{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-13_3_StR_560_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"3 StR 560/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 560/92\n\nvom\n\n13. Januar 1993\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven Olaf > ED us VCEEEEEEEEEEER dort geboren am\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. Januar 1993 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. August 1992 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen, die unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Schöffengerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 und\ndes Schöffengerichts Jever vom 16. September\n1991 gebildet wurden, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des\nschöffengerichts Wilhelmshaven vom 21. März 1991 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, wegen Hehlerei und\nDiebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Jever vom\n16. September 1991 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren sowie wegen Diebstahls in zwei Fällen und Fahrens\nohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verurteilt. Unter Einbeziehung der vom Schöffengericht\nJever verhängten Sperrfrist von zwei Jahren hat es eine\nneue Sperrfrist von zwei Jahren und sechs Monaten festgesetzt sowie das näher bezeichnete Kraftfahrzeug des Angeklagten eingezogen. Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht\nentsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und deshalb unzulässig. Die Sachrüge führt zur Aufhebung in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang; im übrigen hat\ndie Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen.\n\n1. Bei der Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe hat\ndas Landgericht übersehen, daß auch die ersten beiden Taten\naus dem Urteil des Amtsgerichts Jever vom 16. September\n1991 vor dem Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom\n21. März 1991 lagen (nämlich beide am 6. März 1990) und\ndemzufolge bei der Bildung der Gesamtstrafe mitherangezogen\nwerden mußten (vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGHR StGB $S 55 I\nSatz 1 Zäsurwirkung 1). Daß das Urteil vom 21. März 1991\n\ndiese Taten nicht in seine Gesamtstrafe einbezogen hat,\nSteht dem nicht entgegen (BGHSt 35, 243). Wegen der Zäsurwirkung des Urteils vom 21. März 1991 war sodann eine weitere Gesamtstrafe zu bilden aus den Taten, die nach diesem\nUrteil, aber vor dem Urteil des Amtsgerichts Jever lagen.\n\nDer Ausspruch über die die Einzelstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Wilhelmshaven und Jever einbeziehenden\nGesamtfreiheitsstrafen war daher aufzuheben; die beiden Gesamtfreiheitsstrafen müssen neu bemessen werden. Demgegenüber bleibt die dritte Gesamtfreiheitsstrafe - wegen der\nnach dem Urteil des Amtsgerichts Jever begangenen Straftaten - bestehen.\n\n2. Der Senat weist darauf hin, daß auch die Verhängung\neiner \"neuen einheitlichen Sperre\" (UA S. 24) rechtlich\nfehlerhaft war. Läuft noch eine Sperrfrist aus einem früheren, nicht gesamtstrafenfähigen Urteil, so ist eine weitere\nselbständige Sperre zu bestimmen, die, wenn die Voraussetzungen des $S 69 a Abs. 3 StGB gegeben sind, mindestens ein\nJahr betragen muß (Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 69\nRän. 11). Die mit Urteil des Schöffengerichts Jever vom\n16. Dezember 1991 verhängte Sperrfrist von zwei Jahren hätte demzufolge durch die angefochtene Entscheidung nicht auf\n\nzwei Jahre sechs Monate neu festgesetzt werden dürfen. Indes beschwert dieser Rechtsfehler den Angeklagten nicht,\nweil sich die vom Landgericht gewollte Berechnung der\nSperrfrist aus der Urteilsbegründung (UA S. 24) ergibt.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/3-str-560-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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