{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-13_3_StR_533_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"3 StR 533/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 533/92\n\nvom\n13. Januar 1993\n\nin der Strafsache\n_ gegen\n\nManfred TED aus 5 VG, Teboren\nam ED ir, 1: GE,\n\nwegen geheimdienstlicher Agententätigkeit u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nvom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ED aus EEE\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizamtsinspektor uEEEED\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nSitzung\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom\n9. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an einen anderen Strafsenat\n\ndes Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und\nvier Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Dagegen\nhat es die weiterhin angeklagte tateinheitlich begangene\ngeheimdienstliche Agententätigkeit nicht als erwiesen angesehen und die mögliche Strafbarkeit nach § 109 g StGB nicht\nbeachtet. Hiergegen und gegen den Strafausspruch im übrigen\nrichtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der\nStaatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler eine\nVerurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit abgelehnt. Nach den Feststellungen vertraute der Angeklagte\nbei der Lieferung dienstlicher Gegenstände ernsthaft der\nDarstellung seines tatsächlich für einen Geheimdienst der\nfrüheren DDR arbeitenden Mittelsmannes, daß diese nicht für\n\neinen Geheimdienst, sondern für einen schwedischen Ge-\n\nschäftsmann bestimmt seien, der ein System zum Abhören russischer Unterseeboote aufbauen wolle. Er habe zwar die Möglichkeit erwogen, daß das gelieferte Material in den Osten\ngehen könne, solche aufkommende Zweifel seien jedoch von\ndem mit ihm seit langem befreundeten Mittelsmann zerstreut\nworden. Er habe der Darstellung seines Freundes vertraut\nund einen geheimdienstlichen Hintergrund gerade nicht in\nKauf genommen und gebilligt (UA S. 8, 18, 19). Bei dieser\nSachlage ist die Annahme lediglich bewußter Fahrlässigkeit\nund die Verneinung bedingten Vorsatzes aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 £f£f.).\n\nDie diesen Feststellungen zugrundeliegende Beweiswürdigung läßt Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen. Die Ausführungen hierzu in der Revisionsbegründung laufen auf den\nunzulässigen Versuch hinaus, die dem Tatrichter obliegende\nBeweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen.\n\nAuch ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 UWG liegt aus den in\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. November\n1992 genannten Gründen nicht vor.\n\n2. Dagegen rügt die Revision zu Recht, daß das Oberlandesgericht nicht geprüft hat, ob die Lieferung insbesondere\ndes Blockschaltbildes (UA S. 9), einer Kopie der Anwendersoftware der Version 1.4 (UA S. 9) und einer Skizze der Antennenplatte (UA S. 11) den in Betracht kommenden Tatbestand des sicherheitsgefährdenden Abbildens nach § 109 g\nAbs. 1 und 4 StGB erfüllt. Der Senat sieht sich auf Grund\nder bisher getroffenen Feststellungen nicht in der Lage,\nabschließend zu beurteilen, ob die objektiven und subjekti-\n\nven Voraussetzungen dieser Strafvorschrift gegeben sind.\nDies führt zur Aufhebung des Schuld- und Strafausspruches\nmit den Feststellungen.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/3-str-533-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 109g","ref_norm":"109g","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/3-str-533-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:32.538221+00:00"}}