{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-11-04_3_StR_519_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-11-04","aktenzeichen":"3 StR 519/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 519/92\n\nvom\n\n4, November 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Dietmar He . seborener Fi aus vw\nCB sehoren am GENE in. N GEEEEEEEEEEED- REED.\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 4. November 1992 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n7. Juli 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (fortgesetzten) sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit\n(fortgesetztem) sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in\ndrei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nverurteilt. Ferner hat es gemäß S 69 a StGB eine Sperrfrist\nvon sechs Monaten angeordnet.\n\nVIE\n\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nführt zur Aufhebung des Urteils. Die Urteilsgründe enthalten\n\nso lückenhäafte und unklare Feststellungen, daß diese nicht\ngeeignet sind, den Schuldspruch zu tragen.\n\nI. Dem Urteil kann zwar noch entnommen werden, daß der\nAngeklagte sich im Rahmen von vier umrißhaft geschilderten\nGeschehenskomplexen zum Nachteil seiner Stieftöchter Claudia\nund Andrea sowie seines leiblichen Sohnes Sven gemäß S 174\nStGB und/oder § 176 StGB strafbar gemacht haben kann. Durch\nwelche Handlungen welcher Tatbestand erfüllt sein soll,\nbleibt jedoch unklar. Den \"Sachverhaltsschilderungen\" der\nUrteilsgründe folgt zusammenhanglos die Wiedergabe des Gesetzestextes des § 176 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie des\nSs 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Sodann wird ausgeführt, dies seien\n\"Vergehen gemäß SS 174, 176 Abs. 1 und 3, 52, 53 StGB\". Eine\nSubsumtion der Sachverhalte unter die in Betracht kommenden\nTatbestände hat das Landgericht nicht vorgenommen. Zu diesen\ngrundsätzlichen Mängeln kommen folgende gravierende Rechtsfehler hinzu:\n\n1. Soweit das Urteil dem Angeklagten anlastet, vom ersten Quartal 1984 an bis Januar 1990 mit seiner Stieftochter\nClaudia den Geschlechts- und Mundverkehr ausgeübt zu haben,\nfehlt es an einer auch nur ansatzweise erkennbaren Feststellung des Schuldumfangs. Unerwähnt und unberücksichtigt\nbleibt schon die Tatsache, daß das Mädchen an ED\n1986 das 14. und am iD 1955 as 16. Lebensjahr vollendet hatte und deshalb die Tatbestände des S 176 Abs. 1\nStGB bzw. des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB wegen Überschreitens\nder Altergrenze nach diesen Daten nicht mehr erfüllt sein\nkönnen. Die von der Strafkammer ohne nähere Begründung angenommenen Voraussetzungen des S 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegen\nersichtlich nicht vor. S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird hingegen\nnicht erörtert.\n\nALS\n\n2. Auch bei dem Geschehenskomplex allein zum Nachteil\nder Stieftochter Andrea - unter anderem Geschlechtsverkehr\nmit diesem Mädchen - fehlt es an jeder auch nur annähernden\nKonkretisierung der Lebenssachverhalte und ihre rechtliche\nZuordnung zu einem Straftatbestand. Der Angeklagte soll mit\nseinem strafbaren Tun begonnen haben, als das Mädchen \"12\nbzw. 13 Jahre alt\" war. Eine Mindestzahl der Einzelakte wird\nnicht mitgeteilt; unberücksichtigt bleibt auch hier, daß die\nGeschädigte am MÜMNEEEEEB 1952 14 Jahre und am auiiiiiD-GEEB1984 16 Jahre alt geworden war. Auch hier liegt § 174\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nicht vor, § 174 Abs. 1 Nr. 2 wird nicht\ngeprüft. Soweit die Handlungen des Angeklagten den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt haben, sind diese\nverjährt.\n\n3. Schließlich sind dem Urteil keine Anhaltspunkte zu\nentnehmen, wann und wie oft der Angeklagte seine Stieftochter Claudia und seinen Sohn Sven zum Geschlechtsverkehr zu\nbewegen versuchte. Eine Tatzeit wird gar nicht mitgeteilt.\nDer wiedergegebene Sachverhalt: \"Die Kinder mußten sich auf\nGrund des Verlangens des Angeklagten ausziehen, es kam jedoch nicht zum Geschlechtsverkehr, weil Sven keine Erektion\nbekam\", erfüllt keinen der vom Landgericht in der \"rechtlichen Würdigung\" erwähnten Straftatbestände. Als konkrete\nHandlungen der Kinder ist nur das Sichausziehen festgestellt. Dieses ist für sich genommen wertneutral und als\nsolches keine sexuelle Handlung im Sinne des S 176 Abs. 2\nStGB.\n\n4. Ebenso unzulänglich sind die Urteilsausführungen zu\ndem Vorwurf, der Angeklagte habe die Mädchen Andrea und\nClaudia veranlaßt, sich vor ihm gegenseitig zu befriedigen,\n\"und zwar auch dann, wenn der Angeklagte selbst mit Claudia\nverkehrte\". Auch hier bleibt die Tatzeit offen. Begonnen haben soll der Angeklagte mit dieser Tatausführung \"als jene\n(die Mädchen) zum Teil noch unter 14 Jahre alt waren\", Angaben zum Ende der Tatzeit sowie zur Anzahl der Einzelhandlungen fehlen. Die rechtliche Relevanz der Vollendung des\n14. Lebensjahres für die Tatbestände des S 176 StGB wird\nauch hier nicht beachtet.\n\nII. Das Landgericht hat sich zwar darauf berufen, daß\nder Angeklagte im Sinne der getroffenen Feststellungen geständig ist. Ob und in welchem Umfang dies zutrifft, kann\nder Senat nicht überprüfen, weil das Geständnis nicht einmal\nin Grundzügen mitgeteilt wird. Darüber hinaus hat aber auch\nein geständiger Angeklagter einen rechtsstaatlichen Anspruch\ndarauf, daß konkrete und durch das Revisionsgericht überprüfbare Feststellungen zu seinem strafbaren Verhalten getroffen werden.\n\nIm übrigen ist zu bemerken: Für die Frage, wieviele\ntatmehrheitlich begangene Straftaten vorliegen, ist nicht\ndie Anzahl der Geschädigten maßgebend, sondern der Umstand,\nwieviele selbständige Handlungen einen oder mehrere Straftatbestände erfüllen. Daß dasselbe Opfer durch mehrere selbständige Handlungen mehrfach geschädigt werden kann, hat das\nLandgericht ersichtlich verkannt. Auch die Frage, ob an sich\nmehrere selbständige Straftaten deshalb zueinander in Tat-\n\nALS\n\neinheit stehen, weil durch ein und dieselbe Handlung mehrere\nPersonen gleichzeitig geschädigt werden, hat das Landgericht\nnicht geprüft.\n\nFür die neue Hauptverhandlung weist der Senat ferner\ndarauf hin, daß für eine selbständige Anordnung einer Sperrfrist gemäß § 69 a StGB unter den gegebenen Umständen kein\nRaum ist. Naheliegend ist zwar, daß mit der einbezogenen\nStrafe des Strafbefehls des Amtsgerichts Mönchengladbach vom\n7. April 1992 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auch eine\nisolierte Sperrfrist angeordnet wurde. Ist dies der Fall\n- was den Gründen des angefochtenen Urteils nicht entnommen\nwerden kann - kommt nicht die neue Anordnung einer Sperrfrist, sondern nur ein Aufrechterhalten der bereits verhängten Maßregel gemäß S 69 a StGB in Betracht (§ 55 Abs. 2\nStGB).\n\nDer neue Tatrichter wird außerdem zu prüfen haben, ob\nder festzustellende Sachverhalt die Annahme der rechtlichen\n\nVoraussetzungen einer oder mehrerer fortgesetzter Taten zu\ntragen vermag (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268,\n271; 16, 124, 128 £.; BGH, Beschlüsse vom 12. August 1992\n\n- 3 StR 304/92 und vom 9. September 1992 - 3 StR 364/92).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-04/3-str-519-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-11-04/3-str-519-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:30.029225+00:00"}}