{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-30_3_StR_430_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"3 StR 430/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _StR 430/92\n\nvom\n\n30. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Räiner R EB aus OD, dort geboren am\nee)\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nALT\n\nLER\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n30. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 3. April\n1992 mit den Fetstellungen aufgehoben und die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten der Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - wie die Urteilsformel bei richtiger Fassung hätte lauten müssen - wegen\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung in sechs\nFällen, wegen Störung von Fernmeldeanlagen in Tateinheit mit\nSachbeschädigung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit\nHausfriedensbruch sowie wegen Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, die die Vergewaltigung der Nebenklägerin am\n5. Juli 1991 betrifft, Erfolg.\n\nNach den Feststellungen zwang der Angeklagte die Nebenklägerin u.a. am 5. Juli 1991 in der gemeinsamen Wohnung unter Einsatz körperlicher Kraft und mit der Drohung, sie\nsonst \"fertigzumachen\", zum Geschlechtsverkehr mit ihm. Die\n\nNebenklägerin erlitt Prellungen am Unterkiefer und Hämatome\nam linken Oberarm (UA S. 7). Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahin eingelassen, am 5. Juli 1991 habe er\nvon 7 Uhr bis 19 Uhr für die Firma WW Fliesen verlegt\n(UA S. 8, 10). Die blauen Flecken müsse sich die Nebenklägerin von dem Herumtollen mit ihrem kräftigen Enkel geholt haben. Zum Beweise dafür, daß er am 5. Juli 1991 bis 19 Uhr\nvon seinem Arbeitgeber MED aus OD zu schweren Arbeiten eingeteilt worden sei, hat er sich hilfsweise auf\ndessen Zeugnis berufen. Die Strafkammer hat weder den Zeugen\ngehört noch über den Beweisamtrag durch Beschluß oder in den\nUrteilsgründen entschieden. Dies war rechtsfehlerhaft. Auf\ndem Fehler kann die Beweiswürdigung zu Lasten des Angeklagten beruhen.\n\nAuf dem Übergehen eines Hilfsbeweisamtrags beruht ein\nUrteil allerdings dann nicht, wenn die Urteilsgründe ergeben, daß das Tatgericht die Beweisbehauptung für unerheblich\nhielt oder halten durfte oder daß es sie wie eine erwiesene\noder als wahr unterstellte Tatsache behandelt hat (Herdegen\nin KK, 2. Aufl. § 244 Rdn. 60; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 911/912). So liegt es\nhier jedoch nicht. Denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß und ggf. aus welchen Gründen die Strafkammer die\nBeweisbehauptung für nicht beweisbedürftig angesehen hat.\nDies wäre nur dann der Fall, wenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, daß die Strafkammer von einer Vergewaltigung\nerst nach Heimkehr des Angeklagten von seiner um 19 Uhr beendeten Arbeit ausging. Dem Urteil läßt sich aber nicht ent-\n\nALS\n\nnehmen, zu welcher Tageszeit die festgestellte Vergewaltigung begangen worden sein soll und welche Zeitangaben die\nNebenklägerin dazu gemacht hat.\n\nDer Senat kann daher nicht ausschließen, daß der zu Unrecht übergangene Beweisamtrag auf den Nachweis eines Alibis\ngerichtet war und dieser durch die Vernehmung des Zeugen\nMER eiungen wäre. Dann hätten sich die Angaben der Nebenklägerin in einem entscheidenden Punkt als unrichtig erwiesen. Daher können auch die Verurteilungen in den übrigen\nFällen, die im wesentlichen auf ihren Angaben beruhen, keinen Bestand haben.\n\nDie Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin ist also neu zu\nprüfen, Hierbei wird die Strafkammer in nachvollziehbarer\nWeise die Motive darlegen müssen, aus denen die Nebenklägerin den Angeklagten fast ein Jahr lang in ihrer Wohnung aufgenommen und hierzu die Zustimmung der im selben Haus wohnenden Vermieter eingeholt hat. Es erscheint jedenfalls\nnicht ohne weiteres verständlich, daß die Nebenklägerin, wie\ndas Landgericht festgestellt hat (UA S. 4/5), den Angeklagten aus Sorge um ihre Tochter und aus Angst vor seinen Ge-\n\nwalttätigkeiten im August 1990 zu sich in ihre Wohnung aufgenommen hat. In diesem Zusammenhang fehlt auch, worauf die\nRevision zutreffend hinweist, eine Auseinandersetzung mit\nden Wahrnehmungen der als Zeugen gehörten Vermieter.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth winkler\n\n.—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/3-str-430-92-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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