{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-21_3_StR_470_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-21","aktenzeichen":"3 StR 470/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"725\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 470/92\n\nvom\n\n21. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nvolker HE A„caus re dort geboren am\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nA2E\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n5. Mai 1992 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen\nihn eine Maßregel gemäß SS 69, 69 a StGB verhängt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge entspricht\nnicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist\ndeshalb unzulässig. Die Sachrüge ist unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich auf den Schuldspruch\nund den Maßregelausspruch bezieht. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDas Landgericht wertet bei der Strafzumessung zu Lasten\ndes Angeklagten, daß dieser \"... in einer hohen Anzahl von\nEinzelakten aus Gewinnstreben das Rauschgift veräußert\" habe\n(UA S. 22). Damit verstößt es, wie der Generalbundesanwalt\nin seinem Antragsschreiben vom 28, September 1992 ausführt,\ngegen das Verbot der Doppelverwertung von Strafzumessungserwägungen {(S§ 46 Abs. 3 StGB), da Gewinnstreben zum Tatbestand\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gehört und von einem besonders verwerflichen, den Rahmen des Tatbestandsmäßigen erheblich übersteigenden Gewinnstreben nach den Feststellungen nicht gesprochen werden kann.\n\nDie Strafe muß deshalb neu zugemessen werden. Der Maßregelausspruch wird von dem Rechtsfehler nicht berührt und\nkann daher aufrechterhalten bleiben.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-21/3-str-470-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-21/3-str-470-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.567311+00:00"}}