{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-11-11_3_StR_123_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-11-11","aktenzeichen":"3 StR 123/92","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Pad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\n\n3 StR 123/92\n\nvom\n\n11. November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMike M ED zus CHE, Scboren ar iii\nGE ir. SEEN - : EEE,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. November 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nzZschockelt,\nKutzer,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nALb\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 19. Dezember 1991 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-\n\nmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts Chemnitz zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nGegen die Verurteilung wegen Totschlags in Tateinheit\nmit Raub mit Todesfolge bestehen allerdings keine Bedenken.\nMit Beschluß vom 20. Oktober 1992 hat der Große Senat für\nStrafsachen (GSSt 1/92) entschieden, daß der Tatbestand des\n§ 251 StGB auch die vorsätzliche Herbeiführung der Todesfolge erfaßt und daß Mord und Raub mit Todesfolge in Tateinheit\nzueinander stehen, wobei das Herbeiführen der Todesfolge als\nsolches nicht zweifach zu Lasten des Angeklagten verwertet\n\nwerden darf. Die dort dargelegten Grundsätze gelten ebenfalls für das Verhältnis von $ :251 StGB zur vorsätzlichen\nTötung gemäß S 212 StGB.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\n1987 bei einem Verkehrsunfall eine schwere Kopfverletzung\nerlitt (UA S. 3). Anläßlich einer Verurteilung im Jahre 1988\nwurde durch \"forensisch-psychiatrische Begutachtung\" ein\n\"hirnorganisch bedingtes Persönlichkeitsdefektsyndrom\" festgestellt, aufgrund dessen eine verminderte Zurechnungsfähigkeit gemäß 5 16 Abs. 1 1. Alternative StGB-DDR angenommen\nwurde (UA S. 14). Das wurde auch einer Verurteilung vom\n30. Juni 1990 zugrundegelegt (UA S, 16 £f.). Bei der nunmehr\nabgeurteilten Tat vom 8. Januar 1991 geht das Bezirksgericht\ndavon aus, daß der Angeklagte aufgrund von Alkoholkonsum,\nfür den die Gerichtsmedizinerin eine Blutalkoholkonzentration von 2,72 %0o errechnet hat (UA S. 27), und \"auch\" aufgrund einer Hirnschädigung \"im Zustand einer krankhaften\nseelischen Störung (handelte), durch die bereits seine Einsichtsfähigkeit erheblich vermindert, nicht aber ausgeschlossen war\" (UA S. 18). Das hält unter verschiedenen Gesichtspunkten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nNach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen erlitt der Angeklagte bei dem Unfall 1987 ein\nSchädel-Hirn-Trauma mit einer Blutung unter der harten Hirnhaut im Bereich des Hinterkopfes mit mehrtägiger Bewußtlosigkeit. Der Schädel mußte operativ geöffnet werden. In der\nFolgezeit kam es zu \"gelegentlichen\" epileptischen Anfällen,\n\"anfangs dreimal jährlich\", 1991 - also nach der Tat - nicht\nmehr (UA S. 28). Die durch den Unfall verursachte \"Gehirn-\n\nALb\n\nschädigung größeren Ausmaßes hat bei dem Angeklagten endgültig eine krankhafte seelische Störung hervorgerufen\", das\nSteuerungsvermögen und die Verhaltenskontrolle \"ist eingeschränkt\" (UA S. 30). ;\n\nDas Bezirksgericht setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob nicht schon allein hierdurch das Steuerungsvermögen des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert ist.\n\nDaher bleibt auch unklar, welche Auswirkungen der erhebliche Alkoholgenuß in Verbindung mit der gewichtigen Gehirnschädigung hatte. Wenn das Bezirksgericht auch seinerseits von einer Blutalkoholkonzentration von 2,72 %o ausgehen sollte, die oft allein schon eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens bewirkt, erscheint es trotz\n\"der insgesamt noch guten Erinnerung des Angeklagten\" an die\nTat (UA S. 31) nicht undenkbar, daß eine hirnorganisch bedingte erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens im\nZusammenwirken mit einer solchen Blutalkoholkonzentration\nzum Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StcB führt (vgl.\nBGHR StGB S 21 Einsichtsfähigkeit 2; § 20 Ursachen, mehrere\n2; Sachverständiger 2 und 4). Das gilt um so mehr, als der\npsychiatrische Sachverständige bei den Tötungshandlungen\n- nicht näher erläuterte - \"besondere affektive Einflüsse\"\nfestgestellt hat (UA S. 35). Auf der anderen Seite ist zu\nbeachten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wenn erst der Alkoholgenuß die Anwendbarkeit des S 21\nStGB begründet, die Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus nur ausnahmsweise in Betracht kommt (BGHR StGB\nS 21 Ursachen, mehrere 2; vgl. auch BGHSt 34, 22).\n\nEin weiteres durchgreifendes Bedenken besteht darin,\ndaß das Bezirksgericht die Begriffe der Einsichts- und der\nSteuerungsfähigkeit verkennt. Es mag sein, daß es angenommen\nhat, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei im Sinne\ndes 5 21 StGB erheblich vermindert gewesen. Das kann dem Urteil aber nicht entnommen werden. Schon bei den Feststellungen wird ausdrücklich von einer erheblichen Verminderung der\nEinsichtsfähigkeit gesprochen (UA S. 18). Im Rahmen der widerlegung der übertriebenen Angaben des Angeklagten zum Alkoholgenuß verneint es - ebenso wie die Gerichtsmedizinerin\n(UA S. 27) - einen alkoholbedingten Ausschluß \"der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit\" (UA S. 26). Nicht deutlich\nwird, ob das Bezirksgericht sich den Ausführungen der Gerichtsmedizinerin zur Blutalkoholkonzentration von 2,72 %o\nund deren Schlußfolgerung, daß dadurch \"die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt\" gewesen sei\n(UA S. 27), anschließt. Es führt dann aus, daß der Angeklagte \"aufgrund des zuvor getrunkenen Alkohols in Verbindung\nmit den Folgen seiner Kopfverletzung sowohl in seiner Einsichts- als auch in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt\" sei (UA S. 27). Anschließend heißt es, für das\nGericht stehe aufgrund der Angaben des psychiatrischen Sachverständigen fest, \"bereits die Einsichtsfähigkeit\" sei erheblich vermindert gewesen (UA S. 28). Ebenso lauten die\nAusführungen des Bezirksgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz (UA S. 34) und zur rechtlichen Würdigung (UA S. 35).\n\nBei diesen durchgängig so verwendeten Begriffen und der\nBesonderheit einer Hirnschädigung mit erheblicher alkoholischer Beeinträchtigung muß der Senat annehnen, daß sich das\nBezirksgericht nicht lediglich im Ausdruck vergriffen, son-\n\nAGC\n\ndern die rechtliche Bedeutung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verkannt hat. Die Anwendung des § 21 StGB kann\ngrundsätzlich nicht zugleich auf seine beiden Alternativen\ngestützt werden. Sollte tatsächlich eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorliegen, so scheidet die\n\n1. Alternative des 5 21 StGB aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt (BGHSt 21, 27,.. 28; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1 - 4; BGH NStZ 1989, 430). Denn die Schuld\ndes Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz erheblich\nverminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat. § 21 StGB regelt ebenso wie § 20 StGB, soweit\ner auf die Einsichtsfähigkeit abstellt, einen Fall des Verbotsirrtums. Fehlt dem Täter die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in 5 20\nStGB bezeichneten Grund, ohne daß ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21, sondern § 20 StGB anzuwenden.\nDie Voraussetzungen des § 21 StGB liegen in den Fällen der\nverminderten Einsichtsfähigkeit nur vor, wenn die Einsicht\ngefehlt hat, dies aber dem Täter vorzuwerfen ist (BGHR StGB\n$S 21 Einsichtsfähigkeit 1, 3; BGH bei Holtz, MDR 1978, 984;\nBGH NStZ 1989, 430; 1985, 309).\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß Umstände des Tatgeschehens, die ihre Ursache in der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit gehabt haben, dem\nAngeklagten nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet\nwerden dürfen. So darf dem Angeklagten nicht zum Nachteil\ngereichen, daß er in seiner Geldnot nicht bei Hilfseinrichtungen vorgesprochen hat (UA S. 39), obwohl er nach den\n\nFeststellungen - wohl wegen der vom Sachverständigen attestierten \"Schwierigkeiten\" beim sozialadäquaten Verhalten\n(UA S. 30) - gar \"nicht auf die Idee\" kam (UA S. 17). Ähnliches gilt für die uneingeschränkt zu Lasten des Angeklagten\ngewertete \"große Brutalität\" der Vorgehensweise (UA S. 38;\nvgl. BGHR StGB $S 21 Strafzumessung 1 - 15). Rechtlich unzulässig ist es auch, bei der Verurteilung wegen eines Tötungsdelikts strafschärfend zu werten, daß der Täter den\nEintritt des Todes nicht zu verhindern versucht hat (S 46\n\nAbs. 3 StGB).\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-11/3-str-123-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-11/3-str-123-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.310398+00:00"}}