{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-28_3_StR_410_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-28","aktenzeichen":"3 StR 410/92","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIm Namen des Volkes\nUrteil\n\n3 _StR 410/92\n\nvom\n\n28. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMario-Rene F EEE aus DEEEEEEB <seboren am GB\nEN: (EEE, Kreis DEE Land,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n1\n\nON\n\nPar\n\n.r\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 28. Oktober 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Miebach,\nwinkler\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEENENEED aus GEN\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte ww\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Bezirksgerichts Dresden vom\n6. März 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 6. Mai 1991 in\nder Zeit zwischen 12.00 Uhr und 12.45 Uhr die damals\n13 1/2 Jahre alte Nebenklägerin Cornelia Ofpim Keller des\nWohnhauses ICE Straße @& vergewaltigt zu haben. Das Be-\n- zirksgericht hat sich von der Täterschaft des Angeklagten\nnicht mit der für die Verurteilung ausreichenden Sicherheit\nüberzeugen können und ihn deshalb freigesprochen, Dagegen\nrichtet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft; diese hat mit der Sachrüge Erfolg,\nweil die Beweiswürdigung durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.\n\n1. Das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und\nzu würdigen ist Sache des Tatrichters. Seine in prozeßordnungsgemäßer Weise gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht bindend. Deshalb hat das Revisionsgericht die\nEntscheidung des Tatrichters auch grundsätzlich hinzunehmen\n\nund sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist, gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt\nworden sind (vgl. BGHSt 29, 18, 20; BGH NStZ 1984, 180; BGHR\nStpo 5 261 Beweiswürdigung 2; Hürxthal, KK 2. Aufl., StPO\n\n8 261 Rdn. 51 m.w.N.).\n\nDer Angeklagte hat die ihm zur Last gelegte Tat in Abrede gestellt. Das Bezirksgericht hat nicht in Zweifel gezogen, daß die Geschädigte, so wie von ihr geschildert, am\n6. Mai 1991 vergewaltigt worden ist; ihren Bekundungen, daß\nder Angeklagte der Täter ist, ist es jedoch vor allem deshalb nicht gefolgt, weil es die Einlassung des Angeklagten\nzu seinem Tagesablauf und zu seinem Alibi, das von seinen\nals Zeugen vernommenen Eltern bestätigt worden ist, als\nnicht widerlegt erachtet hat. Die dieser Annahme zugrundeliegende Beweiswürdigung ist lückenhaft, weil das Bezirksgericht nicht alle Umstände, die die Entscheidung zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen\neinbezogen hat.\n\nNach den Feststellungen hielt sich der Angeklagte am\n6. Mai 1991 um 7.00 Uhr im Personalbüro der SCENE in\nDEE auf, wo er sich um eine Beschäftigung beworben hatte, und fuhr anschließend zur Wohnung seiner Mutter und seines Stiefvaters. Dort traf er gegen 8.00 Uhr ein. Um\n10.30 Uhr verließ er die Wohnung wieder, um sich erneut zum\nSC zu begeben. Nach 12.00 Uhr, spätestens jedoch um\n\n.—\n\n12.50 Uhr, kehrte er in die elterliche wohnung zurück, um\ndort das Mittagessen einzunehmen. Ausdrücklich offengelassen\nhat das Bezirksgericht, ob der Angeklagte am 6. Mai 1991 gegen 11.00 Uhr ein zweites Mal im Personalbüro der SED\nGEEEEEB.ar. oder ob dies erst am nächsten Tag, dem 7. Mai\n1991, war.\n\nDer Angeklagte hat behauptet, für 11.00 Uhr am 6. Mai\n1991 erneut zum SB bestellt gewesen zu sein, weil\nUnterlagen fehlten. Deshalb habe er gegen 10.30 Uhr die elterliche Wohnung verlassen und sei mit der Straßenbahn zum\nSCHERE Jefahren, wo er gegen 11.00 Uhr eingetroffen\nsei. Dort habe er im Personal- und Lohnbüro vorgesprochen\nund die weiteren Formalitäten erledigt. Danach sei er mit\nder Straßenbahn zurück zur Wohnung seiner Mutter gefahren\nund dort gegen 12.30 Uhr eingetroffen. Um 13.00 Uhr habe man\nzu Mittag gegessen. Diese Angaben haben seine Mutter und\nsein Stiefvater (bei der Zeitangabe 11.50 Uhr UA S. 15 dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln) bestätigt. Seine\nZweifel an der Täterschaft des Angeklagten hat das Bezirksgericht, davon ausgehend, daß der Täter das Haus a ]\nStraße gegen 12.45 Uhr verlassen hat und der Angeklagte\nspätestens 12.50 Uhr in der elterlichen Wohnung eingetroffen\nwar, im wesentlichen damit begründet, daß der Angeklagte\nnicht in fünf Minuten den Weg zwischen Tatort und elterlicher Wohnung zurückgelegt haben könne.\n\nDie Frage, ob der Angeklagte nochmals am 6. Mai 1991\noder erst am 7. Mai 1991 um 11.00 Uhr im SED vor -\nstellig wurde, ist für sein zZeitliches Alibi von zentraler\nBedeutung. Das Bezirksgericht durfte diese Frage deshalb\n\nnicht offen lassen. Wenn der Angeklagte, wofür ausweislich\nder Urteilsgründe die Angaben der im Personalbüro der KB-GEB beschäftigten Zeugin VE und die dieser zur Verfügung stehenden Unterlagen sprechen können, tatsächlich nicht\nam Tattag, sondern erst am 7. Mai 1991 in den späten Vormittagsstunden erneut im SCEEEEEP war, ist seiner Einlassung\nzu seinem Tagesablauf und seiner Alibibehauptung der Boden\nentzogen. Dies würde zudem erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben seiner Mutter und seines Stiefvaters\nbegründen und der Zuverlässigkeit der Angaben und der Täterbeschreibung der Geschädigten zumindest nicht entgegenstehen. Dann mag zwar zu klären sein, wo sich der Angeklagte am\n6. Mai 1991 nach 8.00 Uhr tatsächlich aufgehalten hat, der\nschon für sich genommen zweifelhaften bisherigen Weg-Zeit-Berechnung zwischen Wohnung, SC, Tatort und wohnung, bedürfte es dann nicht mehr.\n\n2. Darüber hinaus leidet das Urteil an einem Darlegungs- und einem damit zusammenhängenden weiteren wesentlichen Beweiswürdigungsmangel. Das Bezirksgericht hat vier\nVorverurteilungen des Angeklagten angeführt, hinsichtlich\nderer es außer der rechtlichen Wertung der jeweiligen Vorstrafen als sexuellen Mißbrauchs von Kindern und Vergewaltigung lediglich die Höhe der jeweils hierfür gegen den Angeklagten verhängten - erheblichen - Freiheitsstrafen und deren Verbüßungszeiten mitteilt. Wie der Generalbundesanwalt\ndargelegt hat, wäre das Bezirksgericht auch gehalten gewesen, die wesentlichen Grundzüge der den Vorverurteilungen\nzugrundeliegenden Tatausführungen mitzuteilen, um dem Senat\ndie Überprüfung zu ermöglichen, ob die Erwägungen und Wertungen des Tatrichters, der diesen \"ähnlichen\" Vorverurtei-\n\nBu\n\nlungen nur unwesentlichen Indizwert zubilligt, rechtsfehlerfrei sind. Zu einer derartigen Darlegung drängte auch die\nFeststellung, daß der Täter der Geschädigten während der\nTatausführung gesagt hat, sie sei nicht die Erste, mit der\ner so etwas machen würde, die anderen hätten sich aber dabei\nanders verhalten (UA S. 4).\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils lassen es zudem\nnicht ausgeschlossen erscheinen, daß den Vorverurteilungen\nauch in Bezug auf die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der\nAlibizeugen des Angeklagten im vorliegenden Verfahren Bedeutung zukommt. Nach den Feststellungen haben Mutter und\nStiefvater des Angeklagten diesem nach einer seiner Vorverurteilungen geraten, in Zukunft Aufzeichnungen darüber zu\nführen, \"wo er sich wann aufhalte, falls er erneut in Verdacht gerate\" (vgl. UA S. 14). Dies läßt die Annahme nicht\nfernliegend erscheinen, daß beide - Mutter und Stiefvater -\nbereits in der Vergangenheit Erfahrungen als Zeugen im Zusammenhang mit den ihrem Sohn zur Last gelegten Straftaten\ngewonnen und ihr Verhalten im vorliegenden Verfahren entsprechend eingerichtet haben können. Hinzu kommt, daß die\nMutter des Angeklagten eingestandenermaßen, nachdem sie am\n10. Mai 1991 aus der Zeitung Kenntnis von der Tat am 6. Mai\n1991 erlangt und erfahren hatte, daß der Täter noch gesucht\nwurde, in einen grünen Kalender zum Ablauf des 6. Mai 1991\nEintragungen vorgenommen hat, wie sie ihrer Erinnerung nach\nden früheren Erzählungen ihres Sohnes entsprachen; den Kalender händigte sie dem Angeklagten mit dem Bemerken aus, er\nsolle die Angaben sowohl zum 6. Mai 1991 als auch für die\nFolgezeit ergänzen. Mit diesen Umständen setzt sich das Bezirksgericht an keiner Stelle der Urteilsgründe auseinander.\n\nSchon auf diesem Hintergrund ist seine Wertung, es habe keinen Anlaß zu der Annahme, daß Mutter und Stiefvater zu Gunsten des Angeklagten falsche Angaben machen würden, für den\nSenat ohne Kenntnis der Vortaten des Angeklagten und deren\nGesamtzusammenhänge nicht überprüfbar.\n\n3, Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin:\n\nDie bisherigen Ausführungen des Bezirksgerichts zur Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit der Täterbeschreibung und\nder Identifizierung des Angeklagten als Täter durch die Geschädigte lassen besorgen, daß das Bezirksgericht hierbei\neinen zu hohen Maßstab angelegt und einzelnen Bedenken Vorrang vor der erforderlichen Gesamtwürdigung der Glaubwürdigkeit der Bekundungen der Zeugin eingeräumt hat. Es ist nicht\nerforderlich und wird auch kaum je zu erwarten sein, daß ein\nTatopfer sich alle persönlichen Merkmale eines Täters einprägt und mit der gleichen Zuverlässigkeit alle Merkmale\nwiedergeben kann. Es bedarf jeweils einer umfassenden Abwägung, inwieweit wesentliche persönliche Merkmale, an die\nsich das Opfer zutreffend erinnert und solche, die es nicht\noder nicht richtig wiedergeben kann, in ihrer Gesamtheit den\nSchluß zulassen, daß das Opfer einen Beschuldigten zuverlässig als den Täter identifiziert hat oder daß sie eine solche\nSchluß£folgerung nicht zu tragen vermögen. Auch die Zweifel\ndes Bezirksgerichts an einem durch frühere Vorgänge unbeein-\n£flußten Wiedererkennen des Angeklagten als Täter durch die\nGeschädigte treffen jedenfalls hinsichtlich des am 7. Mai\n1991 nach ihrer Beschreibung angefertigten \"subjektiven Portraits\" und der Wahllichtbildvorlage vom 22. Mai 1991 nicht\n\nEvo\n\nzu. Nicht erkennbar in seine Überlegungen einbezogen hat das\nBezirksgericht auch, daß die Geschädigte aus 36 Lichtbildern\ndrei Fotos herausgesucht und die darauf abgebildeten Personen als täterähnlich bezeichnet hat, ohne sofort zu bemerken, daß diese Bilder, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten\ngefertigt worden waren, allesamt denselben Mann, nämlich den\nAngeklagten, zeigten. Dies kann Zufall sein, kann aber auch\ngerade für die Zuverlässigkeit der Erinnerung der Geschädigten sprechen. Aus diesen besonderen Umständen ergibt sich\nauch, daß die Wahllichtbildvorlage nicht ohne weiteres dazu\ngeführt haben muß, daß das Erinnerungsbild der Geschädigten\nauf die Person des Angeklagten verfestigt worden war, so daß\ndiese den Angeklagten allein deshalb bei der Videogegenüberstellung am 30. Mai 1991 spontan als Täter identifiziert\nhat.\n\nSchließlich wird der neue Tatrichter zu bedenken haben,\ndaß sogenannten \"Weg-Zeit-Berechnungen\" in Fällen wie dem\nvorliegenden lediglich eingeschränkter Beweiswert zukommt.\nwenn für die Entscheidung eine möglichst genaue Festlegung\nbestimmter Zeiten von Bedeutung sein sollte, ist diese Art\nder Rekonstruktion zum Beweis oder zur Widerlegung einer Behauptung kaum geeignet, weil der Versuch einer Weg-Zeit-Rekonstruktion selten oder gar nicht unter denselben äußeren\nBedingungen und denselben psychischen und physischen Zuständen der Person, deren Wegstrecke wiederholt werden soll,\n\nstattfinden wird. Ein wie auch immer beachtlicher Beweiswert kommt einem solchen Versuch ohnehin auch nur dann zu,\nwenn erkennbar und nachprüfbar alle in Betracht kommenden\nWegstrecken in die Untersuchung einbezogen wurden.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\n\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-28/3-str-410-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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