. Zwar wird die Anordnung\nder Sequestration häufig auf das gesamte Vermögen des\nSchuldners erstreckt und grundsätzlich auch von einem all-\n\nE\n\ngemeinen Veräußerungs- und Verfügungsverbot begleitet sein\n(vgl. BGHR KO § 106 Sequester 4; Koch, Die Sequestration im\nKonkurseröffnungsverfahren, Ss. 53 ff). Dies macht jedoch\ndie Klärung im konkreten Fall nicht entbehrlich. Sie muß\nhier nachgeholt werden. Führt sie zu dem Ergebnis, daß dem\nAngeklagten VD ie Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis\nüber das Vermögen der GmbH mit der Anordnung der Sequestration entzogen und allein dem Sequester übertragen war, dieser also Geschäftsführerbefugnisse wahrnahm (vgl. Kuhn/Uhlenbruck KO 10. Aufl. § 106 Rdn. 13 a), kommt wu a1\nTäter einer Untreue zum Nachteil der GmbH aus gleichem\nGrunde wie im Fall der Bestellung eines Konkursverwalters\nnicht (mehr) in Betracht. Ohne wesentliche Bedeutung ist\ndabei die zivilrechtlich nicht unbestrittene Frage, ob das\nmit der Sequesterbestellung in der Regel verbundene allgemeine Veräußerungsverbot (S 106 Abs. 1 Satz 3 KO) als sogenanntes relatives Veräußerungsverbot zu werten ist oder ob\nes wie die mit der Konkurseröffnung entstehende Beschränkung nach den ss 6, 7 KO absolute Wirkungen hat (vgl. zum\nMeinungsstand Koch a.a.0.). Für die an wirtschaftlicher Betrachtungsweise ausgerichtete strafrechtliche Beurteilung\nkönnen beide Verfügungsbeschränkungen gleichgestellt werden.\n\nDie Bedenken hinsichtlich der tauglichen Täterstellung\ndes Mitangeklagten Ve stellen die Haupttat nach S 266\nAbs. 1 und damit zwangsläufig auch die Beihilfe in Frage,\ndie der Beschwerdeführer geleistet haben soll. Die deswegen\nveranlaßte Aufhebung seiner Verurteilung muß gemäß 5 357\n\nstPoO auf die Verurteilung des Mitangeklagten wegen Untreue\nund die gegen diesen verhängte Gesamtstrafe erstreckt werden.\n\nIm weiteren Verfahren wird, wenn die Anwendung des\n5 266 Abs. 1 StGB an der fehlenden Täterstellung des Mitangeklagten Warnick scheitert, Gelegenheit zur Prüfung gegeben sein, ob sich die Angeklagten durch die angestrebte\nTäuschung des Sequesters oder Konkursverwalters über die\nHöhe der Forderung der GmbH an die Gesellschafter nicht des\n(versuchten) Betrugs zum Nachteil der GmbH schuldig gemacht\nhaben. Diese unterliegt auch noch im Falle ihrer Überschuldung dem strafrechtlichen Vermögensschutz gegenüber ihren\nGesellschaftern (vgl. BGHR StGB § 266 I Nachteil 25; BGH\nwistra 1991, 305, 306 m.w.N.). Der - erstrebte - Vermögensschaden im Sinne des 5 263 StGB oder eine schadensgleiche\nVermögensgefährdung kann ebenso wie ein Vermögensnachteil\nim Sinne des § 266 Abs. 1 StGB darin liegen, daß durch täuschende Manipulationen die Geltendmachung eines Anspruchs\nunterbleibt. Voraussetzung ist jedoch, daß der Anspruch von\n\nQurchsetzbarem Bestand und wirtschaftlichem Wert ist, Dazu\nbedarf es für den Fall der Anwendung des § 263 StGB (i.V.m.\nS 22 StGB) - ebenso wie dies übrigens auch im Falle recht-\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-02-03/3-str-606-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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