{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-12-09_3_StR_462_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-12-09","aktenzeichen":"3 StR 462/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"#457\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _StR 462/92\n\nvom\n\n9, Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrark WE aus NEE, Seboren ar EEE\nEn u,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nA159\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 9. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nZschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt my aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n459\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 10. Juni 1992\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben (Fälle 2 und 3) und\nwegen unerlaubten Handeltreibens in zwei weiteren Fällen\n(Fälle 1 und 4) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre für die\nWiedererteilung von einem Jahr und drei Monaten verhängt;\naußerdem hat es die sichergestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nl. Das Urteil weist zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf.\n\nIn den Fällen 2 und 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht jeweils fortgesetzte Handlungen angenommen. Nach den\nFeststellungen hatte sich der Angeklagte entschlossen, künftig seinen Eigenkonsum durch die Einfuhr und den gewinnbringenden Weiterverkauf von Kokain zu finanzieren. Er erwarb\n\ndie Betäubungsmittel stets beim gleichen Dealer in Cup\nund setzte sie jeweils an den festen Kundenstamm seines gesondert verfolgten Freundes KB a0.\n\nOb dieser Umstand allein die Annahme eines Gesamtvorsatzes zu begründen vermag, begegnet in der Tat erheblichen\nZweifeln. Diese Frage kann indes dahinstehen, da hierdurch\nder Angeklagte nicht beschwert ist. Die Feststellung einer\nnicht geringen Menge im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 4 und § 30\nAbs. 1 Nr. 4 BtMG ist im Fall 2 (Teilakt 160 Gramm Kokain)\nund im Fall 3 (Teilakt 364 Gramm Kokain) lediglich auf Grund\neiner Einzelbewertung der jeweils eingeführten oder verkauften Teilmengen und nicht nach Addition der Mengen der Teilakte der beiden fortgesetzten Handlungen erfolgt; sie wäre\ndaher in gleicher Weise bei der Annahme von Einzeltaten erfüllt gewesen.\n\nAuch das Strafmaß ist hierdurch nicht beeinflußt. Zwar\nhaftet einem rechtsfehlerfrei festgestellten Gesamtvorsatz\nin der Regel eine wesentlich erhöhte kriminelle Energie an,\ndie sich fast zwangsläufig bei der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten auswirken muß (BGHSt 36, 320, 321; BGHR\nBtMG S 29 Abs. 1 Nr. 1 Fortsetzungszusammenhang 9). Doch hat\ndas Landgericht hier die besondere Strafwürdigkeit einer von\nvornherein auf Grund eines Gesamtvorsatzes geplanten, aus\nmehreren Einzelakten betehenden Tat gerade nicht erschwerend\nberücksichtigt.\n\nDas Landgericht hat zwar in rechtlich fehlerhafter Weise unterlassen, den Schuldspruch in den Fällen 1 bis 3 auf\ntateinheitlich begangenen Erwerb von Betäubungsmitteln zu\n\n59\n\nerstrecken, soweit diese nur zum Eigenverbrauch bestimmt waren, doch ist hierdurch der Angeklagte im Ergebnis nicht beschwert. Denn nach den Feststellungen besteht kein Anlaß für\ndie Besorgnis, daß die Strafkammer dem Schuldumfang des unerlaubten Handeltreibens eine zu große Menge zugrundegelegt\nhätte. Der Senat sieht deshalb davon ab, den Schuldspruch\nentsprechend zu ergänzen.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.\n\na) Soweit das Landgericht zu Fall 1 berücksichtigt hat,\ndaß der Angeklagte 17 Gramm Kokain in den Verkehr gebracht\nhabe, steht dies in Einklang mit den getroffenen Feststellungen. Denn danach hat er diese Menge von 17 Gramm Ki-EEE zum gewinnbringenden Weiterverkauf und damit zum Handeltreiben überlassen (UA S. 3). Falls von dieser Menge später etwas an den Angeklagten zum Eigenkonsum zurückgelangt\nist, vermag dies an der Tatbestandserfüllung nichts mehr zu\nändern.\n\nb) Dagegen ist die straferschwerende Erwägung, daß der\nAngeklagte im Fall 2 \"17 Gramm reines KHC\" eingeführt habe\n(UA S. 11), nicht mit der auf UA S. 6 angestellten Berechnung einer Wirkstoffmenge von 12 Gramm KHC zu vereinbaren.\nDer Senat schließt jedoch aus, daß sich dieser Fehler auf\ndie Verneinung eines minder schweren Falles nach § 30 Abs. 2\nBtMG oder auf die konkrete Strafzumessung ausgewirkt hat.\nBei den Ausführungen zur Strafzumessung hat das Landgericht\nim Fall 2 die eingeführte Menge mit \"17 Gramm reinem KHC\"\nund die in den Handel gelangte Menge mit 12 Gramm Kokain be-\n\nrücksichtigt (UA S. 11). Dabei hat das Landgericht bei der\nunerlaubten Einfuhr von 160 Gramm Kokain zugunsten des Angeklagten einen Mengenabzug von 25 % wegen möglichen Betruges\nvorgenommen und von den verbleibenden 120 Gramm lediglich\neinen Wirkstoffgehalt von 10 % KHC (= 12 Gramm KHC) veranschlagt. Unberücksichtigt blieben dabei die Einfuhr von weiteren 17 Gramm Kokain im ersten Teilakt und das Handeltreiben mit weiteren 30 Gramm Kokain im zweiten Teilakt des Falles 2; außerdem ist zu bemerken, daß die eingeführte Gesamtmenge an Kokain(gemisch), abgesehen von der reinen Wirkstoffmenge, relativ hoch war (vgl. hierzu BGHR BtMG 5 29\nStrafzumessung 18). Wäre das Landgericht somit von den richtigen Mengen ausgegangen, hätte dieser Strafzumessungsgesichtspunkt eher ein höheres Gewicht erhalten.\n\nc) Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten gemäß § 31 Nr. 1 BtMG bei der Prüfung eines minder\nschweren Falles nach § 30 Abs. 2 BtMG ausdrücklich erörtert\nund zu einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 2 StGB\nherangezogen. Rechtsfehler sind hierbei nicht ersichtlich.\n\n3, Die Urteilsformel, nach der lediglich pauschal die\nsichergestellten Betäubungsmittel eingezogen werden, erfährt\n\nA2I\n\nausreichende Klarheit über den Umfang der Einziehung durch\ndie genaue Bezeichnung der Betäubungsmittel in den Urteilsgründen auf UA S. 13 unter Ziffer 5.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/3-str-462-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/3-str-462-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.459927+00:00"}}