{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-11-11_3_StR_482_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-11-11","aktenzeichen":"3 StR 482/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"D-- 902\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 482/92\n\nvom\n\n11. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDietmar MOB „aus VE, dort geboren am\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nALF\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. November 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n‚Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 4, Februar 1992 wie folgt ergänzt:\n\nDer Angeklagte wird von dem Vorwurf, im\nJahre 1988 mit 1,5 Kilogramm Haschisch unerlaubt Handel getrieben zu haben (Fall\nII. 4. der Urteilsgründe), freigesprochen.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens\nund seine notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen,\nweil die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung im übrigen\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n747\n\nGründe:\n\nAnklage und Eröffnungsbeschluß waren hinsichtlich der\ndem Angeklagten MB unter II 1 - 4 der Urteilsgründe zur\nLast gelegten Taten von einer fortgesetzten Handlung ausgegangen. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen der Taten\nII 1- 3 verurteilt. Wegen der Tat II 4 hat es von einem\nFreispruch abgesehen, weil aus der als fortgesetzte Handlung\nangeklagten Tat \"lediglich ein Teilkomplex herausgefallen\"\nsei (UA S. 27). Löst das Urteil aber den Fortsetzungszusammenhang durch die Verurteilung wegen einzelner selbständiger\nTaten auf, so ist wegen der nicht erwiesenen freizusprechen,\nandernfalls wäre der Eröffnungsbeschluß insoweit nicht erschöpft (std. Rechtsprechung, vgl. BGHR StPO S 260 I Teilfreispruch 4).\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-11/3-str-482-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-11/3-str-482-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.330493+00:00"}}