{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-11-17_3_StR_518_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-11-17","aktenzeichen":"3 StR 518/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 518/92\n\nvom\n\n17. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEvelin CD zus DW dort geboren an B-GENE ,\n\nwegen Totschlags\n\nAFE\n\nASF\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am\n\n17. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 15. Juli\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags\nzu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrüge bedarf es deshalb nicht mehr.\n\nNach den getroffenen Feststellungen randalierte der\nspäter Getötete Kl im stark angetrunkenen Zustand vor\nder Wohnung der Angeklagten. Er trat gegen die Tür und rief\nden Namen der Zeugin Sg. seiner Lebensgefährtin, die\nin der Wohnung Zuflucht gesucht hatte. Als die Angeklagte\ndie Tür öffnete, griff KW sie sofort an. Es entwickelte\n\nsich ein Handgemenge, in dessen Verlauf beide zu Boden gingen; dabei faßte KB der Angeklagten mit beiden Händen um\nden Hals und drohte, sie umzubringen. Mit Hilfe einer Nachbarin, der Zeugin WED selang es ihr, KEEEEB weszustoßen.\nBeide Frauen flüchteten in die wohnung und schlossen die\nTür. Wenig später verließ die Zeugin WEB die wohnung, um\ndas Kind der Zeugin SB zu holen. Diese Gelegenheit\nnutzte KWEEB um die Angeklagte erneut zu attackieren. Als\ndie Zeugin WEB wiederum in das Handgemenge eingriff und so\nder Angeklagten ermöglichte, in die Wohnung zu laufen, holte\ndiese einen hölzernen Fleischklopfer und schlug damit auf\nden Kopf ihres Widersachers ein, der Platzwunden erlitt.\nKB Jelang es, sie erneut in den \"Schwitzkasten\" zu nehmen und ihr den Fleischklopfer zu entwinden. Sie konnte sich\ndennoch befreien, lief in die Küche und kehrte mit einem\n25,5 cm langen Küchenmesser bewaffnet zu KEEP zurück, der\n- ihr den Rücken zugewandt - auf der Türschwelle vor der\nWohnung stand. Die Angeklagte, die KEEP \"Schmerz zufügen\nwollte, damit er sie dann endlich in Ruhe lasse\", stieß das\nMesser ungezielt einmal von schräg oben in seinen Rücken, so\ndaß er vornüber in den Treppenflur fiel. Die Angeklagte\nschloß die Wohnungstür. Von der Zeugin WE befragt, \"ob\nsie es geschafft\" habe, erwiderte sie, sie habe ihn \"hinausgestoßen\". Sodann ging sie in ihr Wohnzimmer, dessen Tür sie\nabschloß. KGB verstarb alsbald infolge der Messerstichverletzung.\n\nDas Bezirksgericht geht davon aus, daß die Angeklagte\ndurch den Messerstich den Tod des Geschädigten bedingt vorsätzlich herbeigeführt hat. Zur Begründung führt es aus, die\nAngeklagte habe, wie jeder andere auch, auf Grund der allge-\n\n447\n\nmeinen Lebenserfahrung gewußt, daß ein Stich in den oberen\nKörperbereich eines Menschen mit einem Messer, das über eine\nKlinge von 14 cm verfügt, den Tod herbeiführen kann. Sie habe auch den als möglich erkannten tödlichen Ausgang billigend in Kauf genommen, weil Vorgehensweise und Art des verwendeten Werkzeugs ihr keinerlei Anhaltspunkte geboten hätten, darauf zu vertrauen, ihren Kontrahenten nicht lebensgefährlich zu verletzen. Auch habe sie auf Grund des vorangegangenen Kampfes infolge ihrer \"hilflosen Wut und Angst\"\n\"nur noch einen Ausweg gewußt\" (vgl. UA S. 14).\n\nDiese Wertungen halten rechtlicher Überprüfung nicht\nstand, weil die Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes\nnicht hinreichend dargetan sind.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nliegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen zwar nahe, daß\nder Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode\nkommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches\nHandeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in\nKauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluß von\nder objektiven Gefährlichkeit der Handlung auf einen bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Angesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber Tötungsdelikten ist jedoch immer\ndie Möglichkeit in Betracht zu ziehen, daß der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder darauf vertraut hat, ein\nsolcher Erfolg werde nicht eintreten. Hat der Täter ernsthaft und nicht nur vage auf das Ausbleiben des Erfolges vertraut, dann handelt er nur bewußt fahrlässig (vgl. u.a. BCH\nNStZ 1984, 19; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 13, 24).\nDiese Abgrenzungsfrage hat das Bezirksgericht zwar gesehen\n\nund sich damit auseinandergesetzt. Dabei hat es jedoch nicht\nalle festgestellten Umstände, namentlich solche, die den bedingten Vorsatz in Frage stellen können, in seine tatrichterlichen Erwägungen einbezogen.\n\nSoweit das Bezirksgericht aus der Art des Tatwerkzeugs\nund dessen Verwendungsweise folgert, für die Angeklagte hätten keine Anhaltspunkte bestanden, die ihr Veranlassung geben konnten, auf einen nicht tödlichen Ausgang zu vertrauen,\nschließt es lediglich aus der objektiven Gefährlichkeit der\nTathandlung auf ihr Wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts und auf dessen innere Billigung durch sie. Dies\ngenügt für sich genommen unter den gegebenen Umständen\nnicht. Ihre Motivation und Gefühlslage sprechen nicht ohne\nweiteres dafür, daß sie den Tod als mögliche Folge ihres\nHandelns voraussah und damit auch einverstanden war. Ein\neinmaliges ungezieltes Zustechen sowie das Bestreben, dem\nOpfer Schmerz zuzufügen, damit es sie in Ruhe lasse, Wut,\nAngst und Hilflosigkeit sind ebensogut mit einem bloß direkten Körperverletzungsvorsatz vereinbar. Unerörtert bleibt,\nob die Angeklagte, bevor sie die Wohnungstür hinter sich\nschloß, überhaupt bemerkt hatte, daß der Geschädigte nicht\nnur nach vorne fiel, sondern auch im Treppenflur schwer verletzt liegen blieb. Eher gegen einen bedingten Tötungsvorsatz kann sowohl die Äußerung der Angeklagten gegenüber der\nZeugin WED, sie habe KB \"hinausgestoßen\" als auch der\nUmstand sprechen, daß sie nicht nur die Wohnungstür hinter\nsich schloß, sondern die Wohnzimmertür zusätzlich abschloß.\nEine solche zusätzliche Vorsichtsmaßnahme legt die Annahme\nnahe, daß die Angeklagte nicht davon ausging, ihr Kontrahent\nsei kampfunfähig schwer verletzt, sondern im Gegenteil be-\n\n—\n\nAILI\n\nfürchtete, er sei noch in der Lage, in ihre Wohnung einzudringen und sie erneut anzugreifen. Hiermit hat sich das Bezirksgericht bei seinen Erwägungen zum bedingten Tötungsvorsatz nicht auseinandergesetzt.,\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf\nhin, daß auch die Frage einer möglichen Rechtfertigung durch\nNotwehr erneuter Prüfung bedarf. Welche Vorstellungen und\nBeweggründe die Angeklagte veranlaßt haben, in die Küche zu\nlaufen und das Messer zu ergreifen, teilen die Urteilsgründe\nbisher nicht mit. Einiges spricht dafür, vor allem auch die\ntatrichterlichen Erwägungen zur inneren Tatseite, daß sie\n- jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt - bestrebt war, den Angriff des später Getöteten zu beenden. Notwehr scheidet\nnicht schon dann ohne weiteres aus, wenn die Angeklagte\n- auch - aus Wut den tödlichen Messerstich führte. Tritt Wut\nals Motiv zu einem nach wie vor vorhandenen Verteidigungswillen hinzu, steht dieser neue Beweggrund der Annahme von\nNotwehr nur dann entgegen, wenn das subjektive Rechtferti-\n\ngungselement des Willens zur Verteidigung hierdurch völlig\nin den Hintergrund gedrängt wird (vgl. BGH bei Dallinger MDR\n1969, 16 und bei Holtz MDR 1979, 634; BGH NStZ 1983, 117;\nBGHR StGB 5 32 II Verteidigungswille 1).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-17/3-str-518-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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