{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-11-13_3_StR_412_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-11-13","aktenzeichen":"3 StR 412/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 412,92\n\nvom\n\n13. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nCosimo REED zus ZU, Seboren am uuui\nin FEB (1t=1ien),\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nAYE\n\nAYL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesarwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. November 1992 gemäß 8 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n5. November 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Hehlerei verurteilt worden ist,\n\nsowie\n\nb) im Ausspruch über die wegen Hehlerei\nverhängte Einzelstrafe und über die\nGesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehends Revision wird verworfen.\n\nAFE\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei hält\nder auf die Sachrüge vorzunehmenden Prüfung nicht stand. Im\nübrigen jedoch bleibt die noch mit der nicht näher ausgeführten und damit unzulässigen Verfahrensbeschwerde gerechtfertigte Revision des Angeklagten ohne Erfolg (3 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Schuldspruch wegen Hehlerei ist darauf gestützt,\ndaß der Angeklagte von seinem Bruder Damiano einen Pkw Daimler Benz 300 SE, den dieser entweder durch eigene hehlerische Handlung oder durch Diebstahl an sich gebracht hatte,\nin Kenntnis der \"illegalen\" Herkunft des Fahrzeugs zur unentgeltlichen Nutzung erhielt. Die Einzelfeststellungen dazu, welchen Inhalt die \"unentgeltliche Nutzungsüberlassung\"\nobjektiv hatte und welche Vorstellungen der Angeklagte und\nsein Bruder damit verbanden, sind indes in sich widersprüchlich und zu ungenau, um die Anwendung des Hehlereitatbestandes in der nach den bisherigen Feststellungen allein in Betracht kommenden Handlungsalternative des \"Sichverschaffens\"\nzu rechtfertigen. Danach ist erforderlich, daß der Täter die\ntatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache einverständlich\nin der Weise erlangt, daß er mit ihr selbständig und ohne\nBeschränkung durch fortbestehende Einwirkungsmöglichkeiten\ndes Vortäters zu eigenen Zwecken verfahren kann (vgl. BGHSt\n35, 172, 175; 27, 160, 163; BGHR StGB S 259 I Sichverschaffen 1), Diese Voraussetzungen sind im Falle einer \"unentgeltlichen Nutzungsüberlassung\" in der Regel nur dann erfüllt, wenn die Sache nach dem Willen der Beteiligten im We-\n\nge einer Schenkung wirtschaftlich vom Hehler übernommen werden soll, nicht aber schon dann, wenn es lediglich um eine\nvorübergehende Sachnutzung im Sinne eines Leihverhältnisses\ngeht. In welchem Sinne die Nutzungsüberlassung im vorliegenden Falle gemeint war, bleibt unklar. Die Feststellungen,\ndaß der Angeklagte sich als Eigentümer des Fahrzeugs betrachtete und dementsprechend die Anmeldung des Pkws betrieb, das Zündschloß austauschte und eine Begrenzung der\nFahrgestell-Nummer veranlaßte und daß er die Versicherungsleistung wegen der Beschädigung des Wagens für sich beanspruchte, sprechen zwar dafür, daß der Angeklagte den Pkw\nseinem wirtschaftlichen Wert nach in selbständige Verfügungsgewalt zu eigenen Zwecken übernommen hatte. Damit steht\nauch in Einklang, daß das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte das Fahrzeug sich zueignete. Im sachlichen Widerspruch dazu hat die Strafkammer jedoch andererseits auch angenommen, daß der Bruder des Angeklagten sich soviel an Verfügungsgewalt über den Pkw vorbehalten hatte, daß er eine\nleihweise Überlassung des Fahrzeugs an Dritte untersagte und\ninsbesondere eine Veräußerung des Wagens nach Polen verbot.\nDie fortbestehenden Einwirkungsmöglichkeiten des Bruders des\nAngeklagten als des Vortäters stünden zwar der Annahme hehlerischen Erwerbs durch den Angeklagten nicht notwendig im\nWege, wenn das Fahrzeug nachträglich zur Sicherung für eine\nDarlehensforderung des Bruders gegen den Angeklagten eingesetzt worden wäre und sich daraus intern vereinbarte Verfügungsbeschränkungen ergeben hätten. Diese Erklärungsmöglichkeit hat das Landgericht jedoch ausdrücklich verneint.\n\nALFE\n\nDie auf Grund der bisherigen Feststellungen demnach\nvorhandenen Widersprüche in den Feststellungen über den Inhalt der \"Nutzungsüberlassung\" machen eine neue tatrichterliche Prüfung notwendig. Nach Sachlage erscheint ein Klärungsversuch nicht von vornherein aussichtslos, so daß für\neine abschließende Entscheidung des Senats zur Schuldfrage\ninsoweit kein Raum ist,\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs wegen Hehlerei zieht\ndie Aufhebung der deswegen verhängten Einzelstrafe und der\nGesamtstrafe nach sich. Die Einzelstrafe wegen Urkundenfälschung ist davon nicht berührt; sie kann bestehen bleiben.\n\nSollte sich im weiteren Verfahren das Fortbestehen der\nVerfügungsgewalt des Bruders des Angeklagten als des Vortäters mit der Folge bestätigen, daß ein hehlerischer Erwerb\ndurch den Angeklagten rechtlich ausgeschlossen ist, wird\nsein von der Anklage erfaßtes Verhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung (S 257 StGB) zu prüfen\nsein.\n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\nzutreffend dargelegt hat, bedarf es zur rechtlichen Nachprüfung der nachträglichen Gesamtstrafenbildung der Mitteilung\n\nder einbezogenen Einzelstrafen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-13/3-str-412-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-13/3-str-412-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.392530+00:00"}}