{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-12-02_3_StR_521_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-12-02","aktenzeichen":"3 StR 521/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"154\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 521/92\n\nvom\n2. Dezember 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGenc DB aus 1, Seboren cm En\nGEB: TEE (Albanien) ,\n\nLiman DEE zus TEE. Seboren am (uiiiED\nED ir TEE (Albanien),\n\nVverien MOD aus IE. seboren ar\nGE in KB (Albanien),\n\nwegen zu 1. und 3.: Vergewaltigung u.a.\nzu 2.: Raubes u.a.\n\nAEL$\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 2. Dezember 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n19. November 1991\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert,\n\na) soweit es den Angeklagten Genc\nDEE betrifft, daß dieser Angeklagte wegen Vergewaltigung, wegen\nRaubes, wegen Beihilfe zum versuchten Raub und wegen Erpressung verurteilt ist;\n\nb) soweit es den Angeklagten Verian\nMEBbetrifft, daß dieser Angeklagte im Fall II 5 der Urteilsgründe\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit\nmit sexueller Nötigung verurteilt\nist;\n\n2. bezüglich aller Angeklagter in den\nStrafaussprüchen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\n\nSF\n\nder Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nII. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Genc DEE wesen\nVergewaltigung, Raubes in zwei Fällen und Beihilfe zum versuchten Raub zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten, den Angeklagten Liman DEP wegen Raubes und versuchten Raubes zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten, die es zur Bewährung ausgesetzt hat, und den\nAngeklagten MW unter Freisprechung im übrigen wegen Vergewaltigung, Raubes und Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten Genc und Liman DB beanstanden darüber hinaus die Verletzung formellen Rechts. Die vom\nAngeklagten Liman DB erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig, da die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben werden (5 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf den\nvon dem Angeklagten Genc DEE gerügten Verfahrensfehler\neiner Verletzung der SS 260, 268 StPo kommt es nicht an,\nweil insoweit die Sachrüge zur Änderung des Schuldspruchs\n\nführt. Im übrigen sind die Sachrügen zu den Schuldsprüchen\nunbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat\n(5 349 Abs. 2 StPO). Sie haben Erfolg, soweit sie die\nRechtsfolgenaussprüche angreifen.\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte Genc DB im Fall II 4 der Urteilsgründe einer Erpressung und nicht eines Raubes schuldig gemacht, als er\nsich auf Grund seiner Äußerung, anderenfalls werde dessen\nFahrrad zerstört werden, von dem Opfer das Portemonnaie aushändigen ließ und ihm 10 DM entnahm. Das Landgericht hat\ndiese - als Erpressung angeklagte - Tat in der Urteilsformel\nals Raub bezeichnet, in der Liste der angewendeten Strafbestimmungen § 253 StGB aufgeführt, der rechtlichen würdigung\neine Erpressung zugrundegelegt und sodann in einem etwa acht\nMonate nach der Urteilsverkündung ergangenen Berichtigungsbeschluß die Urteilsformel \"wegen eines offensichtlichen\nFassungsversehens\" von Raub in Erpressung geändert. Diese\nBerichtigung war unzulässig, da keine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag (vgl. BGH NStZ 1991, 195 m.w.N.). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPo\nsteht nicht entgegen, da die Verurteilung wegen Erpressung\nder in der Anklageschrift vorgenommenen rechtlichen Würdigung entspricht.\n\n2. Der Senat hat ferner in entsprechender Anwendung des\nS 354 Abs, 1 StPO (BGHSt 12, 28, 30) in dem Fall II5 der\nUrteilsgründe den Schuldspruch gegen den Angeklagten Ms\nvon \"Vergewaltigung\" in \"Vergewaltigung in Tateinheit mit\nsexueller Nötigung\" geändert. Nach den Urteilsfeststellungen\n\nAS\n\nhat der Angeklagte die Zeugin Kl vor der Vergewaltigung\ngezwungen, sein steif gewordenes Glied in den Mund zu nehmen\n(UA S. 16). Der Angeklagten hätte sich gegen den geänderten\nSchuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können\n($S 265 StPO).\n\n3. Die Strafaussprüche können keinen Bestand haben. Die\nBemessung von Jugendstrafe setzt neben den zusätzlichen Anforderungen des § 54 JGG - auch im Hinblick auf § 18 Abs. 2\nJGG (vgl. BGH GA 1982, 416; Brunner, JGG 9. Aufl. 8 18\nRän. 7 £.) - eine Gesamtwürdigung des Angeklagten voraus\n(vgl. BGHSt 15, 224), bei der das Landgericht die wesentlichen zu Gunsten des Täters sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigen muß (Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. S 267\nRdn. 25). Verhängt der Tatrichter eine verhältnismäßig hohe\nJugendstrafe, so muß das Urteil erkennen lassen, daß er in\nseine Prüfung das Vorhandensein aller i. S. des § 267 Abs. 3\nStPO bestimmenden strafmildernden Umstände einbezogen hat,\nmag er deren Vorliegen oder Auswirkungen auf die Strafhöhe\nauch im Ergebnis verneinen (Hürxthal aao m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.\n\na) Nicht erkennbar bedacht hat die Jugendkammer bei den\nAngeklagten Liman DGEB und EEE, daß bei den von ihnen\nbegangenen Raubtaten im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht minder schwere Fälle in Betracht kommen konnten.\nEiner solchen Erörterung hätte es in jedem Einzelfall bedurft, weil die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts auch\nim Jugendstrafrecht insoweit Bedeutung behalten, als in ihnen die Bewertung des Tatunrechts zum Ausdruck kommt (BGHR\nJGG § 18 Abs. 1 Satz 3 m.w.N.). Strafrahmenverschiebungen\n\nbegründende Umstände müssen bei der eigentlichen Strafzumessung berücksichtigt werden (BGH bei Böhm NStZ 1992, 528).\nNicht ausdrücklich in diesem Zusammenhang berücksichtigt hat\ndie Jugendkammer den an anderer Stelle erwähnten Umstand,\ndaß die zur Tatzeit erst 17 bzw. 19 Jahre alten Angeklagten\nstrafrechtlich weder in ihrem Herkunftsland Albanien noch in\nder Bundesrepublik vorbelastet waren. Die gemeinsame Tatbeute im Fall II 3 der Urteilsgründe war mit insgesamt 9 DM und\neinem Dollar vergleichsweise gering. Diesen Umstand hat die\nKammer bei dem Angeklagten MB überhaupt nicht, bei dem\nAngeklagten Liman DW nur im Zusammenhang mit S 21 JGG\nangesprochen. Im Fall II 2 der Urteilsgründe lag bei dem Angeklagten Liman DW ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund (Versuch) vor. Auch dieser Umstand hätte beachtet wer-\n\nden müssen.\n\nBedenken dagegen, daß der Tatrichter bei dem Angeklagten ME - im Gegensatz zu dem Angeklagten Genc DB -\ndie Frage nicht erörtert hat, ob auch bei der Vergewaltigung\nein minder schwerer Fall in Betracht kam, bestehen andgesichts der getroffenen Feststellungen nicht. Die Umstände\nder Tat, insbesondere die Art und Weise des Messereinsatzes\nsowie die Verwirklichung des Unrechtsgehalts zweier Straftatbestände lassen die Annahme eines minder schweren Falles\n- bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht - als ausgeschlos-\n\nsen erscheinen.\n\nb) Bei dem Angeklagten Genc DEE nat die Jugendkammer\nzwar pauschal berücksichtigt, daß \"es bei den auf Beute gerichteten Taten durchgängig um wenig Beute, schon geringe\nBeuteerwartung ging, was im Falle der Anwendung von Erwach-\n\n54\n\nsenenstrafrecht zur Annahme minder schwerer Fälle geführt\nhätte\" (UA S. 35). Dabei hat der Tatrichter aber nicht erkennbar weitere besondere Umstände in seine Strafhöhenbemessung einbezogen, nämlich zum einen, daß im Fall II 2 der Urteilsgründe bei dem Angeklagten zwei gesetzlich vertypte\nMilderungsgründe (Versuch, Beihilfe) vorlagen und zum anderen, daß der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe dem\nzeugen GEM über die diesem entwendeten 5 DM hinaus noch\nweitere 20 DM hätte wegnehmen können, wovon er aber abgesehen hat. Auch fehlt eine erkennbare Einbeziehung des Umstandes, daß der 19jährige Angeklagte weder - wovon die Jugendkammer ausgeht - in seinem Herkunftsland noch in der Bundesrepublik strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.\n\nSchließlich macht die oben angeführte Formulierung\n(\"was ... zur Annahme minder schwerer Fälle geführt hätte\")\ndeutlich, daß die Jugendkammer - in Übereinstimmung mit der\nUrteilsformel, aber entgegen der rechtlichen Würdigung - im\nRahmen der Strafzumessung bei allen Taten, also auch der auf\nBeute gerichteten Tat II 4 der Urteilsgründe von Raubtaten\nausgegangen ist, da § 253 StGB einen minder schweren Fall\nnicht kennt. Da die Mindeststrafe bei Erpressung niedriger\nliegt als bei einem Raub in einem minder schweren Fall, kann\nder Senat nicht ausschließen, daß sich dieser Rechtsfehler\nbei der Bemessung der Höhe der Jugendstrafe zum Nachteil des\nAngeklagten ausgewirkt hat.\n\nc) Bei dem Angeklagten Liman DEE hätte der erst im\nRahmen der Entscheidung über die Strafaussetzung erörterte\nUmstand, daß der im Fall II 4 der Urteilsgründe nicht tatbe-\n\nteiligte Angeklagte zum Schutz des Opfers mäßigend auf den\nAngeklagten Genc DEE eingewirkt hat, bereits bei der\nStrafhöhenbemessung Berücksichtigung finden müssen.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-02/3-str-521-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-12-02/3-str-521-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:31.273123+00:00"}}