{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-30_3_StR_430_92_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"3 StR 430/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 430/92\n\nvom\n\n30. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Räiner RED A„caus OB. üort geboren am\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nhier: Prozeßkostenhilfe für die Nebenklägerin\n\nA26\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 1992 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin, ihr in der Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe für die\nHeranziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nDer Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe\nzu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung\nder wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert\nzu gewähren (S 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO). Dies\nerfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb\nauch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAntragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat.\nDies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (z.B. BGHR, StPO § 397 a I Prozeßkostenhilfe 3\nund 4). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf\neine in früherer Instanz abgegebene Erklärung ausreichen.\nAber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin un-\n\nterlassen.\n\nEines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens\nmit einer abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es - auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin\ndurch ihre Revisionsgegenerklärung entstandene Auslagen -\n\nnicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt\n(BGH aaO).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/3-str-430-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/3-str-430-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.727999+00:00"}}