{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-12-16_3_StR_423_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-12-16","aktenzeichen":"3 StR 423/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"762\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 423/92\n\nvom\n\n16. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMuntaser Mohammed 5 EB zu: DE. seboren am\nEEE :: \"EEE (Jordanien) ,\n\nwegen unerlaubten Handelteibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n„60\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n16. Dezember 1992 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nHinsichtlich des unerlaubten Handeltreibens\nmit einem Kilogramm Haschisch und des unerlaubten Erwerbs \"einiger\" Gramm Kokain wird\ndas Verfahren eingestellt; insoweit fallen\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen der Staatskasse zur Last.\n\nIm übrigen wird die Sache zu neuer Verhand-Jung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr, unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe\nvon Betäubungsmitteln verurteilt. Das Landgericht hat wegen\naller Straftaten des Angeklagten gegen das Betäubungsmittelgesetz in der Zeit von \"der zweiten Jahreshälfte 1989\" pis\nzu dessen Festnahme am 15. Mai 1991 ohne jede sachliche Be-\n\ngründung mit der Behauptung, der Angeklagte habe entsprechend einem Gesamtvorsatz gehandelt, eine fortgesetzte Handlung angenommen, ohne daß dies von den Feststellungen gedeckt wird. Hierdurch ist der Angeklagte beschwert, weil in\nden Schuldspruch nicht angeklagte Taten einbezogen worden\n\nsind.\n\nFolgende wohl in Tatmehrheit stehende Einzelhandlungen\nhat das Landgericht festgestellt:\n\n1. In der Zeit ab der zweiten Jahreshälfte 1989 unerlaubtes\nHandeltreiben mit 600 Gramm Kokain,\n\n2. ohne Zeitangabe unerlaubtes Handeltreiben mit 10 Gramm\nHaschisch durch Verkauf an den Zeugen A.\n\n3, unerlaubter Erwerb \"einiger\" Gramm Kokain im Juni/Juli\n1990 zum Eigenverbrauch,\n\n4. versuchte unerlaubte Einfuhr von 230 Gramm Haschisch im\nMärz 1991,\n\n5, unerlaubte Einfuhr von 90 Gramm Haschisch im April 1991,\n\n6. unerlaubtes Handeltreiben mit einem Kilogramm Haschisch\nim März/April 1991,\n\n7. unerlaubte Abgabe von 10 Gramm Haschisch im Mai 1991.\n\n76\n\nDas Verfahren wegen des unerlaubten Handeltreibens mit\neinem Kilogramm Haschisch im März/April 1991 (Ziffer 6) und\nwegen des unerlaubten Erwerbs \"einiger\" Gramm Kokain im Juni/Juli 1990 (Ziffer 3) ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen. Denn diese Taten können nicht Gegenstand\nder Urteilsfindung sein, weil sie nicht angeklagt worden\nsind (83 264 StPO). Es fehlt Jeder Anhalt, daß sie mit einer\nder in der Anklage bezeichneten Taten in Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Erwerb einiger Gramm Kokain von dem Zeugen KW im Juni/Juli 1990 steht völlig losgelöst von dem\nübrigen in der Anklage geschilderten Geschehen. Auch das unerlaubte Handeltreiben mit einem Kilogramm Haschisch durch\nVerkauf an den Zeugen TB und dessen Mittäter im\nMärz/April 1991 ist schon objektiv ein selbständiger Vorgang\nund läßt sich weder mit der unerlaubten Einfuhr von 90 Gramm\nHaschisch im April 1991 zusammen mit dem Zeugen Kal noch\nmit der unerlaubten Abgabe von 10 Gramm Haschisch an die\nZeugin HB im Mai 1991 in Zusammenhang bringen (vgl.\nBGHR BtMG 5 29 I 1 Fortsetzungszusammenhang 7 - 12).\n\nZutreffend haben die Revision und der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß der Schuldspruch wegen des unerlaubten Handeltreibens mit 600 Gramm Kokain (Ziffer 1)\nnicht bestehen bleiben kann, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich der festgestellten Menge und damit hinsichtlich\ndes Schuldumfanges unzureichend ist. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß das Landgericht die Beweise erschöpfend gewürdigt hat. Die Feststellungen zur Menge beruhen allein auf der Schätzung der zeugin HB. Unklar bleibt,\nwarum das Landgericht bezüglich der ersten Teilmenge von 250\nGramm die Angaben der Zeugin genau übernimmt, während es bei\n\n2\n\nC-\n\nder zweiten Teilmenge meint, von der Bekundung der Zeugin,\nes seien 450 Gramm gewesen, einen Sicherheitsabschlag von\n100 Gramm machen zu müssen.\n\nAuch die weiteren Verurteilungen müssen aufgehoben werden, weil das Landgericht fehlerhaft das Vorliegen eines\nFortsetzungszusammenhanges angenommen hat. Der Senat hat\nzwar erwogen, insoweit den Schuldspruch von sich aus dahin\nzu ändern, daß es sich um mehrere tatmehrheitlich begangene\nTaten handelt. Da aber nicht völlig auszuschließen ist, daß\nneue Feststellungen - möglicherweise auch zu weiterem Verhalten des Angeklagten - getroffen werden, die die bisherigen Feststellungen in dem einen oder anderen Fall in anderem\nLicht erscheinen lassen, hat der Senat davon abgesehen. Das\ngilt um so mehr, als das Landgericht, wie der Generalbundesanwalt richtig ausgeführt hat, einen Teil der Anklagevorwürfe mit keinem Wort in seinem Urteil erwähnt und das angeklagte Geschehen nicht erschöpfend behandelt hat.\n\nDen Darlegungen des Generalbundesanwalts ist auch insoweit zu folgen, als er darauf hinweist, daß ein Entschluß,\n\"sein Einkommen durch gewinnbringenden Verkauf von Rauschgift aufzubessern\", zwar nicht als Gesamtvorsatz, eine fortgesetzte Tat zu begehen, angesehen werden kann, möglicherweise aber die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne von\n8 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG zu begründen vermag. Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Strafausspruch schon deshalb\nhätte aufgehoben werden müssen, weil das Landgericht ohne\n\nACQ\n\njede näheren Angaben \"die nicht unerhebliche Zahl der Vorstrafen\", darunter \"eine einschlägige Vorverurteilung\" sowie\n\"eine laufende Bewährung\" strafschärfend zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-16/3-str-423-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-16/3-str-423-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.754309+00:00"}}