{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-16_3_StR_463_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-16","aktenzeichen":"3 StR 463/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"73%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 463/92\n\nvom\n\n16. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Ludwig F m cu: Eee, dort\ngeboren am EEE\n\nwegen Untreue u.a.\n\nDer\ndes\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Zif-\n\nfer 3 auf dessen Antrag, am 16. Oktober 1992 gemäß S 349\n\nAbs.\n\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Fischer\n\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck\nvom 26. Juni 1992, soweit es ihn betrifft,\nmit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch wegen Untreue im Fall\n22 der Urteilsgründe (Fall 21 der Anklage),\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten FEB wegen Un-\n\ntreue in 23 Fällen und wegen Betruges unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom\n\n13. August 1990 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und vier Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.\n\nDie Verurteilung wegen Untreue im Fall 22 der Urteilsgründe (Fall 21 der Anklage) hat keinen Bestand, weil die\nals erwiesen erachteten Tatsachen (S 267 Abs. 1 Satz 1 StPO)\n- ersichtlich aus Versehen - in den Urteilsgründen nicht angegeben worden sind. Diese Tat ist jedoch in den in der Urteilsformel genannten 23 Fällen mitenthalten und wird auch\nbei der Strafzumessung mit einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe (UA S. 29) erwähnt.\n\nDies führt zur Aufhebung auch des gesamten Strafausspruchs, weil nur wegen drei Taten Freiheitsstrafen bis zu\nneun Monaten, im übrigen aber lediglich Geldstrafen verhängt\nworden sind.\n\nDie Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe ist auch aus\neinem weiteren Grund rechtlich bedenklich. Sie wurde aus einer Einsatzstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe, zwei\nEinzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten und im übrigen aus\nGeldstrafen zwischen 30 und 140 Tagessätzen sowie der einbezogenen Geldstrafe von 300 Tagessätzen gebildet. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß sich die Strafkammer\nder Möglichkeit, nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe neben einer Gesamtfreiheitsstrafe zu erkennen, bewußt war. Dies bedarf jedenfalls dann einer ausdrücklichen Erörterung, wenn nach den besonderen Umständen des\nFalles eine einheitliche Gesamtstrafe als das schwerere Übel\nerscheint (BGHR StGB § 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige\n\nA234\n\n1, 2, 3, 4), insbesondere wenn die verbleibende Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden könnte (BGHR aaO 4).\nSo liegt es hier, da nach den getroffenen Feststellungen und\nStrafzumessungserwägungen die Strafaussetzung einer nur aus\nden Freiheitsstrafen gebildeten Gesanmtfreiheitsstrafe von\nweniger als zwei Jahren in Betracht kommt.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten auf. Die Dauer des Verfahrens zwischen dem Ende des Tatzeitraums Ende März 1988 und der Verurteilung am 26. Juni 1992 ist mit wenig mehr als vier Jahren in Anbetracht der Anzahl und Schwere der Verfehlungen\nnicht so erheblich, daß er als bestimmender Strafzumessungsgrund hätte ausdrücklich erörtert werden müssen (vgl. BGH\nNStZ 86, 217, 218; 88, 552; 92, 78 in Fällen deutlich längerer Verfahrensdauer). Diese Zeitspanne ist bei einem Wirtschaftsstrafverfahren, bei dem die Ermittlungen bis zur Beschränkung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 StPO auf die\n\nangeklagten Taten auch auf Konkursdelikte gerichtet waren,\nnicht zu beanstanden und verletzt das Recht des Angeklagten\nauf eine gerichtliche Entscheidung innerhalb angemessener\nFrist nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht.\n\nZschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-16/3-str-463-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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