{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-11-27_3_StR_549_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-11-27","aktenzeichen":"3 StR 549/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AST\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 549/92\n\nvom\n\n27. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSemi HE aus Düsseldorf, geboren am EEE\nGE | EB (Türkei),\n\nwegen Totschlags\n\nSL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 27. November 1992 gemäß 5 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Juni\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Seine Revision dringt mit der auf die Verletzung seines Anwesenheitsrechts gestützten Verfahrensrüge\n(SS 230 Abs. 1, 338 Nr. 5 StPO) durch.\n\nAm ersten Hauptverhandlungstag ordnete der Vorsitzende\nder Schwurgerichtskammer zu Beginn der Anhörung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. Barz auf Antrag des Verteidigers an, daß sich der Angeklagte währ&nd\nder Erstattung des Gutachtens aus dem Sitzungssaal entferne,\nNachdem der Angeklagte entsprechend dieser ausweislich der\nSitzungsniederschrift ohne Begründung getroffenen Anordnung\n\"vorübergehend abgeführt\" worden war, setzte Prof. Dr. Barz,\nder an der Obduktion der Tatopfer - der Ehefrau, des Sohnes\n\nund des Schwagers des Angeklagten - mitgewirkt hatte, sein\nGutachten fort. Dabei wurden Lichtbilder \"allseits\" in Augenschein genommen. Im Anschluß an die gutachtlichen Ausführungen entschied der Vorsitzende, daß der Sachverständige\ngemäß 5 79 Abs. 1 StPO unvereidigt bleibe, und entließ ihn\n\"in allseitigem Einverständnis\". Als die Hauptverhandlung\nnach einer einstündigen Unterbrechung fortgesetzt wurde, war\nder Angeklagte wieder anwesend. Er wurde sodann vom Vorsitzenden mit dem wesentlichen Ergebnis des Sachverständigengutachtens bekannt gemacht.\n\nDiese Verfahrensweise verstieß gegen die verfahrensrechtlichen Regelungen über die Anwesenheit des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung. Keine der Ausnahmevorschriften, die\nin Abweichung von dem grundsätzlichen Anwesenheitsrecht und\nder grundsätzlichen Anwesenheitspflicht des Angeklagten\n(S 230 StPO) ein Verhandeln in seiner - vorübergehenden -\nAbwesenheit zulassen, greift ein.\n\nEin Fall des § 231 Abs, 2 StPO scheidet aus. Da der\nnicht auf freiem Fuß befindliche Angeklagte auf Anordnung\ndes Gerichtsvorsitzenden \"abgeführt\" wurde, kann in seiner\nEntfernung aus der Hauptverhandlung eine in dieser Vorschrift vorausgesetzte Eigenmacht (vgl. BGHSt 37, 249,\n\n251 £.; 25, 317, 319, jeweils mit weiteren Nachweisen)\nselbst dann nicht gesehen werden, wenn der Angeklagte, was\nnaheliegt, mit dieser Maßnahme in Übereinstimmung mit seinem\nVerteidiger einverstanden war, ja sie erstrebte, weil er eine unmittelbare Konfrontation mit den Ergebnissen der Obduktion scheute.\n\nAber auch an den Voraussetzungen für eine Abwesenheitsverhandlung nach S 247 StPO fehlt es sowohl in formeller als\nauch in materieller Hinsicht.\n\nDie Befugnis, den Angeklagten vorübergehend von der\nHauptverhandlung nach 5 247 StPO auszuschließen, steht dem\nGericht, nicht aber dessen Vorsitzenden zu. Es bedarf daher\nstets eines förmlichen Gerichtsbeschlusses (BGHSt 22, 18,\n20; 15, 194, 196; 4, 364, 366; 1, 346, 350). Ein solcher ist\nnicht ergangen. Durch die Anordnung des Vorsitzenden konnte\ner nicht ersetzt werden. Das Einverständnis der Verfahrensbeteiligten mit der eingehaltenen Verfahrensweise ändert\ndaran nichts, weil die Voraussetzungen des § 247 StPO nicht\nihrer Verfügung unterliegen (vgl. BGH NStZ 1991, 296; BGH,\nBeschlüsse vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 724/77 - und vom\n22. April 1975 - 5 StR 146/75).\n\nDarüber hinaus mangelt es auch an einem Ausschließungsgrund nach § 247 StPO. Nach Lage der Dinge ist zu vermuten,\ndaß es der Angeklagte vermeiden wollte, die gutachtlichen\nAusführungen über das Ergebnis der Obduktion der ihm früher\nnahestehenden Tatopfer anhören zu müssen, weil ihm derartige\nErörterungen auf Grund seiner nachträglichen Einstellung zu\nden Taten besonders nahe gingen. Diesem Wunsch wollte der\nVorsitzende ersichtlich entgegenkommen. Das reicht aber\nnicht aus, um die Ausschließung des Angeklagten sachlich zu\nrechtfertigen, Die im Rahmen des § 247 StPO allein in Betracht kommende Regelung des Satzes 3 sieht eine Entfernung\ndes Angeklagten zu seinem eigenen Schutz nur für die Dauer\nvon Erörterungen über seinen \"Zustand\" und die \"Behandlungsaussichten\" vor. Um solche unmittelbar die Person des Ange-\n\n%)\n\nklagten betreffenden Verhandlungen ging es bei dem Gutachten\nvon Prof. Dr. Barz nicht. Die Ausschließung nach dieser Regelung ist des weiteren davon abhängig, daß bei Anwesenheit\ndes Angeklagten die Gefahr eines erheblichen Nachteils für\nseine Gesundheit bestünde. Auch dies steht nicht fest. Daß\nsich der Angeklagte im Falle seiner Anwesenheit in seiner\nEmpfindsamkeit verletzt gefühlt hätte, kann mit einem erheblichen gesundheitlichen Nachteil im Sinne des S 247 Satz 3\nStPO nicht gleichgesetzt werden. Die Gefahr einer darüber\nhinausgehenden Beeinträchtigung ist nicht festzustellen. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Erörterung, ob die\ngrundsätzlich eng auszulegende Ausnahmeregelung des S 247\nStPO (vgl. BGHR StPO § 247 Satz 2 Nachteil 1; BGH NJW 1957,\n1161) überhaupt einer entsprechenden Anwendung auf einen\nFall zugänglich wäre, in dem bei Anwesenheit des Angeklagten\nwährend anderer, nicht in 8 247 Satz 3 StPO genannter Verhandlungsvorgänge ein erheblicher oder gar schwerwiegender\nNachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.\n\nSchließlich wäre die Verhandlung über die Frage der\nVereidigung und die Entlassung des Sachverständigen sowie\ndie Einnahme des Augenscheins in Abwesenheit des Angeklagten\nvon §§ 247 StPO selbst dann nicht gedeckt gewesen, wenn die\nEntfernung des Angeklagten für die Dauer der Vernehmung des\nSachverständigen auf S 247 Satz 3 StPO hätte gestützt werden\nkönnen (vgl. zur entsprechenden Frage bei S 247 Satz 1 und 2\nStPO: BGHR StPO S 247 Abwesenheit 1 bis 3 und $S 247 Satz 2\nNachteil 1 - Verhandlung über Vereidigung und Entlassung eines Zeugen; BGHR StPO S 247 Abwesenheit 4 und 5, BGH NStz\n1981, 95 - Augenschein).\n\nAR\n\nDer Verstoß gegen das Anwesenheitsrecht des Angeklagten\nbetrifft mit der Vernehmung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, der Einnahme eines Augenscheins sowie der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung des Sachverständigen, wesentliche Teile der Hauptverhandlung und erfüllt damit die Voraussetzungen des unbedingten Revisionsgrundes nach § 338 Nr. 5 StPo.\n\nSeiner Geltendmachung steht wegen der Unverzichtbarkeit\nder davon berührten Rechtsstellung (vgl. BGH NJW 1973, 522)\nnicht entgegen, daß die beanstandete Entfernung des Angeklagten während der gutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen einem Antrag des Verteidigers entsprach, der, wie\nals naheliegend anzunehmen ist, im Einverständnis des Angeklagten gestellt wurde (vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 461;\nKleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. S 337 Rdn. 47). Zureichende\nAnhaltspunkte für ein darüber hinausgehendes, gezielt auf\ndie - vorsorgliche - Schaffung eines Revisionsgrundes gerichtetes Verhalten, das Anlaß zur Prüfung hätte geben können, ob dadurch in einer dem Angeklagten zurechenbaren Weise\ndie Zulässigkeit der Rüge unter dem Gesichtspunkt arglistigen (rechtsmißbräuchlichen) Vorgehens beeinflußt sein könnte\n(vgl. dazu BGHSt 24, 280, 283; 22, 83, 85; 15, 306, 308; 10,\n77; Hanack in Löwe-Rosenberg StPO 24. Aufl. 8 337 Rdn. 282;\nW. Schmid, Die Verwirkung von Verfahrensrügen im Strafprozeß, 1967, S. 53, 67 ff., 336 f£f.; Weber CA 1975, 289,\n302 £.; Maatz NStZ 1992, 513, 514 £., 516; Widmaier NStzZ\n1992, 519, 521 £.), ergeben sich aus dem dem Senat bekannten\nSachverhalt nicht. Zudem war jedenfalls der allein schon zur\nAnwendung des § 338 Nr. 5 StPO führende Verstoß gegen das\nAnwesenheitsrecht des Angeklagten während der Augenscheins-\n\neinnahme sowie der Verhandlung und Entscheidung über die\n\nVereidigung und Entlassung des Sachverständigen durch den\nAntrag des Verteidigers auf vorübergehende Entfernung des\nAngeklagten während der Erstattung des Sachverständigengu-\n\ntachtens nicht veranlaßt.\n\n2. Einer Entscheidung des Senats über den Antrag des\nNebenklägers, Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren\nunter Beiordnung von Rechtsanwalt RB in Au zu\ngewähren, bedarf es nicht mehr, nachdem das Landgericht dem\nGesuch bereits stattgegeben hat. Diese Entscheidung ist\nunanfechtbar und damit in Rechtskraft erwachsen (SS 397.a\nAbs. 2 StPO). Die Unzuständigkeit des Landgerichts steht dem\njedenfalls dann nicht entgegen, wenn dem Antrag entsprochen\nworden ist (vgl. BGH NJW 1990, 460).\n\nzschockelt Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-27/3-str-549-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-27/3-str-549-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.981628+00:00"}}