{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1993-01-13_3_StR_491_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1993-01-13","aktenzeichen":"3 StR 491/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 491/92\n\nvom\n\n13, Januar 1993\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWerner CB 1.5 Du Sehoren an EEE\nEEE ir. en,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der sitzung\n\nvom 13. Januar 1993, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzschockelt,\n\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\n\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektor (SEEEEEED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. April\n1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit der\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts; er hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind nicht begründet.\n\na) Die Verlesung des Attestes vom 15. April 1992 betraf\nnicht das Tatgeschehen, sondern sollte eine etwa zehn Monate\nzurückliegende Körperverletzung belegen, um die Glaubwürdigkeit des Entlastungszeugen HE in Zweifel zu ziehen. Ob\ndies nach § 256 Abs. 1 StPo zulässig war, kann dahinstehen,\nweil das Urteil nicht hierauf beruht. Das Landgericht hat\nnämlich ohne Rechtsfehler gefolgert, daß die von dem Zeugen\nbekundeten Tatsachen nicht in Widerspruch zu den getroffenen\n\nFeststellungen stehen und daher ihr Wahrheitsgehalt offen\nbleiben könne. Damit kam es aber nicht mehr darauf an, ob\nsich dem Attest ein Hinweis auf eine Falschaussage des Zeugen zu Gunsten des Angeklagten entnehmen läßt.\n\nb) Das Attest vom 14. November 1991 ist ausweislich des\nSitzungsprotokolls nicht verlesen, sondern lediglich vorgehalten worden. Die insoweit vom Vorsitzenden in der sSitzungsniederschrift vorgenommene Änderung ist von der Urkundsbeamtin am 30. April 1992 genehmigt worden (Bl. 144\nd.A.).\n\nc) Das Landgericht hat auch die auf UA S. 20 ff, unter\nNrn. 1, 2, 3 und 5 erörterten Hilfsbeweisamträge als für die\nEntscheidung bedeutungslos abgelehnt. Sie beziehen sich\nsämtlich auf Indiztatsachen, die nach der aus dem übrigen\nBeweisergebnis gewonnenen Überzeugung der Strafkammer selbst\nim Falle ihres Erwiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen können, weil sie nur mögliche, nicht aber zwingende\nSchlüsse zulassen und das Gericht den möglichen Schluß nicht\nziehen will (vgl. Kleinknecht/Meyer, StPo 40. Aufl, 5 244\nRän. 56 m.w.N.). Dieses Verfahren ist nicht zu beanstanden.\n\n2. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die Sachrüge\nergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler. Das Ergebnis der\nHauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ist allein\nSache des Tatrichters, das Revisionsgericht hat sich auf die\nPrüfung zu beschränken, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder unklar ist und gegen die\nDenkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen verstößt (BGHR\nStPO 5 261 Beweiswürdigung 2). Einen solchen Fehler deckt\n\niS\n\ndie Revision nicht auf. Das Landgericht hat sich insbesondere in ausreichender Weise mit den Umständen auseinandergesetzt, die gegen die Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin sprechen und so den Angeklagten entlasten. Es hat hierbei nachvollziehbar dargelegt, weshalb es der Schilderung der Nebenklägerin zum Tatgeschehen auf Grund des entscheidend für ihre Glaubwürdigkeit sprechenden Nachtatverhaltens trotz unrichtiger Angaben zur Dauer der sexuellen Beziehung zum Angeklagten, zu einer eventuellen Versöhnungsbereitschaft, zum\nHerabtropfen von Alkohol, der ins Gesicht geschüttet worden\nwar, und zum Verhalten nach der Tat vor der Wohnung des Angeklagten geglaubt hat. Hierbei hat es auch erörtert, warum\ndie Nebenklägerin nicht die Möglichkeit zur Flucht in das\nTreppenhaus oder zum Versperren des Schlafzimmers genutzt\nhat.\n\nSoweit in der Revisionsbegründung und in der Stellungnahme des Generalbundesanwalts eine Auseinandersetzung damit\nvermißt wird, daß die Nebenklägerin den Geschlechtsverkehr\nmit dem Angeklagten deswegen als erzwungen geschildert haben\nkönne, weil ihr Freund in der Hauptverhandlung anwesend war,\nund daß dies ihr Nachtatverhalten genausogut erklären könne,\nwie das vom Landgericht angenommene Geschehen, bleibt unbeachtet, daß die Nebenklägerin in der Hauptverhandlung nur\nihre Angaben zum Kerngeschehen so wiederholt hat, wie sie\nsich bereits in der Tatnacht gegenüber der Zeugin Lu.\nder Ärztin Dr. de Fund der Kriminalpolizei geäußert\nhatte. Damals aber hatte ihr Freund nach den Feststellungen\nweder etwas von der Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung, noch von etwaigen sexuellen Kontakten gewußt, so daß\ninsoweit auch keinerlei Erklärungsbedarf gegenüber ihm be-\n\nstanden hätte. Die Nebenklägerin hätte einen einvernehnmlichen Geschlechtsverkehr einfach verschweigen können. Damit\nkann aber keine Rede davon sein, das Tatgericht habe eine\ngleich naheliegende Möglichkeit nicht in seine Erwägung einbezogen.\n\nEin Widerspruch ist schließlich auch nicht darin zu sehen, daß die Ärztin Dr. de FEB die Nebenklägerin als \"aufgeregt\" bezeichnet hat (UA S. 15), das Landgericht auf Grund\nder Aussagen der Zeugen aber bestätigt sieht, daß die Nebenklägerin einen \"aufgelösten Eindruck\" gemächt habe (UA\nS. 16). Abgesehen davon, daß diese Bezeichnungen des seelischen Erregungszustandes nur graduell unterschiedlich sind,\nbeinhaltet die letztgenannte Feststellung auch das weitere\nVerhalten der Nebenklägerin bei der zeugin LEE und bei\nder Polizei, das von den insoweit gehörten Zeugen in der\nfestgestellten Form geschildert wird. Es ist ohne weiteres\nmöglich, daß sich der Erregungszustand der Nebenklägerin\nnach der Tat in verschiedenen Situationen in unterschiedlichem Maße gezeigt hat.\n\n3. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat bei der Strafrahmenwahl ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, daß er \"die Falschaussage seines Bruders, den er zu seiner Entlastung als Zeuge\nbenannt hat, wenn nicht initiiert, so doch jedenfalls geduldet hat\" (UA S. 23) und auch bei der konkreten Strafzumessung erschwerend gewertet, daß er \"die Falschaussage seines\nHalbbruders, jedenfalls duldete\" (UA S. 24). Da das Landgericht nicht festgestellt hat, daß der Angeklagte seinen\nHalbbruder zu der Falschaussage verleitet oder ihn in Kennt-\n\nnis seiner Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat, ist\nzu besorgen, daß es das bloße Dulden der falschen Aussage in\nder Hauptverhandlung als Strafschärfungsgrund angesehen hat.\nEin solches Prozeßverhalten erfüllt - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - keinen Straftatbestand (vgl.\nBGHSt 17, 321). Es dennoch strafschärfend zu verwerten, wäre\nnur dann zulässig, wenn es nicht allein auf Furcht vor Bestrafung beruhte, sondern Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit\nund Uneinsichtigkeit wäre (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1981\n\n- 2 StR 191/81; vgl. auch BGHR StGB S 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 5, 10). Aber auch dafür ist nichts festgestellt.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\n\nRissing-van Saan winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1993-01-13/3-str-491-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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