{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-10-16_3_StR_445_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-10-16","aktenzeichen":"3 StR 445/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"7\noT\n\nu627\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 445/92\n\nvom\n\n16. Oktober 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSoccer r ED zus SEE, senoren am GREEN\nGEB in VB\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nAZR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. Oktober 1992 gemäß S 349 Abs, 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Romaniuk\nwird das Urteil des Landgerichts Krefeld\nvom 3. Juni 1992 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit bei diesem Angeklagten\nder Vollzug der Freiheisstrafe vor der\nMaßregel angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nallgemeine Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n2, Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten RB zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt\nund seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Soweit es weiter bestimmt hat, daß die Freiheitsstrafe\nvor der Maßregel zu vollziehen sei, kann dies keinen Bestand\nhaben,\n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:\n\nDie Strafkammer hat diese Anordnung lediglich mit einer\ndahingehenden Empfehlung des Sachverständigen begründet, der\nüberzeugend dargelegt habe, \"daß in Bezug auf die Person des\nAngeklagten eine höhere Wahrscheinlichkeit der Erzielung eines erfolgreichen therapeutischen Effektes zu erwarten ist,\nwenn in Abweichung von der Regelung des § 67 Abs. 1 StGB die\nVollstreckung der Freiheitsstrafe dem Vollzug der Maßregel\nzeitlich vorangeht\" (UA S. 46). Diese Ausführungen reichen\nnicht aus, um die angeordnete Abweichung von dem Grundsatz\ndes S 67 Abs. 1 StGB, daß die Maßregel vor der Strafe zu\nvollziehen ist, zu rechtfertigen. Es hätte dargelegt werden\nmüssen, wegen welcher in der Persönlichkeit des Angeklagten\nangelegter Wesenszüge und Verhaltensweisen und wegen welcher\nbesonderen Umstände der - gegebenenfalls teilweise - Vorwegvollzug der Strafe die Bedingungen für die Therapie günstiger gestaltet hätte als der alsbaldige Vollzug der Unterbringungsanordnung (BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerreichung,\nleichtere 5, m.w.N.).\n\nDem stimmt der Senat zu.\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund\n\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben.\n\n132\n\nDie Sache kann an eine allgemeine Strafkammer zurückverwiesen werden, weil sich das Verfahren nur noch gegen den\nerwachsenen Angeklagten richtet (BGHSt 35, 267).\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-16/3-str-445-92","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-10-16/3-str-445-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:28.421530+00:00"}}