{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-12-09_3_StR_431_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-12-09","aktenzeichen":"3 StR 431/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"422\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 _ StR 431/92\n\nvom\n\n9. Dezember 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeino Ss us CE seboren am\nCE ::. :. GER - os: ,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nAS?\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Dezember 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshor u\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBEH,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom\n28. Januar 1992, soweit es den Angeklagten\n\nSCENE Det: irrt,\n\na) in den Fällen B 1, 5 und 6 der Urteilsgründe\n\nb) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht Leipzig hat den Angeklagten wegen\nRaubes, schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Begünstigung und wegen dreier Diebstähle zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit ihrer\nzu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision wendet\nsich die Staatsanwaltschaft gegen die rechtliche Bewertung\nin den Fällen B 1, 5 und 6 der Urteilsgründe sowie gegen den\nGesamtstrafenausspruch. Sie rügt die Verletzung materiellen\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Im Fall B 1 der Urteilsgründe tragen die vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen nicht die Verurteilung wegen einer fortgesetzten Handlung.\n\nDer Angeklagte war mit zwei Mitangeklagten übereingekommen, sich insbesondere Geld und Lebensmittel durch Einbruchsdiebstähle zu verschaffen. Der Angeklagte wollte die\nMitangeklagten zu den Tatorten fahren, diese sichern und die\nBeute abtransportieren, die Mitangeklagten sollten in die\nGeschäfte einbrechen und zu diesem Zweck einen Hammer und\neine Brechstange mitnehmen. \"Dies wollten sie in Is\nUmgebung ab 23. 11. 1990 einige wenige Tage lang, nicht aber\nüber eine längere Zeit hinweg tun\" (UA S. 7). Entsprechend\ndiesem Plan verübten sie in der Zeit vom 23. bis 26. November 1990 drei Einbruchsdiebstähle.\n\nDer vom Tatgericht mitgeteilte Entschluß des Angeklagten und der beiden Mitangeklagten vermag nicht die Annahme\neines Gesamtvorsatzes zu begründen. Die Ausführungen zur Tat\nB 1 belegen, daß die Täter weder hinsichtlich des verletzten\nRechtsguts und seines Trägers noch in Bezug auf Ort und Zeit\nder Ausführung der ins Auge gefaßten Einbrüche irgend eine\nkonkrete Vorstellung besaßen. Der nur allgemeine Entschluß\n- auf den auch die Einleitung der Darstellung zu Fall B 2\nhinweist -, bei sich bietender Gelegenheit Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht nicht aus (BGHSt\n38, 165, 166 m.w.N.). Eine fortgesetzte Handlung scheidet\ndeshalb nach den getroffenen Feststellungen aus (vgl. BGH\nNStZ 1986, 408).\n\nAS£\n\nAuf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht das Urteil\nauch. Denn auf Grund der rechtsfehlerhaften Annahme einer\neinzigen fortgesetzten Handlung hat sich das Bezirksgericht\nden Blick für die weiteren objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer - wie es angeklagt war - bandenmäßigen\nBegehung nach 5 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB verstellt. Die Feststellungen lassen es als nicht fernliegend erscheinen, daß\nsich die Angeklagten im Fall Bi der Urteilsgründe mit dem\nernsthaften Willen verbunden hatten, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch ungewisse\nEinbruchsdiebstähle zu begehen (vgl. BGH Nstz 1992, 497;\nBGHSt 38, 26).\n\nDas Bezirksgericht sieht sich offensichtlich auch deshalb an einer Verurteilung wegen Bandendiebstahls gehindert,\nweil der Angeklagte und seine Mittäter nicht geplant hatten,\n\"über eine längere Zeit hinweg\" Einbrüche zu begehen. Wie\nder Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, kommt § 244\nStGB jedoch auch dann in Betracht, wenn sich die Bandenmitglieder für einen überschaubaren Zeitraum von nur wenigen\nTagen zur fortgesetzten Begehung (im Sinne dieser Vorschrift, vgl. BGH NStZ 1986, 408; Dreher/Tröndle StcB\n45. Aufl. 1991 8 244 Rdn. 10) von Raub oder Diebstahl verbunden haben (vgl. u.a. Ruß in LK, 10. Aufl. § 244 Rdn. 12).\nHierfür genügt, daß die Beteiligten beabsichtigten, die bandenmäßige Verbindung für eine gewisse Dauer aufrechtzuerhalten (BGHSt 38, 26, 31: BCH GA 1974, 308; RGSt 9, 296).\n\n2. Im Fall B 5 der Urteilsgründe sind die Erwägungen zu\nbeanstanden, mit denen der Tatrichter eine Beteiligung des\nAngeklagten an der Tat des Mitangeklagten FB verneint\nhat.\n\nDer Angeklagte, der Mitangeklagte FEB ein weiterer\nunbekannt Gebliebener und das spätere Tatopfer, der Zeuge\nSCHE waren übereingekommen, daß der Angeklagte\nalle zu einer Zigarettenverkaufsstelle fahren sollte. Der\n- Angeklagte fuhr indes zu einem nahe gelegenen Parkplatz.\n\"Als er dort stoppte\", schlug Fü SAHNE <cgen den Kopf und verlangte von ihm die Herausgabe von Geld\nund dessen Armbanduhr, was dieser aus Angst vor weiteren\nMißhandlungen auch tat. Danach verließ das Opfer \"furchterfüllt\" das Auto. Der Angeklagte nahm die Uhr bis zum nächsten Tag für FEW in Verwahrung und gab sie ihm dann zurück. Nach den getroffenen Feststellungen will der Angeklagte während des Tatgeschehens nur die Unruhe hinter sich bemerkt, aber nicht mitbekommen haben, um was es ging. Erst\nnachdem das Opfer ausgestiegen war, habe er den wirklichen\nSachverhalt erfahren (UA S. 12).\n\nDiese Feststellungen vertragen sich nicht mit dem vom\nBezirksgericht der Beweiswürdigung zugrundegelegten Geständnis des Angeklagten, wonach dieser als Autofahrer auf den\nöffentlichen Verkehrsraum Acht gegeben und deshalb nur etwas\nUnruhe hinter sich bemerkt habe (UA S. 19). Denn wenn das\nFahrzeug bereits gestoppt war, wofür die Formulierung \"als\ner dort stoppte\" spricht, bestand für den Angeklagten keine\nVeranlassung mehr, auf den Öffentlichen Verkehrsraum zu achten.\n\n5\n\nDas Urteil läßt auch eine Auseinandersetzung mit der\nFrage vermissen, warum der Angeklagte - entgegen der getroffenen Absprache - nicht zu einem Zigarettenverkaufsstand gefahren ist, sondern auf einem Parkplatz anhielt. Die Annahme\nliegt nicht fern, daß dem Halt auf dem Parkplatz eine unter\nUmständen stillschweigende Absprache des Angeklagten mit\na) zugrundelag, den Mitfahrer zu berauben oder zu erpressen. Dafür könnte insbesondere die konkrete Vorgeschichte der Tat und das zum Teil ähnliche Zusammenwirken des Angeklagten mit FEW oei einer früheren und späteren im Urteil mitgeteilten Tat sprechen. Der Tatrichter ist gehalten,\n. alle diese Umstände auch in die Beweiswürdigung eines Einzelfalles einzubeziehen.\n\n3. Zu Recht beanstandet die Revision ferner die Erwägungen, mit denen das Bezirksgericht im Fall B 6 der Urteilsgründe die ‘Verurteilung des Angeklagten wegen Raubes\nverneint hat.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte, der Mitangeklagte FO und ein weiterer Mittäter vor\nAntritt einer Probefahrt mit dem Pkw des geschädigten Zeugen\nSCHE Deschiossen hatten, dem Eigentümer unterwegs das\nFahrzeug zu entwenden; \"das Opfer sollte dazu gebracht werden, das Auto zu verlassen, wobei keine Rede davon war, daß\nGewalt oder Drohungen angewendet werden sollten\" (UA S. 13),\nwährend der Fahrt - der Angeklagte lenkte das Fahrzeug -\nhielt der Mitangeklagte FD sein Feuerzeug, das die Form\neiner Pistole hatte, dem auf dem Beifahrersitz sitzenden\nSEE von hinten in den Nacken und forderte ihn auf,\nsein Geld herauszugeben. Zu Gunsten des Angeklagten geht das\n\nTatgericht davon aus, daß dieser \"weder das pistolenförmige\nFeuerzeug sah noch etwas von dem Gegenstand wußte\" (UA\n\nS. 14). Der Angeklagte rief FÜ zu, er solle den alten\nMann in Ruhe lassen und hielt an, worauf der Geschädigte\nfluchtartig das Auto verließ. Erst auf der Weiterfahrt will\nder Angeklagte erfahren haben, daß FRE sein Feuerzeug in\nder dargestellten Art eingesetzt hatte. Das Bezirksgericht\nhat den Angeklagten wegen (einfachen) Diebstahls verurteilt;\nes ist der Auffassung, die erschwerenden Umstände seien ihm\nnicht zuzurechnen.\n\nDie Urteilsgründe lassen schon ein näheres Eingehen auf\nden Inhalt der ursprünglich getroffenen, auf die Wegnahme\ndes Fahrzeuges zielenden Absprache vermissen. Daß von Gewalt\noder Drohungen dabei keine Rede war, schließt die Absicht\n\nihrer späteren Anwendung ebensowenig aus wie die Möglichkeit\neiner entsprechenden stillschweigend getroffenen Absprache,\nzumal nicht erkennbar ist, auf welchem Wege sonst die Angeklagten den Zeugen SCHEEEEEEB zum verlassen des Fahrzeuges\nhätten veranlassen können.\n\nDas Bezirksgericht setzt sich auch nicht damit auseinander, welche Bedeutung der Bemerkung des Angeklagten zukommt, FEED solle den alten Mann in Ruhe lassen. Seine\nUnkenntnis vom Einsatz des Feuerzeuges und seine Äußerung\nbesagen unmittelbar allenfalls, daß er mit einer direkten\nGewalteinwirkung möglicherweise nicht einverstanden war. Das\nEinverständnis mit einer Drohung im Sinne des § 249 StGB ist\ndadurch jedoch nicht ausgeschlossen.\n\nSSL\n\n4, Der neue Tatrichter wird darüber hinaus Gelegenheit\nhaben, den Sachverhalt in den Fällen B5 und B 6 der Urteilsgründe unter dem Gesichtspunkt eines gemeinschaftlichen\nräuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (5 316 a Abs. 1 StGB)\nzu prüfen (vgl. u.a. BGHSt 13, 27 ££.).\n\n5. Zu der in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen Beweiswürdigung bemerkt der Senat:\n\nDas Bezirksgericht hat sich seine Überzeugung von der\nSchuld des Angeklagten nahezu ausschließlich auf Grund der\nAngaben des Angeklagten zu den einzelnen ihm vorgeworfenen\nTaten gebildet und ihn deshalb - wie die Fälle Bil, 5 und 6\nder Urteilsgründe im einzelnen belegen - jeweils nach dem\nGanach in Frage kommenden mildesten Gesetz verurteilt. Das\nist dem Strafsenat dann unbenommen - und revisionsrechtlich\nnicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 10, 208) -, wenn nach einer\numfassenden Würdigung der erhobenen Beweise, die vorzunehmen\ndas Tatgericht verpflichtet ist (BGH NStZ 1983, 133), ernstzunehmende, \"vernünftige\" Zweifel an der Verwirklichung des\n\nstrengeren Gesetzes verbleiben. In solchen Fällen hat das\nBezirksgericht nach dem Zweifelssatz von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen (vgl. hierzu eingehend BGH NStZ 1988, 236, 237).\n\nLiegen indes - wie im vorliegenden Fall - neben dem Geständnis des Angeklagten zahlreiche weitere Beweismittel vor\n(z.B. die Einlassung mehrerer Mitangeklagter und Opfer) und\nergibt sich aus der Gesamtschau aller angeklagter Straftaten\nund der im Urteil festgestellten Tatbeiträge der Mittäter\ninsgesamt das Bild einer erheblicheren Beteiligung des Ange-\n\nklagten, als es seiner Einlassung entspricht, so wird der\nTatrichter seiner Verpflichtung schuldangemessenen Strafens\nnicht gerecht, wenn er sich nicht eingehend mit diesen Umständen auseinandersetzt, die vorhandenen Beweise einer erschöpfenden würdigung unterzieht und sich dann seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten bildet. Dabei kann er\näußere Umstände auch bei der Beurteilung der subjektiven\nSeite mit heranziehen und die Angaben des Angeklagten hierdurch als widerlegt ansehen. Denn der Tatrichter ist nicht\nverpflichtet, Angaben des Angeklagten als unwiderlegt hinzunehmen, für die es keine unmittelbaren Beweise gibt; die Zu-\n\nrückweisung einer Einlassung erfordert nicht, daß sich ihr\n\nAS?\n\nGegenteil positiv feststellen läßt (BGH bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1986, 208 Nr. 12; Hürxthal in KK Stpo 2. Aufl.\n\nS 261 Rdn. 28 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Auch verlangt das Gesetz keine \"mathematische Gewißheit\" bei der\nBildung der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten; nach\nständiger Rechtsprechung dürfen keine \"übertriebenen\" oder\n\"überspannten\" Anforderungen an die vom Tatgericht zu erlangende Gewißheit gestellt werden (BGH NStZ 1988, 236, 237).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/3-str-431-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-09/3-str-431-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.437485+00:00"}}