{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-30_3_StR_378_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-30","aktenzeichen":"3 StR 378/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BES 055\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _378/92\n\nvom\n\n30. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMathias IB zus Bac mE seboren am\nGEHE :: SGB\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge\n\nDer\ndes\nfer\n\nAbs.\n\nBeschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,\n2 auf dessen Antrag, am 30. September 1992 gemäß 5 349\n2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 26. März\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit angeordnet worden ist, daß zwei\nDrittel der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung\nin einer Entziehungsanstalt vorweg vollzo-\n\ngen werden sollen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,.\n\nDie weitergehende Revision wird als\nunbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nALS\n\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nzu Zif-\n\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift\n\nzutreffend dargelegt hat, hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung - mit\n\nAusnahme des angeordneten Vorwegvollzugs - keinen Rechtsfeh-\n\nler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nMit Recht hat der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf\nArtikel 41 bis 45 des niederländischen Auslieferungsgesetzes, die ausweislich des Protokolls des niederländischen\nRichters Grundlage der Auslieferung des Angeklagten waren,\ndarauf hingewiesen, daß ein Prozeßhindernis nicht besteht.\nDer Grundsatz der Spezialität, der gemäß Art. i4 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957\n(BGBl. II 1964 S. 1369, 1371; 1976 S. 1778; 1982 S. 995) eine Verfolgung des Ausgelieferten wegen einer anderen, vor\nder Auslieferung begangenen Handlung als der der Auslieferung zugrundeliegenden Tat verbietet, ist nicht einschlägig.\nDenn die Niederlande haben sich in dem angewendeten Auslieferungsverfahren nach Art. 41 f. des niederländischen Auslieferungsgesetzes keine Hoheitsbefugnisse vorbehalten. Nach\nArt. 45 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 12 des niederländischen Auslieferungsgesetzes gilt der Spezialitätsgrundsatz\nbeim verkürzten Auslieferungsverfahren nicht. Dieses verkürzte Verfahren, aufgrund dessen der Angeklagte den deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben wurde, setzt voraus, daß der Ausgelieferte seiner sofortigen Auslieferung\nnach einem Hinweis auf deren mögliche Folgen zustimmt; eine\nsolche Erklärung hat der Angeklagte ausweislich des Vernehmungsprotokolls des niederländischen Untersuchungsrichters\nnach der in Art. 41 Abs. 4 des niederländischen Auslieferungsgesetzes vorgeschriebenen Belehrung abgegeben.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ergibt sich die\nGeltung des Spezialitätsgrundsatzes auch nicht aus Art. 7\nAbs. 2 des deutsch-niederländischen Vertrages über die Ergänzung des europäischen Auslieferungsübereinkommens vom\n13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom\n\nALS\n\n30. August 1979 (BGBl. II 1981 S. 1153; II 1983 S. 32).\n\nNach dieser Bestimmung des Zusatzvertrages verzichtet der\nersuchte Staat auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes, wenn sich der Verfolgte zu Protokoll eines Richters\nnach Belehrung über die Rechtswirkungen mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt. Der Zusatzvertrag schreibt den Vertragsstaaten mit dieser Regelung\neine konkrete Gestaltung des Auslieferungsverfahrens, bei\ndem die Geltung des Spezialitätsgrundsatzes ausgeschlossen\nsein soll, nicht vor, sondern ermöglicht nur eine Erleichterung des Auslieferungsverfahrens. Im übrigen entspricht die\nim niederländischen Auslieferungsgesetz enthaltene Regelung\ndes verkürzten Auslieferungsverfahrens dem in Art. 7 Abs. 2\ndes Zusatzvertrages auch bezweckten Schutz des Verfolgten,\nweil sich eine in Kenntnis der rechtlichen Folgen gegebene\nZustimmung des Verfolgten zum verkürzten Auslieferungsverfahren in sachlicher Hinsicht nicht von seinem Einverständnis mit der uneingeschränkten Strafverfolgung durch den ersuchenden Staat unterscheidet.\n\nDie Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe hat allerdings keinen Bestand. Ein Vorwegvollzug\nvon Strafe ist nur insoweit zulässig, als er im Interesse\neiner Rehabilitation des Verurteilten erforderlich ist. Namentlich bei der Anordnung einer längeren Dauer des teilweisen Vorwegvollzugs müssen die für diese Dauer wesentlichen\nGründe aus dem Urteil deutlich werden. Das gilt in solchen\nFällen besonders dann, wenn die angeordnete Dauer des Vorwegvollzugs - allein oder zusammen mit der zu erwartenden\nanrechenbaren (S 67 Abs. 4 StGB) Dauer der Unterbringung -\nzwei Drittel der verhängten Strafe und damit den Zeitpunkt\n\nübersteigt, von dem an regelmäßig eine Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe in Betracht kommt (5 57 Abs. 1 StGB). Dann besteht die Gefahr,\ndaß der Vollzug der Maßregel, der dem Interesse an einer Rehabilitation des Verurteilten dient, sich wie ein zusätzliches Strafübel auswirkt (BGHR, StGB 5 67 II Vorwegvollzug,\nteilw. 7).\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, warum\ngerade ein Vorwegvollzug von sechs Jahren Freiheitsstrafe im\nInteresse einer Rehabilitation des Angeklagten erforderlich\nist. Die Erwägung des Landgerichts, daß sich eine Entlassung\nin die Freiheit an die Unterbringung nahtlos und ohne Unterbrechung durch einen weiteren Strafvollzug unmittelbar anschließen kann (UA S. 33), ist nur bedingt rehabilitationsbezogen und würde ohne Änderung durch das Strafvollstrekkungsgericht nach § 67 Abs. 3 StGB wegen des Ausschlusses\neiner Anrechnung des Maßregelvollzuges auf die Aussetzung\ndes Strafrestes nach Zweidrittelverbüßung (vgl. S 67 Abs. 4\nStGB) den Angeklagten besonders belasten. Eine solche besondere Belastung muß der Angeklagte nur hinnehmen, wenn nicht\n\nALS\n\nnur ein Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe überhaupt, sondern\nwenn auch dessen lange Dauer unerläßlich ist, um bei dem Angeklagten einen genügenden Druck zur Schaffung einer Thera-\n\npiebereitschaft auszuüben (vgl. BGHR aaO 7 und 3).\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-30/3-str-378-92-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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