{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-20_3_StR_592_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-20","aktenzeichen":"3 StR 592/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS\n\n. BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 592/92\n\nvom\n\n20. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristos VB A„caus LEE, STeboren am\nCE :: PO (Criechenland) ,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer\n\ndes\n\n3.\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zif-\n\nfer 2 auf dessen Antrag, am 20. Januar 1993 gemäß § 349\n\nAbs.\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 19. August 1992 im Fall der Verurteilung wegen\nsexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch\neines Kindes sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil kann insoweit nicht bestehen\n\nbleiben, als der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs einer\n\nSchutzbefohlenen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\n\nKindes verurteilt worden ist. Im übrigen ist seine auf die\nSachrüge gestützte Revision unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO.\n\n1. a) Nach den Feststellungen zum ersten Fall der Ver\n\nurteilung nahm der Angeklagte in der Zeit zwischen der Jah\nreswende 1986/1987 und den Sommerferien 1987 in mindestens\nfünf Einzelfällen sexuelle Handlungen an seiner am EEE\nGEM sevorenen Tochter vor oder ließ sie durch das Mädchen\nan sich vornehmen. Das Landgericht hat diese Verfehlungen\nals eine einzige fortgesetzte, nach S 174 Abs. 1 Nr. 3 StcB\nund zugleich nach § 176 Abs. 1 StGB strafbare Handlung beurteilt. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang entbehrt jedoch der Grundlage. Zur subjektiven Seite der fortgesetzten\nHandlung hat die Strafkammer lediglich festgestellt, daß der\nAngeklagte bei der ersten \"nächtlichen sexuellen Annährung\"\ngewillt war, auch danach noch gelegentlich \"sich durch sexu-\n\nelle Manipulationen an seiner Tochter zufriedenzustellen\",\nDaß eine solch unbestimmte Vorstellung von den künftigen\nFällen des sexuellen Mißbrauchs den Anforderungen an die Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht entspricht, liegt auf der\nHand. Der Gesamtvorsatz muß vielmehr, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung immer wieder hervorhebt (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte\nHandlung Gesamtvorsatz 19 bis 22), so beschaffen sein, daß\ner sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er\nmuß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den späteren\nVerlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen Einzelheiten, mindestens aber insoweit vorwegbegreifen, als das zu\nverletzende Rechtsgut, sein Träger sowie Ort, Zeit und unge-\n\nfähre Art der Begehung in Frage stehen. Zwar stand nach den\nFeststellungen des Landgerichts das zu verletzende Rechtsgut\nund dessen Trägerin von vornherein fest; zweifelhaft ist\ndies jedoch schon hinsichtlich der wechselnden Art der Tatbegehung. In jedem Falle fehlt es an den übrigen Voraussetzungen. Der allein festgestellte allgemeine Wille oder die\nBereitschaft, fortan \"gelegentlich\" gleichartige Straftaten\nzu begehen,’ genügt nach insoweit feststehender Rechtsprechung nicht.\n\nb) Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang kann\nder Angeklagte in diesem Einzelfall der Verurteilung auch\nbeschwert sein. Denn bei Annahme rechtlich selbständiger Taten kann der Schuldspruch nach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB ganz\noder zum Teil wegen Strafverfolgungsverjährung entfallen.\nAuch wenn die nachteilige Berücksichtigung einer verjährten\nGesetzesverletzung bei der Strafzumessung grundsätzlich möglich ist, ist nicht auszuschließen, daß die Rechtsfolgen wegen dieses Tatkomplexes bei zutreffender Beurteilung der\nFrage des Fortsetzungszusammenhangs und der Verjährung insgesamt günstiger ausgefallen wären.\n\nNach Aktenlage ist die für diese Gesetzesverletzung\nnach § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB selbständig laufende Verjährungsfrist von fünf Jahren ($S 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) erst\ndurch die Anordnung über die Bekanntgabe der Ermittlungen an\nden Beschuldigten vom 7. Februar 1992 (Bd. I Bl. 80, Ziff. 2\nd. vfg., 5 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB) unterbrochen worden, so\ndaß für alle vor dem 7. Februar 1987 begangenen Einzeltaten\ndie Strafverfolgung wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen verjährt ist. Da die Tatzeit der letzten beiden\n\nEinzelfälle dieser Verurteilung jedoch nur unbestimmt festgestellt ist (ab Februar/März 1987) und für sie Verjährung\nebenfalls noch in Frage kommt, ist dem Senat eine abschlie-Pende Klärung der Verjährungsfrage und damit des Umfangs des\nSchuldspruchs im Sinne der Anwendung des § 174 Abs. 1 Nr. 3\nStGB nicht möglich. Sie muß neuer tatrichterlicher Prüfung\nvorbehalten bleiben. Die nicht von vornherein ausgeschlossen\nerscheinende genauere Festlegung des Begehungszeitpunkts\ndieser beiden letzten Einzeltaten wird insoweit u.U. auch\ndie sichere Grundlage für die Anwendung des § 176 Abs. 1\nStGB (Tatbegehung vor Vollendung des 14. Lebensjahres des\nMädchens am 16. Mai 1987) schaffen.\n\n2. Durch die rechtlich nicht zweifelsfreie Annahme von\nFortsetzungszusammenhang auch im zweiten Fall der Verurteilung (sexueller Mißbrauch in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten) ist der - geständige - Angeklagte dagegen\nnicht beschwert.\n\ndal\n\n3. Die Aufhebung des ersten Falls der Verurteilung\nzieht die Aufhebung der deswegen verhängten Einzelstrafe und\nder Gesamtstrafe nach sich. Die Einsatzstrafe und die Einzelgeldstrafe wegen der beiden weiteren Taten können dagegen\nbestehen bleiben. Der Senat schließt aus, daß ihre Bemessung\ndurch die aufzuhebende Einzelstrafe nachteilig beeinflußt\n\nist.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Richter am Bundesgerichtshof\nWinkler befindet sich in Urlaub\nund ist deshalb am Unterschreiben\nverhindert:\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/3-str-592-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/3-str-592-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.973478+00:00"}}