{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-20_3_StR_513_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-20","aktenzeichen":"3 StR 513/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 513/92\n\nvom\n\n20. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich Erich B m aus OH. dort geboren\nam GE.\n\nwegen Betruges\n\nDer\ndes\nfer\n\nAbs.\n\nBe\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zifauf dessen Antrag, am 20. Januar 1993 gemäß S 349\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n11. Juni 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen Betruges in 49 Fällen\n\nverurteilt wird, und\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung un Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird in der vom Landgericht zugelasse-\n\nnen Anklage vorgeworfen, in den Jahren 1987 bis 1991 in 49\n\nselbständigen Fällen andere betrügerisch geschädigt zu ha-\n\nben. Das Landgericht hat den - geständigen - Angeklagten in\n\nallen Fällen schuldig befunden und ihn wegen eines (fortgesetzten) Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren\n\nverurteilt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Schuldspruchänderung\nund zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nNach den Feststellungen beschloß der Angeklagte, um\nseinen und seiner Freundin aufwendigen Lebensstil bestreiten\nzu können, anlagewillige Kunden um ihr Geld zu prellen. Zu\ndiesem Zweck täuschte er, wie er es von vorneherein vorhatte, eine Fülle von Anlagewilligen auf die immer gleiche Art\nund Weise, indem er ihnen versprach, ihr Geld in hochverzinslichen Festgeldern anzulegen, was er in Wahrheit jedoch\nnicht wollte und auch nicht tat. Die anlagewilligen Kunden\nüberließen ihm im Vertrauen auf seine Versprechen hohe Bargeldbeträge, die der Angeklagte abredewidrig für sich verbrauchte. Auf diese Weise erschwindelte er sich einen Gesamtbetrag von rund 1,5 Millionen DM.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es bei\ndieser Sachlage an den für die Annahme eines Gesamtvorsatzes\nnotwendigen Voraussetzungen. Der Gesamtvorsatz muß, wie in\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder\nbetont wird (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 19, 20, 21, 22), so beschaffen\nsein, daß er sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in\nden wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den\n\n,o\n\nspäteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen\nEinzelheiten, aber mindestens insoweit vorweg begreifen, als\ndas zu verletzende Rechtsgut und seine Träger, ferner Ort,\nZeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen.\nMag das zu verletzende Rechtsgut feststehen und die ungefähre Art der Tatbegehung nach den Feststellungen noch hinreichend bestimmt sein, so fehlt es an den übrigen Voraussetzungen. Der allgemeine Entschluß oder die Bereitschaft,\nfortan eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nach insoweit feststehender Rechtsprechung nicht.\n\nDa sich die Tatbestandsmerkmale des Betrugs für die 49\nfestgestellten Einzelfälle in ausreichender Weise aus dem\nUrteil entnehmen lassen, hat der Senat den Schuldspruch geändert. Daß die Feststellungen für die Annahme einer fortgesetzten Handlung in einer neuen Hauptverhandlung noch getroffen werden könnten, ist auszuschließen. Der Änderung des\nSchuldspruchs (Tatmehrheit anstelle einer fortgesetzten\nHandlung) steht S 265 StPO nicht entgegen, da die zugelassene Anklage bereits von selbständigen Handlungen ausgegangen\nist, der Angeklagte sich daher in seiner Verteidigung hierauf einrichten konnte. Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht\n\nausschließen, daß die vom Landgericht unter Zugrundelegung\neiner einzigen (fortgesetzten) Tat festgesetzte Strafe, die\nim Hinblick auf den hohen Gesamtschaden dem Strafrahmen des\nS 263 Abs. 3 StGB entnommen worden ist, den Angeklagten be-\n\nschwert.,\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/3-str-513-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-20/3-str-513-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.914377+00:00"}}