{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-30_3_StR_459_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-30","aktenzeichen":"3 StR 459/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 459/92\n\nvom\n\n30. Oktober 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Dieter Dim „cus CD. seboren am\nCE :7 N,\n\nwegen Körperverletzung\n\nAFO\n\n,,\n\nPd\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 30. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. Juni 1992\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter\ndes Amtsgerichts Geldern zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch\nErfolg.\n\nDas Landgericht hat die Verhängung einer Geldstrafe für\nnicht ausreichend erachtet und dies damit begründet (UA\nS. 12): Der Angeklagte habe die Zeugin Ha \"lediglich\naus gekränkter Eitelheit, weil ihm diese sexuell nicht mehr\nzu Willen sein wollte\", in fast unbekleidetem Zustand brutal\n\nvor die Tür gesetzt. Dies zeuge von einer menschenverachtenden Haltung, der lediglich durch eine - wenn auch kurze -\nFreiheitsstrafe angemessen begegnet werden könne.\n\nDiese Wertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Angeklagte hat die Zeugin HB nämlich nicht lediglich deswegen vor die Tür gesetzt, weil sie den beabsichtigten \"flotten Vierer\" mit ihm nicht mehr mitmachen wollte,\nsondern in erster Linie deswegen, weil sie die in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Angeklagten, der Zeugin\nCB und dem Zeugen DB vorgenommenen sexuellen Handlungen mehrfach dadurch störte, daß sie das Schlafzimmer betrat und den Zeugen DEE zum Verlassen der Wohnung des\nAngeklagten bewegen wollte. Der Angeklagte hat die Zeugin\nerst dann aus seiner Wohnung hinausgeworfen, nachdem er sich\nnoch des Einverständnisses ihres Freundes, des Zeugen D@-\nWEB, versewissert hatte (UA S. 6). Diese Motivation des\nbisher nicht bestraften und angetrunkenen Angeklagten kann\nnicht als menschenverachtend angesehen werden, zumal er sich\n\nALL\n\ndurch das vorausgegangene Verhalten der Zeugin HE, die\nbereitwillig mit den beabsichtigten sexuellen Spielereien\nbegonnen hatte, berechtigterweise Hoffnung auf ihre weitere\nMitwirkung hatte machen können.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-30/3-str-459-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-30/3-str-459-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.163520+00:00"}}