{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-30_3_StR_466_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-30","aktenzeichen":"3 StR 466/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 466/92\n\nvom\n\n30. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nolat S ED zus Hamm. geboren ar\nu ir DD,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nAH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 30. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 6. August\n1991 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts Kiel zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Itzehoe hatte den Angeklagten am\n19. April 1990 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; diese Entscheidung hatte der Senat auf die Revision des Angeklagten\nam 12. Dezember 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben (3 StR 400/90), Durch Urteil vom\n6. August 1991 hat das Landgericht nunmehr auf eine Strafe\nvon vier Jahren erkannt, die der Angeklagte wiederum mit der\nRevision beanstandet. Die nicht weiter ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig (S 344 Abs. 2 StPO), die Rüge der\nVerletzung materiellen Rechts führt erneut zur Aufhebung des\nStrafausspruchs.\n\nDie Strafkammer hat die Annahme eines minder schweren\nFalles unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, daß der Angeklagte das von mehreren Einzelhandlungen geprägte Tatgeschehen - Verbringen der Geschädigten in einen Nebenweg,\nEntkleidung, Afterverkehr, dann Geschlechtsverkehr -\nnicht abgebrochen hat, bevor es zum Geschlechtsverkehr kam.\nHätte er aber vor dem Geschlechtsverkehr von der Geschädigten abgelassen, hätte er weder wegen einer Vergewaltigung\nnoch gemäß § 24 StGB wegen eines Versuchs dieses Verbrechens\nbestraft werden können, Die Strafkammer hat somit bei der\nFindung der Strafe ausdrücklich zu Lasten des Angeklagten\ngewertet, daß er die Tat begangen hat. Damit hat sie gegen\ns 46 Abs. 3 StGB verstoßen (BGH NStZ 1983, 217).\n\nDer Senat weist für die neue Hauptverhandlung erneut\ndarauf hin, daß auch der \"stark untergeordnet\" zu Lasten des\nAngeklagten berücksichtigte Strafzweck der \"Verteidigung der\nRechtsordnung, hier speziell der Schutz der Frauen\" (UA\nSs. 22/23) die Besorgnis erweckt, der Tatrichter habe durch\ndie Verwertung generalpräventiver Gesichtspunkte die schuldangemessene Strafe überschritten und gleichzeitig - wiederum - entgegen 8 46 Abs. 3 StGB straferschwerend gewertet,\ndaß sich der Angeklagte über das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Frau hinweggesetzt hat (BGHR StGB S 46 III Vergewaltigung 1; BGHR StGB 5 177 I Strafzumessung 8).\n\nAU\n\nDer Senat hat von der Befugnis gemäß 5 354 Abs. 2\nSatz 1, 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-30/3-str-466-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-30/3-str-466-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.178348+00:00"}}