{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-16_3_StR_455_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-16","aktenzeichen":"3 StR 455/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 455/92\n\nvom\n\n16. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz-Dieter r HE u: 1\ngeboren am MEN 1 :: HE\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nA233\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n16. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n\n30. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den\nFeststellungen verging sich der Angeklagte in der Zeit von\n1985 bis zum 8. Oktober 1991 wiederholt an seiner am\nCE seoorenen Stieftochter, wobei sich das Tatge-\n\nschehen in drei durch größere Pausen getrennte Abschnitte\ngliederte.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind in\nweiten Teilen zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage\n\nfür Schuldspruch und Strafausspruch zu dienen. Sie weisen\nzudem Widersprüche und Lücken auf und beruhen auf einer nur\nunzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.\n\n1..Für die beiden ersten Tatabschnitte wird lediglich\npauschal ausgeführt, daß der Angeklagte mit dem etwa siebenjährigen Kind zunächst in mindestens neun Fällen und nach\neiner Pause von etwa einem halben Jahr in weiteren mindestens fünf Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt habe (UA\nSs. 8). Nähere Angaben über die Einzelheiten des Tatgeschehens fehlen. Konkrete Feststellungen hätten hierzu getroffen\nwerden können, weil die Geschädigte eine \"bis ins Detail geschilderte Bekundung\" abgegeben hat (UA S. 9).\n\nAuch die Annahme einer fortgesetzten Handlung entbindet\nden Tatrichter grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Darlegung der einzelnen Teilakte (BGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 1\nSchuldumfang 2, 3, 4). Im übrigen begegnet die Feststellung\neines Gesamtvorsatzes für diese beiden Tatabschnitte rechtlichen Bedenken. Der allgemeine Entschluß, fortan eine Reihe\ngleichartiger Straftaten zu begehen, begründet noch keinen\nFortsetzungszusammenhang (vgl. u.a. BGHSt 2, 163, 166/167;\nBGHR StGB vor S 1/fH Gesamtvorsatz 24; BGH NStZ 1992, 436).\nEs kommt hinzu, daß sich die fünf Fälle des Geschlechtsverkehrs im zweiten Abschnitt nach den getroffenen Feststellungen auf einen Zeitraum von Frühjahr 1986, als die Geschädigte acht Jahre alt geworden war, bis Herbst 1990 verteilten\nund somit der für die Annahme eines Gesamtvorsatzes erforderliche enge zeitliche Zusammenhang der Einzelakte fraglich\nerscheint (BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor S 1/fH Gesamtvorsatz 15).\n\n+23\n\nDem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, ob das auf UA\nS. 8 geschilderte wiederholte Streicheln des sechs- bis siebenjährigen Kindes am nackten Körper \"an dessen primären und\nsekundären Gesschlechtsmerkmalen\" dem Schuldumfang zZugrundegelegt oder als Tatvorgeschichte wiedergegeben ist. Im ersteren Fall hätte eine Mindestanzahl von Handlungen festgestellt werden müssen, damit der Schuldumfang ausreicheng bestimmt gewesen wäre (BGHR StPO 5 267 Abs. 1 Satz 1 Schuldum-\n\nfang 3).\n\n2. Die Feststellungen zum Obhutsverhältnis Zwischen dem\nAngeklagten und der Geschädigten sind unzureichend, Das\nLandgericht führt auf UA S. 5 aus, daß die Erziehung und\nSorge für seine Stieftochter \"ihm alleine und in vollem Unfang anvertraut worden\" sei. Auf welche Tatsachen sich dies\ngründet und ab welchem Zeitraum dies gilt, ist nicht ersichtlich. Im übrigen ist diese pauschale Wertung kaum vereinbar mit der Angabe, daß der Angeklagte früher als Binnenschiffer und zuletzt als Fernfahrer gearbeitet.habe. In diesem Zusammenhang wird die Eheschließung mit der Mütter des\nKindes auf UA S, 4 mit kurz nach der Scheidung von seiner\nzweiten Ehefrau im Jahre 1985, an anderer Stelle (UA s, 7)\nmit 1990 angegeben.\n\n3. Die zeitliche Einordnung der Taten enthält Unklarheiten. Für den ersten Tatabschnitt geht die Jugendkammer\ndavon aus, daß der Tatentschluß und der Beginn der Sexuellen\nHandlungen im Jahre 1985, als die Nebenklägerin \"gerade\nsechs Jahre alt\" geworden war (UA S. 8) erfolgt sei. Tat-\n\nsächlich war das Mädchen bereits m <<...\n\nJahre alt geworden.\n\nDer Tatentschluß für den zweiten Tatabschnitt erfolgte\nnach UA S. 8 im \"achten Lebensjahr\". Im Widerspruch hierzu\nsteht, daß der erste Tatabschnitt endete, als das Mädchen\nsiebeneinhalb Jahre alt war und danach eine Pause von einem\nhalben Jahr eintrat. Demnach könnte der zweite Tatabschnitt\nfrühestens im neunten Lebensjahr des Kindes begonnen haben.\n\nDas Alter eines Kindes als Opfer einer Sexualstraftat\nist jedoch ein gewichtiger Faktor für die Schwere der Schuld\nund damit für die Strafzumessung. Es kommt hinzu, daß die\ndem ersten Abschnitt zugeordneten Taten nicht mehr als tateinheitlich begangene Vergehen nach 5 174 StGB verfolgt werden könnten, wenn die zeitlichen Feststellungen der Jugendkammer zutreffen würden. Danach wäre dieser Tatabschnitt im\nHerbst 1985 abgeschlossen gewesen, als die Zeugin siebeneinhalb Jahre alt geworden war. Die bei einem Vergehen nach\nS 174 StGB geltende Verjährungsfrist von fünf Jahren, S 78\nAbs. 3 Nr. 4 StGB, wäre somit bei der ersten zur Unterbrechung der Verjährung gemäß S 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB geeigneten Handlung, der Vernehmung des Angeklagten am 12. Oktober\n1991 (Bl. 28 d.A.), verstrichen gewesen. Daß die Tat nach\n$S 176 StGB weiterverfolgt werden kann, ändert hieran nichts,\nda jede Gesetzesverletzung selbständig verjährt (BGHR StGB\n85 78 Abs. 1 Tat 1).\n\n4. Bei der Beweiswürdigung beschränkt sich die Urteilsbegründung darauf, daß der leugnende Angeklagte durch die\nAussage der Zeugin überführt werde, die vor Gericht einen\nglaubwürdigen Eindruck gemacht habe und die ihre ins Detail\ngehenden Bekundungen in lückenloser Konstanz durchgängig vom\nErmittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung gemacht habe\n\n—.\n\nABS\n\n(UA S. 10). Was die Zeugin jeweils ausgesagt hatte und welche Details sie insbesondere mitgeteilt hat, wird nicht wiedergegeben. Dies genügt bei einer Sachverhaltsgestaltung, in\nder Aussage gegen Aussage steht und zur widerlegung der Einlassung des Angeklagten nur die Bekundungen des Tatopfers\nzur Verfügung stehen, das bei Beginn der Handlungen sechs,\nbzw. sieben und in der Hauptverhandlung erst 14 Jahre alt\nwar, nicht (vgl. BGH NStZ 1985, 563).\n\nEs war auch nicht ausreichend, daß das Landgericht lediglich das Ergebnis des über die Zeugin eingeholten Glaubwürdigkeitsgutachtens pauschal mitteilt, wonach die Zeugin\nuneingeschränkt glaubwürdig und ihre Aussagen glaubhaft seien (UA S. 10), ohne die wesentlichen Anknüpfungstatsachen\nund Ausführungen des Sachverständigen wiederzugeben (BCHSt\n12, 311, 314, 315; BGH NStZ 1985, 206).\n\nZschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-16/3-str-455-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-16/3-str-455-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.440761+00:00"}}