{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-20_3_StR_575_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-20","aktenzeichen":"3 StR 575/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 575/92\n\nvom\n\n20. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRene v EEE zus EUER. seboren am\nEU\n\npeter H EEE zus Co Jeboren am\nGE :: S GEEESEEEEND\n\nwegen Raubes u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 20. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder vom\n\n26. März 1992 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1. Für eine Änderung des Schuldspruchs in den Fällen\nB 11 der Urteilsgründe, wie sie der Generalbundesanwalt in\nseinem Schreiben vom 9. Dezember 1992 beantragt, besteht\nkein Anlaß. Der Angeklagte MM ist insoweit zu Recht\nwegen Diebstahls in 13 Fällen, der Angeklagte H@EEEB wegen\nDiebstahls in fünf Fällen verurteilt worden. Dies ergibt\nsich aus den rechtsf£fehlerfrei getroffenen Feststellungen.\nDanach handelten die Angeklagten bei der Zerstörung von\nMünzfernsprechern der Deutschen Bundespost in der Zeit zwischen dem 3. November 1990 und dem 31. Dezember 1990 und der\nZueignung des erbeuteten Münzgeldes, der Angeklagte MEERE\nin insgesamt 13 Fällen, der Angeklagte He in fünf\n(richtig: in sechs) Fällen nicht mit Gesamtvorsatz (UA S. 15\nbis 18). Die hiervon abweichenden rechtsirrigen Ausführungen\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung vermögen daran nichts zu\nändern; denn maßgebend ist allein die Urteilsformel, die von\n\nden Feststellungen gedeckt ist.\n\n2. Es besteht ferner kein Anlaß hinsichtlich des Angeklagten ME den Schuldspruch hinsichtlich der Taten B5\nund 6 der Urteilsgründe dahin zu ändern, daß der Angeklagte\ndes Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Unfallflucht, schuldig ist. Das\nBezirksgericht hat den Angeklagten ME in diesen Fällen\ntatsächlich auch nur zweier Vergehen schuldig gesprochen.\nDaß die Verurteilung wegen dreier Vergehen des Fahrens ohne\nFahrerlaubnis erfolgt ist, beruht richtigerweise darauf, daß\nder Angeklagte Mb sich auch im Fall B 12 der Urteilsgründe (UA S. 20) des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig\ngemacht hat. Diesen Fall hat der Generalbundesanwalt ersichtlich übersehen.\n\n3. Da die Nachprüfung des Urteils auch im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt\nhat, bleiben die Revisionen ohne Erfolg. Der Senat kann dies\ngemäß S 349 Abs. 2 StPO durch Beschluß aussprechen. Er folgt\ndem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts,\nüber die Revisionen durch Beschluß zu entscheiden und die\nRechtsmittel zu verwerfen, da sie im Sinne der genannten Bestimmung unbegründet sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli\n1985 - 4 StR 344/85 - und vom 17. Dezember 1985 - 4 StR\n638/85). Die vom Generalbundesanwalt beantragte Schuldspruchänderung hinsichtlich der Bewertung der Diebstähle im\nFall B 11 als eine - fortgesetzte - Tat oder als mehrere\nselbständige Taten ändert am Unrechts- und Schuldgehalt\nnichts, so daß die Änderung nicht zu Gunsten der Angeklagten\nerfolgt wäre. Der sich auf das Fahren ohne Fahrerlaubnis be-\n\nziehende Änderungsamtrag hat tatsächlich keine Änderung zum\nziele, da es sich insoweit um ein offensichtliches Versehen\noder um einen Zählfehler des Generalbundsanwalts handelt.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nBlauth RiBGH Winkler kann seine\n\nUnterschrift nicht beifügen,\nda er sich in Urlaub befindet.\nRuß\n\nu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/3-str-575-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/3-str-575-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.956292+00:00"}}