{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-28_3_StR_498_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-28","aktenzeichen":"3 StR 498/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 498/92\n\nvom\n\n28. Oktober 1992\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nUGo CO Acus Se, Geboren am\nen Ei\n\n>\n\nA2F\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 28. Oktober 1992 gemäß S 46 Abs. 1\nund § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Anträge des Beschuldigten\n\n1. auf Entscheidung des Revisionsgerichts\ngegen den seine Revision verwerfenden\nBeschluß des Landgerichts Itzehoe vom\n23. April 1992\n\nund\n\n2. auf wiedereinsetzung in den vorigen Stand\ngegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des\nLandgerichts Itzehoe vom 5. Februar 1992\n\nwerden auf seine Kosten als unzulässig\nverworfen.\n\nGründe:\n\nDer Beschuldigte hat zwar rechtzeitig Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 5. Februar 1992\neingelegt, diese jedoch entgegen 5 345 Abs. 1 StPO nicht\nbegründet.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Itzehoe vom 23. April\n1992, mit dem die Revision gemäß 5 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen worden ist, ist dem Beschuldigten spätestens am 29. April 1992 zugegangen. Sein unter diesem Datum\nabgefaßtes Schreiben, mit dem er der Sache nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist begehrt, ist erst am 11. Mai 1992, und\ndamit nicht mehr innerhalb der Wochenfrist des S 45 Abs. 1\nStPO, beim Landgericht eingegangen. Der Antrag ist deshalb\nund auch gemäß S 45 Abs. 2 StPO unzulässig, weil die versäumte Handlung bis heute nicht nachgeholt worden ist.\n\nEbenfalls verspätet und deshalb unzulässig ist der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346\nAbs. 2 StPO. Er ist darüber hinaus auch unbegründet, da weder Revisionsamträge angebracht worden sind, noch eine Revisionsbegründung erfolgt ist.\n\nIm übrigen wäre der Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand auch unbegründet, da den Beschuldigten - auch\nunter Berücksichtigung seines psychischen Zustandes - ein\nVerschulden an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist\ntrifft. Nach Zustellung des Urteils am 16. März 1992 hat\nsein früherer Verteidiger ihn mit Schreiben vom 17. März\n1992 über das Zustellungsdatum und darüber informiert, daß\ner die Revision nicht begründen werde, weil er diese für\naussichtslos halte. Zugleich hat er dem Beschuldigten angeraten, sofort einen anderen Rechtsanwalt mit der Durchführung der Revision zu beauftragen. Gleichwohl hat der Beschuldigte erst nach Zugang des Verwerfungsbeschlusses zusammen mit seinem Antrag vom 29. April 1992 gebeten, ihm ei-\n\na\n\n727\n\nnen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen. Dieses ist auch\nantragsgemäß geschehen. Daß der Beschuldigte aus von ihm\nnicht zu vertretenden Gründen daran gehindert worden sein\nkönnte, diesen Antrag alsbald nach Erhalt des Anwaltschreibens vom 17. März 1992, zumindest aber noch vor Ablauf der\nRevisionsbegründungsfrist, zu stellen oder selbst seine Revision zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen, ist\nnicht ersichtlich. Derartige Umstände ergeben sich auch\nnicht aus dem Schriftsatz seines neuen Verteidigers vom\n\n8. September 1992.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-28/3-str-498-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-28/3-str-498-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:29.069932+00:00"}}