{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-12-16_3_StR_561_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-12-16","aktenzeichen":"3 StR 561/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 561/92\n\nvom\n\n16. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilhelm van RED zus DEE. dort geboren am\n\nEEE.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\n762\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n16. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 13. Mai 1992 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen - fortgesetzten - sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in\n- teilweiser - Tateinheit mit - fortgesetztem - sexuellen\nMißbrauch eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nNach den Feststellungen soll der Angeklagte seine am\nCO seborene Stieftochter Melanie ab Mitte 1983\nsexuell mißbraucht haben, und zwar ab Ende 1983 bis zum\nHerbst 1988 vier- bis fünfmal im Monat. Der Angeklagte bestreitet die Tat.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen\nund materiellen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht\nnicht eingegangen zu werden, da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils führt.\n\nI. Nach $S 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen, d.h. das Tatgeschehen mitteilen, in dem die gesetzlichen Merkmale der\nStraftat gefunden werden. Dies muß in einer geschlossenen\nDarstellung aller äußeren und jeweils im Zusammenhang damit\nauch der dazugehörigen inneren Tatsachen in so vollständiger Weise geschehen, daß der 'Rechtskundige in den konkret\nangeführten Tatsachen den gesetzlichen Tatbestand erkennen\nkann (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. S 267 Rdn. 8 f.). Werden\neinem Angeklagten mehrere Tatbegehungen oder eine Mehrzahl\nvon Tatbegehungsweisen angelastet, so müssen Zeit, Ort und\nungefähre Begehungsweise konkret mitgeteilt werden, um einen Angeklagten in die Lage zu versetzen, sich dagegen im\neinzelnen verteidigen zu können (vgl. BGH StV 1991,\n\n245 £.).\n\nDie Feststellungen des angefochtenen Urteils genügen\ndiesen Anforderungen nicht. Sie beschränken sich darauf,\ndaß der Angeklagte sich Mitte 1983, als Melanie zehn Jahre\nalt war, für sie sexuell zu interessieren begann, und daß\ner zu dieser Zeit beschloß, sich ihr bei sich bietender Gelegenheit sexuell zu nähern, und daß er sie in Abwesenheit\nihrer Mutter in sein Bett lockte, um mit ihr zu toben. Dabei fing er an, sie zu streicheln und sie über ihrem Slip\nzu berühren. Auch abends suchte er sie in ihrem Zimmer auf\nund streichelte sie am ganzen Körper. Nähere konkrete Um-\n\nAST\n\nstände zu diesem Tun im Hinblick auf die Erheblichkeitsschwelle des S 184 c Nr. 1 StGB und zum Verhalten des Mädchens, das eine Individualisierung des Tatgeschehens ermöglichen könnte, teilt das Landgericht nicht mit; es stellt\nauch nicht fest, daß der Angeklagte eine Betreuungsfunktion\nübernommen habe, wie sie in § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB verlangt wird.\n\nNachdem es mindestens zweimal zu Vorfällen der erwähnten Art gekommen war, ist der Angeklagte nach den Feststellungen dazu übergegangen, Melanie auch unter dem Slip an\nSchenkel und Scheide zu streicheln. Bestehen insoweit im\nHinblick auf S 184 c Nr. 1 StGB keine Bedenken, so fehlt\nauch hier jede weitere Konkretisierung hinsichtlich zeitlichen und örtlichen Ablaufs und der Einordnung in ein Rahmengeschehen. Dasselbe gilt für das weitere massivere dem\nAngeklagten zur Last gelegte Verhalten, das pauschal dahin\nmitgeteilt wird, der Angeklagte habe damit begonnen, Melanie zu küssen, sich auszuziehen und sich auf sie zu legen,\nwobei er mit seinem Glied an der Scheide des Mädchens manipuliert habe. Soweit das Landgericht feststellt, daß der\nAngeklagte nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Mädchens in mindestens zwei Fällen versucht habe, mit ihm den\nGeschlechtsverkehr auszuführen, hat es dieses Verhalten allein unter dem Gesichtspunkt des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB\ngewürdigt. Abgesehen davon, daß auch insoweit eine konkrete\nSchilderung der beiden Vorfälle fehlt, reichen die Feststellungen für eine Verurteilung deshalb nicht aus, weil\nnicht dargetan ist, daß das in der Vorschrift verlangte Betreuungsverhältnis bestanden hat.\n\nIm übrigen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen,\ndaß das Landgericht sich der für den Schuldumfang bedeutsamen Tatsache bewußt war, daß das Mädchen bereits am B-EEE, also mehr als ein Jahr vor Beendigung des strafbaren Tuns des Angeklagten, 14 Jahre alt geworden war. Im\nHinblick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen und\nStrafdrohungen der Tatbestände der SS 176, 174 StGB hätte\nes eindeutiger Feststellungen bedurft, in wievielen Fällen\n(mindestens) der Angeklagte den Tatbestand des sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes gemäß S 176 StGB und in wievielen\nFällen denjenigen des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen gemäß S 174 StGB erfüllt hat. Hierzu verhalten sich\ndie Urteilsgründe nicht. Das Landgericht hat sich mit ungewissen Gesamtvorstellungen von den Taten des Angeklagten\nbegnügt, ohne die unerläßliche Sicherheit über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall zu haben.\n\nII. Im übrigen weist der Senat auf folgendes hin: Der\nneu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu prüfen haben, ob überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen einer\nfortgesetzten Tat vorliegen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2,\n163, 167; 15, 268, 273; 16, 124, 128 £.; 37, 45, 47 £.;\nBGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR 304/92 und vom\n9. September 1992 - 3 StR 364/92); zu diesen Voraussetzungen gehört, daß jeder Einzelakt den objektiven und subjektiven Tatbestand des angewandten Strafgesetzes erfüllen muß\nund dementsprechend in den Feststellungen hinreichend konkretisiert wird (vgl. BGH NStZ 1982, 128 und NStZ 1986,\n275; BGH StV 1991, 245 st.Rspr.). Darüber hinaus verlangt\ndie Rechtsprechung für eine fortgesetzte Tat einen Gesamtvorsatz, der nur dann zu bejahen ist, wenn er sämtliche\n\nA6L\n\nTeile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt und auf einen\nGesamterfolg gerichtet ist (vgl. BGHSt 36, 105, 110). Sind,\nwas naheliegt, die rechtlichen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung nicht gegeben, wird der Tatrichter zu\nbeachten haben, daß alle Handlungen des Angeklagten vor dem\n5. Juli 1984, soweit sie den Tatbestand des § 174 StGB erfüllen, verjährt sind; die erste Verjährungsunterbrechung\ngemäß S 78 c Abs. 1 StGB datiert vom 5. Juli 1989 (vgl.\n\nBl. 13 d.A.). Gegebenenfalls wird es sich empfehlen, wenige, aber eindeutig konkretisierbare Einzelfälle zur Grundlage der Entscheidung zu machen und das Verfahren im übri-\n\ngen einzustellen.\n\nRuß zschockelt _ Rissing-van Saan\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr.Miebach befindet sich in\nErholungsurlaub und ist deshalb am Unterschreiben verhindert:\nRuß winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-16/3-str-561-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-16/3-str-561-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.787764+00:00"}}