{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-30_3_StR_478_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-30","aktenzeichen":"3 StR 478/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 478/92\n\nvom\n\n30. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Friedrich Anton G nd aus VW, dort\ngeboren am EMS .\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer\ndes\ndes\nund\n\n3.\n\nAFL\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nGeneralbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, und\nBeschwerdeführers am 30. Oktober 1992 gemäß 5 349 Abs. 2\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n12. Mai 1992 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, jedoch trägt die\ndurch das Entschädigungsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen die Landeskasse. Seine durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte\nselbst.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen Verge-\n\nwaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung eine Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren verhängt und ihn verurteilt, an\ndie Nebenklägerin 12.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und\nStrafausspruch richtet.\n\nDer Ausspruch über die Entschädigung der Nebenklägerin\nkann hingegen keinen Bestand haben. Die Höhe des zuerkannten\nSchmerzensgeldes hat das Landgericht namentlich mit der\nZeitdauer der abgeurteilten Tathandlung, der Massivität des\nVerhaltens des Angeklagten, den erlittenen Körperverletzungen, deren Schwere und der Dauer des Krankenhausaufenthaltes\nbegründet. Damit wird es der erforderlichen Würdigung aller\nfür die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände\nnicht gerecht. Hierzu gehören neben den vom Landgericht aufgeführten Gesichtspunkten auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers und des Verletzten (vgl. BGHZ 18, 149).\nDurch die Berücksichtigung der finanziellen Lage des Schädigers soll insbesondere verhindert werden, daß die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes zur unbilligen Härte\nfür diesen wird (vgl. Karl Schäfer in Staudinger, Kommentar\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl., S 847 Rdn. 56 £.;\nPalandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 51. Aufl., S 847\nAnm. 4 a). Hiermit setzt sich der Tatrichter nicht auseinander, obwohl die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten danach drängten.\n\nNicht erkennbar in seine Erwägungen einbezogen hat das\nLandgericht ferner, daß der Schmerzensgeldanspruch gemäß\n§ 847 BGB eine Doppelfunktion ausübt: Er dient sowohl dem\nangemessenen Ausgleich nicht vermögensrechtlicher Schäden\nals auch der Genugtuung des Geschädigten (vgl. BGHZ 18, 149,\n154 £f.). Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes kann deshalb\n\nBZ\n\neine strafrechtliche Ahndung der Tat zu berücksichtigen sein\n(vgl. Palandt aaO Anm. 1 b m.w.N.). Dies liegt jedenfalls\ndann nahe, wenn - wie hier - die zugleich verhängte rechtsfehlerfrei zugemessene Freiheitsstrafe nicht milde ist.\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nallein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 1988, 237 und MDR 1988, 875; BGHR StPO\nS 403 Anspruch 1 und § 404 Antragstellung 1).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus $S 473 Abs. 4 StPpo.\n\nRuß Kutzer Rissing-van San\nMiebach Winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-30/3-str-478-92","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-30/3-str-478-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.196536+00:00"}}