{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-15_3_StR_611_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-15","aktenzeichen":"3 StR 611/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 611/92\n\nvom\n\n15. Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHarald DB „zus KEE <seboren am EEE\nGEB ir \"a\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nES\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n4. September 1992, soweit es ihn betrifft,\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nDiebstahls in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung\n\nverurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nacht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es\nzur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nhat lediglich insoweit Erfolg, als sie zu einer Änderung des\nSchuldspruchs führt. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n\"Im übrigen weist die angefochtene Entscheidung lediglich insofern einen Rechtsfehler auf, als sie zu Unrecht von\nTatmehrheit zwischen den vom Angeklagten DEE verwirklichten beiden Straftatbeständen ausgeht. Angeklagt war dieser\nwegen schweren Raubes in Tateinheit mit (gefährlicher) Körperverletzung. Da ihm 'nicht nachzuweisen (war), daß er gegen IE gewaltsam deshalb vorging, um an dessen Barschaft\nzu gelangen' (S, 21 des Urteils), hat ihn die Strafkammer\nhinsichtlich der Wegnahme zutreffend nur wegen Diebstahls\nverurteilt. Das ändert freilich nichts daran, daß DB möglicherweise die Körperverletzung doch als Mittel der Entwendung eingesetzt hat, so daß zu seinen Gunsten nach dem\nGrundsatz 'in dubio pro reo' weiterhin von der Möglichkeit\ntateinheitlicher Begehung von vorsätzlicher Körperverletzung\nund Diebstahl auszugehen ist (BGHR StGB 8 52 Abs. 1 in dubio\npro reo 2).\n\nInfolgedessen ist der Schuldspruch in diesem Sinne in\nentsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO zu berichtigen. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte DE im Hinblick auf die Möglichkeit von Tateinheit nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\nWegen der Änderung des Schuldspruchs entfällt die Grundlage\nfür die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen. An ihre\nStelle hat die im Urteil gebildete Gesamtstrafe zu treten,\nweil sich ausschließen läßt, daß die Strafkammer auf eine\nniedrigere Strafe als acht Monate Freiheitsstrafe erkannt\n\nhätte, wenn sie Tateinheit anstelle von Tatmehrheit angenommen hätte. Denn durch die neue rechtliche Bewertung ändert\nsich hier am Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nichts.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDaß das Landgericht den Angeklagten (und seine Mittäterin) nicht wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall\ngemäß S 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB verurteilt hat, beschwert\n\ndiesen nicht.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler\n\nN","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-15/3-str-611-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-15/3-str-611-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.675830+00:00"}}