{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-30_3_StR_378_92_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"3 StR 378/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Pe\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 378/92\n\nvom\n\n30. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz Josef CB „zus AU, geboren am\nee Ei ,)\n\n2. Carla Luise C zu: rei. seboren\nam CGUSUEEEEEED ir. > GEEEEEEED.\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am\n\n30. September 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 26. März\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es die Angeklagten IC und CE\nbetrifft.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n“ Gründe:\n\nDas Landgericht hat wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nunerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln den Angeklagten IB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und\nsechs Monaten und die Angeklagte CEEEEEEB unter Einbeziehung\neiner anderen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg. Die\nWertung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich als\nMittäter an der Straftat der Mitangeklagten FEED und\nIB beteiligt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nEin Prozeßhindernis für das Verfahren gegen die Angeklagte CE besteht allerdings nicht.\n\nDer in Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (BGBl. II 1964 S. 1369, 1371;\n1976 S. 1778; 1982 S. 995) verankerte Grundsatz der Spezialität, der eine Verfolgung des Ausgelieferten wegen einer\nanderen, vor der Auslieferung begangenen Handlung als der\nder Auslieferung zugrundeliegenden Tat verbietet und dessen\nVerletzung ein Verfahrenshindernis begründet (BGH NJW 1960,\n2201: BGHSt 19, 118, 119), ist nicht einschlägig. Die Strafgewalt des Landgerichts Kleve erstreckte sich auch auf die\nabgeurteilte Tat, weil sich die Niederlande aufgrund des angewendeten Auslieferungsverfahrens nach Art. 41 f. des niederländischen Auslieferungsgesetzes keine Hoheitsbefugnisse\nvorbehalten haben, wie dies im Rahmen eines förmlichen Auslieferungsverfahrens aufgrund der Spezialität geschieht.\nNach Art. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 12 des niederländischen Auslieferungsgesetzes gilt der Spezialitätsgrundsatz beim verkürzten Auslieferungsverfahren nicht. Dieses\nverkürzte Verfahren, aufgrund dessen die Angeklagte Cu\nden deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde,\nsetzt voraus, daß der Ausgelieferte seiner sofortigen Auslieferung nach einem Hinweis auf deren mögliche Folgen zustimmt; eine solche Erklärung hat die Angeklagte nach der in\nArt. 41 Abs. 4 des niederländischen Auslieferungsgesetzes\nvorgeschriebenen Belehrung abgegeben.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die\nGeltung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht aus Art. 7\nAbs. 2 des deutsch-niederländischen Vertrages über die Er-\n\nPERF\n\ngänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom\n\n13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom\n30. August 1979 (BGBl. II 1981 S. 1153; II 1983 S. 32).\n\nNach dieser Bestimmung des Zusatzvertrages verzichtet der\nersuchte Staat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll eines Richters\nnach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt. Der Zusatzvertrag schreibt den Vertragsstaaten mit dieser Regelung\neine konkrete Gestaltung des Auslieferungsverfahrens, bei\ndem die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes ausgeschlossen\nsein soll, nicht vor, sondern ermöglicht nur eine Erleichterung des Auslieferungsverfahrens, indem im vereinfachten\nAuslieferungsverfahren, ohne daß es einer besonderen Erklärung des ersuchten Staates bedürfte, der Spezialitätsgrundsatz nicht anzuwenden ist. Im übrigen entspricht die im niederländischen Auslieferungsgesetz enthaltene Regelung des\nverkürzten Auslieferungsverfahrens dem in Art. 7 Abs. 2 des\nZusatzvertrages auch bezweckten Schutz des Verfolgten, weil\nein sachlicher Unterschied zwischen der in Kenntnis der\nrechtlichen Folgen gegebenen Zustimmung des Verfolgten zum\nverkürzten Auslieferungsverfahren einerseits und dessen Einverständnis mit der uneingeschränkten Strafverfolgung durch\nden ersuchenden Staat andererseits nicht besteht.\n\nIn der Sache hat das Landgericht festgestellt, daß der\nAngeklagte IB und der Mitangeklagte EEE am\n14. Januar 1991 aufgrund eines Anrufs des Mitangeklagten\nWEB in einem Pkw, über den der Angeklagte EERER durch seinen Arbeitgeber verfügte, in die Niederlande zu dem Mitangeklagten I und dessen Freundin, der Angeklagten CE,\n\nfuhren. EB sollte für 20.000 DM eine größere Betäubungsmittelmenge durch Deutschland nach Dänemark bringen.\nMöglicherweise verschwieg IB dem Mitangeklagten BE\nWEB. saß es sich um mehr als 15 kg Amphetamin handelte und\nerklärte, es seien 30 kg Haschisch. Der Angeklagte I.\ndem EEE 1.000 DM zur Deckung von dessen Unkosten zugesagt hatte, wies gegenüber JB darauf hin, daß der Kurierlohn von 20.000 DM in jedem Fall fällig werde, sobald BEEEB-WEB nit dem Schmuggelfahrzeug losfahre, gleichgültig, was\ndann passiere. Dann begab sich der Angeklagte EB noch\nam 14. Januar 1991 zurück nach Deutschland.\n\nDer Mitangeklagte EB Diieb in der Wohnung von\nIB und CB in den Niederlanden. Die Angeklagte cCB-\n“EB war bei den folgenden Gesprächen der beiden auch mit\nden Auftraggebern von IB und bei der Besprechung organisatorischer Einzelheiten des Transports anwesend. Das Amphetamin wurde dann in einem Pkw versteckt, der auf die Angeklagte CP zugelassen war, damit JB über ein Fahrzeug verfüge, ohne daß die Polizei ihn sofort als dessen\nHalter hätte identifizieren können. Am Abend des 17. Januar\n1991 begleitete sie MW in einem vorausfahrenden Pkw, um\nDEE mit dem Schmuggeigut den Weg zur Grenze zu weisen.\n\nDie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergebende Annahme des Landgerichts, der Angeklagte IB habe\nTatherrschaft oder doch wenigstens den Willen zur Tatherrschaft gehabt, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhingen (vgl. BGH NStZ 1991,\n91; 1987, 233; BGH, Urteil vom 22. Juli 1992 - 3 StR 35/92 -\nzum Abdruck in BGHSt bestimmt), wird von den Feststellungen\n\nA2Y\n\nnicht getragen. Das gilt um so mehr, als nicht erkennbar\nist, woher der Angeklagte ED issen konnte, daß mehr\nals 15 kg Amphetamin transportiert werden sollten. Darüber\nhinaus hat das Landgericht ausdrücklich offen gelassen, ob\nder Angeklagte IE aufgrund des Anrufs von WB am\n\n12. Januar 1991 den Mitangeklagten BEER zur Tat angestiftet oder dieser jenen selbst zur Kurierfahrt überredet\nhat (UA S. 27). Auf die Ausführung der Tat hatte der Angeklagte MB nach seiner Heimfahrt am 14. Januar 1991 ersichtlich keinen Einfluß. Auch der Grad seines Interesses am\nErfolg der Tat war wesentlich geringer, als das des hoch\nverschuldeten Mitangeklagten DW, der keinen Arbeitsplatz hatte und die 20.000 DM erhalten sollte. Auf welcher\nTatsachengrundlage die, wie die Revision zutreffend darlegt,\nmit den Feststellungen so nicht übereinstimmende Erwägung\ndes Landgerichts beruht, der Angeklagte CE habe das Gelingen der Tat wegen des für den Aufbau des Tankschutzunternehmens \"äringend erforderlichen Kurierlohn\" für Deuip\ngewünscht (UA S. 26), ist dem Urteil nicht zu entnehmen,\nEbenso ist in dem Urteil der Umstand, daß der Angeklagte\nHD Jen Mitangeklagten EEE in diem von Richter und\nPolizei mitgehörten Ferngespräch \"überredete\", nicht länger\nzu schweigen, sondern auszusagen (UA S. 16/17), nicht gewürdigt, die dadurch möglicherweise bewirkte mittelbare Offenbarung gemäß § 31 BtMG nicht geprüft. Auf der anderen Seite\nfehlt im Urteil jede Überlegung zu der Frage, ob die den Angeklagten MED belastende Bekundung durch die Vergünstigung nach § 31 BtMG beeinflußt sein kann. Bei dem Aussageverhalten des Mitängeklagten Ei kommt es nicht nur\ndarauf an, ob die Vernehmungsbeamten ihn in unredlicher Weise zu Angaben veranlaßt haben, sondern wie deren objektiv\n\nfestgestellte Äußerungen (UA S. 24 £.) auf ihn wirken mußten. Auch wenn es naheliegt, daß der Angeklagte EB \"von\ndem illegalen Hintergrund\" der Fahrt wußte (UA S. 24), ist\ner noch nicht Mittäter. Vielmehr ist zu prüfen, ob nicht\nBeihilfe - etwa durch das Hinfahren zur Tatbegehung - in Be-\n\ntracht kommt,\n\nÄhnlich verhält es sich bei der Angeklagten CB.\nDurch ihre bloße Anwesenheit bei allen Aktionen ihres Freundes, \"die Art ihrer Einbindung in die Vorbereitung der Tat\n- insbesondere auch die Mitfahrt zur Grenze\" (UA S. 26),\nbraucht sie, trotz des Eigeninteresses, durch das Geschäft\ndes Freundes auch ihren Lebensunterhalt zu sichern, noch\nnicht Mittäterin zu sein. Das gilt um so mehr, als das Landgericht selbst davon ausgeht, daß sich die Beziehung zwischen beiden in dieser Zeit in einer Krise befunden hat (UA\nSs. 22), und die Einlassung der Angeklagten nicht widerlegt\nist, IB Habe befürchtet, sie wolle ihn verlassen, ihr\ndeshalb Paß und Autoschlüssel abgenommen und sie nicht mehr\nallein gelassen habe (UA S. 21). Zwar wußte sie, daß IB\ndamals seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Rauschgifthandel bestritt (UA S. 22); dieses Wissen und die Kenntnis von allen Tatumständen besagen aber noch nicht, daß sie\nbei ihrer psychischen Unterstützung Tatherrschaft oder wenigstens den Willen zur Tatherrschaft hatte. Es mag sein,\ndaß die Wertung des Landgerichts, die Angeklagte Cu\nsei Mittäterin, unausgesprochen auch durch deren Mitwirkung\nbei der Vortat beeinflußt ist. Insoweit lassen aber die über\nihr konkretes Verhalten bei dieser Tat nichts besagenden\n\nALH\n\nFeststellungen des angefochtenen Urteils (UA S. 18 £.) die\nDeutung zu, sie sei auch dort lediglich stets mit dem Mitangeklagten IB zusammen gewesen.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/3-str-378-92","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/3-str-378-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.686050+00:00"}}