{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-11-25_3_StR_520_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-11-25","aktenzeichen":"3 StR 520/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ASO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 520/92\n\nvom\n\n25. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus HE seboren arı EEE in\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\n‚zo\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Ziffer 2 auf dessen Antrag - am 25, November 1992 gemäß 8 349\nAbs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n17. Juni 1992\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten Mordes in\nZwei Fällen und wegen versuchten schweren Raubes verurteilt wird, und\n\nb) im Ausspruch über die wegen versuchten\nMordes an Michaela KB in zwei Fäı-\nlen verhängten Einzelstrafen und über\ndie Gesamtstrafe aufgehoben,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts ZU-\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n750\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in drei Fällen und wegen versuchten schweren Raubes\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt.\nSeine Revision hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet (85 349 Abs. 2 StPo).\n\nDer Angeklagte hatte in der Absicht, Geld aus der Ladenkasse zu erbeuten, einen Raubüberfall auf einen sogenannten Sex-Shop unternommen, jedoch alsbald erkannt, daß sein\nVorhaben wegen der lang anhaltenden, die Gefahr sofortiger\nEntdeckung durch Passamten heraufbeschwörenden Hilferufe der\nVerkäuferin Michaela Ki nicht durchführbar war. Er gab\nseinen Plan auf, entschloß sich aber, Michaela KB zu\ntöten, um zu verhindern, daß weitere Zeugen auf seinen fehlgeschlagenen Raubversuch aufmerksam wurden, und um die Verkäuferin als Belastungszeugin \"auszuschalten\". Er versetzte\nihr mit einem mitgeführten Messer zwei Stiche, von denen einer das Herz nur um Millimeter verfehlte. Wegen eines überraschend eingreifenden, von ihm zuvor nicht bemerkten Kunden, des Zeugen ED. sah sich der Angeklagte nicht\nmehr imstande, \"weiter auf die Zeugin bis zum Todeseintritt\neinzustechen\". Er ließ - zunächst - von ihr ab, drang auf\nDO ein, um auch diesen als Tatzeugen zu \"beseitigen\",\nund verletzte ihn mit drei Messerstichen erheblich. Inzwischen war es der Verkäuferin unter weiteren Hilfeschreien\ngelungen, sich zur Ladentür zur Straße hin zu schleppen. Da\ner befürchtete, daß sie die Tür öffnen und Passamten mit Sicherheit aufmerksam machen würde, wandte sich der Angeklag-\n\nte, um dies zu verhindern, ihr wieder zu. Er \"beschloß erneut\", sie als Tatzeugin zu töten und stieß ihr das Messer\nso heftig in den Rücken, daß sie infolge einer Lungenverletzung zusammenbrach und er sein Ziel erreicht glaubte. Aus\nFurcht davor, daß Passamten bereits aufmerksam geworden waren, wollte er die letzte ihm aus seiner Sicht verbleibende\nChance zu entkommen nutzen und floh aus dem Ladengeschäft.\nDie Verletzten konnten später gerettet werden.\n\nDas Landgericht hat das Tatgeschehen zutreffend als\nversuchten schweren Raub (8§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) sowie als Mordversuche im Sinne von sogenannten Verdeckungsmorden an den Zeugen KB und SED beurteilt und dabei insbesondere strafbefreienden Rücktritt zu Recht verneint. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen seine\nWertung der Verletzungshandlungen an der Zeugin KB als\nzwei rechtlich selbständigen Mordversuchen. Denn aus den\nFeststellungen des Landgerichts ergibt sich, daß das Vorgehen des Angeklagten gegen diese Zeugin in seinen zwei Teilakten durch sogenannte natürliche Handlungseinheit zu einer\neinzigen Tat im Rechtssinne zusammengefaßt ist und damit einen einheitlichen Mordversuch darstellt.\n\nNatürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn zwischen\neiner Mehrheit gleichartiger strafrechtlich bedeutsamer Betätigungen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, daß das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches\nzusammengehöriges Tun erscheint und die einzelnen Betätigungsakte auch durch ein gemeinsames subjektives Element\nmiteinander verbunden sind (BGHR StGB vor § 1 natürliche\n\nHandlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3 und 4; BGH Stv\n1986, 293 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier, soweit\nes die Verletzungshandlungen an der Zeugin KB angeht,\nerfüllt. Der mit dem Ziel ihrer Tötung geführte Angriff war\n\nso\n\nzwar dadurch unterbrochen, daß der Angeklagte auf den zeugen\n\nDEE einirang. Diese Unterbrechung war jedoch von so\n\nkurzer Dauer, daß dadurch der enge Zusammenhang zwischen den\nbeiden auf die Tötung der zeugin KGB Serichteten Verlet-\n\nzungsakten nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGHR StGB vor\n$S 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß einheitlicher 3).\n\nDas beide Teilakte beherrschende Ziel, die Zeugin KB zu\n\ntöten, um sie als Tatzeugin zu \"beseitigen\" und um ein Auf-\n\nmerksamwerden der Passamten zu verhindern, trat nach der Art\n\nder zugefügten Verletzungen und nach den Gesamtumständen des\n\nGeschehens so offen als verbindendes Element zutage, daß\n\nsich der zweite Angriff nicht nur in der Vorstellung des An-\n\ngeklagten, sondern auch aus der Sicht eines Dritten und damit nach objektiver Betrachtung als Fortsetzung des ersten\ndarstellt und beide eine Einheit bilden.\n\nNach der Sachverhaltsschilderung im Urteil wollte der\nAngeklagte noch weiter auf die Zeugin KB einstechen,\nals der Zeuge EEE ihr zu Hilfe eilte (UA Ss. 9/10).\nDaraus folgt aber, daß er das Ziel, sie durch ihre Tötung\nals Belastungszeugin zu \"beseitigen\", nicht für erreicht\nhielt. Der Tötungsversuch war demnach noch nicht beendet,\nder Tatentschluß noch nicht aufgegeben. Bei dieser Sachlage\nbedeutet das erneute Eindringen auf die Verkäuferin in Tötungsabsicht, daß der Angeklagte nicht einen neu gefaßten\nTatentschluß verwirklichte, sondern daß er ein bereits in\n\nGang gesetztes, lediglich zwangsläufig unterbrochenes Vorha-\n\nben zu Ende bringen wollte (vgl. für die Fortsetzung eines\nVersuchs im Steuerstrafrecht BGHSt 36, 105, 116 selbst für\nden Fall einer neuen Entschlußfassung).\n\nDer Mordversuch an dem Zeugen EB wird hingegen\n(ebenso wie der vorausgegangene Raubversuch - vgl. dazu BGH\nNJW 1984, 1568 und bei Holtz MDR 1986, 622) von der natürlichen Handlungseinheit nicht erfaßt. Zwar ist unter diesem\nrechtlichen Gesichtspunkt die Verbindung zu einer Tat im\nRechtssinne grundsätzlich auch bei Verletzungen mehrerer\nhöchstpersönlicher Rechtsgüter und damit auch bei der (versuchten) Tötung mehrerer Menschen möglich (BGH, Urteil vom\n4. Juni 1991 - 5 StR 122/91 insoweit in BGHSt 37, 397 nicht\nabgedruckt; BGH NStZ 1985, 217). Es fehlt hier jedoch an dem\nverbindenden subjektiven Element; der in Tötungsabsicht geführte Angriff gegen den Zeugen EB Derunte auf einem\nselbständigen, auf Grund veränderter Tatsituation neu gefaßten Tatentschluß, der die Wertung als einheitliches, zusammengehöriges Tun unter den gegebenen Umständen nicht zuläßt\n(vgl. BGHSt 16, 397). Mangels einer auch bloß teilweisen\nÜberlagerung der Ausführungshandlungen hat das Landgericht\ndemnach im Ergebnis zu Recht bejaht, daß die Mordversuche an\nden Zeugen KB und EEE zueinander im Verhältnis\nder Tatmehrheit stehen.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des S 354 Abs. 1 StPO dahin ab, daß der Angeklagte\naußer des versuchten schweren Raubes des Mordversuchs in\nzwei und nicht in drei Fällen schuldig ist. 8 265 Abs. 1\nStPO steht nicht entgegen, weil nicht anzunehmen ist, daß\nsich der Angeklagte auf einen Hinweis erfolgversprechender\n\nSo\n\nhätte verteidigen können. Für einen Teilfreispruch vom Vorwurf eines weiteren Mordversuchs ist kein Raum, da (auch)\nder geänderte Schuldspruch den zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklagevorwurf erschöpfend erfaßt, wenn auch in anderer rechtlicher Wertung des Konkurrenzverhältnisses (vgl.\nHürxthal in KK-StPO 2. Aufl. S 260 Rdn. 21).\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nwegen zweier Mordversuche an der Zeugin KG verhängten\nEinzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge. Sie berührt\njedoch, da es ausschließlich um die Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen geht, nicht auch die Feststellungen zu den der Aufhebung unterliegenden Strafaussprüchen. Diese können daher bestehen bleiben. Die Einzelstrafen\nwegen versuchten schweren Raubes und wegen versuchten Mordes\nan dem Zeugen EEE haben ebenfalls Bestand. Der Senat\nschließt aus, daß ihre Bemessung dadurch nachteilig beeinflußt worden ist, daß das Landgericht die Verletzungshandlungen an der Zeugin KÜEEB als zwei Mordversuche beurteilt\nhat.\n\nFür die Festsetzung der neuen Einzelstrafe weist der\nSenat darauf hin, daß es mit dem Verschlechterungsverbot\n(5 358 Abs. 2 StPO) vereinbar ist, sie so zu bemessen, daß\nsie die Höhe der beiden durch sie ersetzten Einzelstrafen\n(jeweils neun Jahre Freiheitsstrafe) im Rahmen der früheren\nGesamtstrafe übersteigt (vgl. RGSt 62, 61, 63; 67, 273,\n\n275 f.; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl, § 331\nRdn. 59 m.w.N.).\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-25/3-str-520-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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