{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-22_3_StR_599_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-22","aktenzeichen":"3 StR 599/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":". BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 599/92\n\nvom\n\n22. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Gregor R EEE zus 1GB.\ndort geboren am EEEENSEEEEEEEEEEED.\n\nwegen schweren Raubes\n\nw\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 10. August 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts Lübeck\nzurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und den zur Tat verwendeten Gasrevolver eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten zeigt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Dagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.\n\nDie Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich\nstrafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte von der\nbesonderen Gefährlichkeit des von ihm mitgeführten Gasrevolvers, bei dem aufgrund eines technischen Defektes bei gespanntem Hahn ein Schuß unbeabsichtigt ausgelöst werden\nkonnte, wußte (VA S. 12), während sie an anderer Stelle des\nUrteils ausgeführt hat, daß sie nicht feststellen konnte, ob\ner \"von dem beschriebenen Defekt wußte\" (UA S. 6). Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, daß sich dieser Rechtsfehler\nauf die Höhe der an sich maßvollen Strafe ausgewirkt hat.\n\nAuch die Einziehung des bei der Tat verwendeten, dem\nBruder des Angeklagten gehörenden Gasrevolvers wird neu zu\n\nprüfen sein.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nBlauth Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-22/3-str-599-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-22/3-str-599-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:33.110910+00:00"}}