{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-25_3_StR_415_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-25","aktenzeichen":"3 StR 415/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"SER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 415/92\n\nvom\n\n25. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Xhavit ICE zus Aummes-SCHEEEE. Sseboren am\nCi: OH e DEE (Susoslawien) ,\n\n2. Ever I u „aus HÜREEEB seboren arı up\nED ir Ce tee DEE (Sucoslawien) ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nALS\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 25. September 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Aurich vom 20. Februar 1992 dahin geändert und ergänzt, daß\n1.\n\nder Angeklagte Xhavit TB des (vollendeten)\nDiebstahls in sechzehn (nicht fünfzehn) Fällen schuldig ist, und\n\n2.\n\nbeide Angeklagte im Fall II 21 der Urteilsgründe unter Übernahme der insoweit entstandenen Kosten, einschließlich der notwendigen\nAuslagen der Angeklagten, durch die Staatskasse freigesprochen werden.\n\nDie weitergehenden Revisionen beider Angeklagten werden als unbegründet verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\nEntsprechend den zutreffenden Ausführungen des General-\n\nbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 24. August 1992\nenthält die Urteilsformel insoweit einen Zählfehler, als der\n\nAngeklagte Xhavit IE wegen Diebstahls in lediglich fünfzehn Fällen verurteilt worden ist. Aus den Urteilsgründen\nergibt sich jedoch, daß dieser Angeklagte sechzehn vollendete Diebstähle begangen hat. Die Urteilsformel muß insoweit\ngeändert werden. Da das Landgericht mit Recht nicht wie die\nAnklage eine fortgesetzte Tat, sondern Tatmehrheit angenommen hat, ist vom Senat der unterlassene Freispruch im Fall\nII 21 der Urteilsgründe nachzuholen.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil\nder Angeklagten ergeben. Ergänzend zu den Antragsschriften\ndes Generalbundesanwalts ist lediglich zu bemerken, daß die\nauf den Verteidiger bezogene Erklärung in der richterlichen\ndienstlichen Äußerung, \"ganz besonders gründlich die Unschuld oder Schuld eines auf diese Art und Weise verteidigten Angeklagten zu prüfen\", bei einem verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen vermag. Da der Angeklagte Enver IB den Zeitpunkt seiner Abfahrt nach He am 15. Dezember 1990 nach dem Revisionsvorbringen nicht unter Beweis gestellt und das Landgericht\n\nMY\n\ndie in der Begründung des Beweisamtrages Nr. 6 vorgetragenen\nZeitangaben ausdrücklich nicht übernommen hat, ist ein\nRechtsfehler bei der Wahrunterstellung bezüglich der Zeitdauer einer Fahrt nach HP nicht erkennbar.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-25/3-str-415-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-25/3-str-415-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.521638+00:00"}}