{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-23_3_StR_401_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-23","aktenzeichen":"3 StR 401/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"124\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 401/92\n\nvom\n\n23. September 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUnal T EB 4 cus VE (Niederlande), geboren am\n\nCD |: KEEEEED (Türkei),\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nAH\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 23. September 1992 gemäß S 349\nAbs. 4, S 260 Abs. 3 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Mönchengladbach vom 1. April\n1992 aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie durch das Landgericht Mönchengladbach mit\nUrteil vom 10. Mai 1991 - 12 KLs 73/90 (1) -\nverhängte Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die notwendigen\nAuslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln unter Einbeziehung der\nin dem Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai\n1991 verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des\nVerfahrens gemäß S 260 Abs. 3 StPO, weil der Verurteilung\ndas Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs (Art. 103\nAbs. 3 GG) entgegensteht.\n\nDurch Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom\n10. Mai 1991 war der Angeklagte unter anderem wegen - fortgesetzten - unerlaubten Handeltreibens verurteilt worden.\nNach den in jenem Urteil getroffenen Feststellungen verkaufte er von Mitte 1988 bis Anfang November 1988 insgesamt\nmindestens 400 g Heroin an Frederik IB anfangs zum\nPreis von 150 Gulden pro Gramm, später für 125 Gulden pro\nGramm, weil das Heroin nur noch sehr schlechte Qualität\naufwies. Nach den Feststellungen des vorliegenden Urteils\nerhielt der Angeklagte Ende August/Mitte September 1988 von\nunbekannten Lieferanten insgesamt 6 kg Heroin, das er gemäß\nder ihm erteilten Weisung zunächst für 45.000 Gulden pro\nKilogramm zu verkaufen suchte. Weil das Heroin von schlechter Qualität war, mißlangen mehrere Versuche, dieses im\nganzen oder in größeren Teilmengen abzusetzen. Schließlich\ngelang es dem Angeklagten, 4 kg des Heroins an einen türkischen Landsmann abzugeben, einen weiteren Teil verkaufte er\nin Einzelportionen von 50 g an mehrere Abnehmer, Ob der Angeklagte Einzelportionen auch an Frederik LP verkaufte, vermochte die Strafkammer nicht zu klären.\n\nwie bereits der Generalbundesanwalt dargelegt hat, hat\ndas Landgericht das Verhalten des Angeklagten im Zusammenhang mit der Übernahme von 6 kg Heroin, dessen Besitz, den\nhierauf bezogenen Absatzbemühungen und dem teilweisen Verkauf des Hercins - allerdings ohne nähere Begründung - zu\n\nar\n\nRecht als ein einziges Delikt des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln angesehen. Sämtliche Betätigungen, die sich\nauf den gewinnbringenden Umsatz desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittel richten, sind als eine Tat des\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu beurteilen (vgl. BGHSt 30, 28; BGH bei Holtz MDR 1992, 18; BGH,\nBeschl. v. 6. März 1992 - 2 StR 69/92 und Beschl. v. 4. Juni 1992 - 4 StR 170/92). Die Ansicht des Landgerichts, die\nStrafklage sei hinsichtlich des jetzigen Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit 6 kg Heroin durch die Vorverurteilung wegen fortgesetzten unerlaubten Handeltreibens mit\nLeemeijer nicht verbraucht, geht hingegen fehl. Es hat die\nFrage des Strafklageverbrauchs lediglich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, ob der Verkauf von 400 g Heroin\non ICE und das unerlaubte Handeltreiben mit 6 kg\nHeroin jeweils Teile einer einzigen fortgesetzten Tat dar-\n\n“stellen und einen Fortsetzungszusammenhang mangels eines\nauch das Handeltreiben mit den vorliegenden 6 kg Heroin umfassenden Gesamtvorsatzes abgelehnt. Dies mag für sich genommen zutreffen. Hierauf kommt es unter den gegebenen Umständen jedoch nicht an, weil nicht auszuschließen ist, daß\nbeide Taten - Verkauf von 400 g Heroin an LED einerseits und Handeltreiben mit 6 kg Heroin andererseits - in\neinem oder mehreren Teilakten durch dieselbe Handlung begangen worden sind, so daß Einzelakte des hier erhobenen\nVorwurfs des unerlaubten Handeltreibens bereits Gegenstand\nder Verurteilung vom 10. Mai 1991 waren.\n\nDie Feststellungen jenes Urteils zum - angeblich -\nfortgesetzten unerlaubten Handeltreiben mit insgesamt 400 g\nHeroin durch Verkauf an IB sind lediglich pauschal\n\ngetroffen. Teilakte sind weder der Anzahl nach noch nach\ncharakteristischen Umständen - etwa der Lieferanten des an\nCORE verkauften Heroins - konkretisiert. Abgrenzungen\nzu anderen, möglicherweise nicht in diesen \"Fortsetzungszusammenhang\" fallenden Lieferungen an IWW sind schon\nnach diesen allgemein gehaltenen Feststellungen nur schwerlich möglich. Hinzu kommt, daß die Strafkammer im vorliegenden Verfahren nicht zu klären vermochte, ob der Angeklagte in der letzten Phase des Versuchs, die 6 kg Heroin\nwenigstens teilweise abzusetzen, auch Einzelportionen an\nLeemeijer verkauft hat. In der rechtlichen Würdigung führt\ndas Landgericht zudem selbst aus, daß derartige Verkäufe\nvon Teilmengen möglich erscheinen. Hierfür könnten insbesondere die Feststellungen des Urteils vom 10. Mai 1991\nsprechen, wonach die Qualität der Lieferungen an Leemeijer\nsich später verschlechterte, so daß - diese Schlußfolgerung\nspricht das Landgericht allerdings nicht ausdrücklich aus -\ndiese Qualitätsverschlechterung zeitlich in etwa mit den\nBemühungen des Angeklagten zusammenfiel, die qualitativ\nschlechten 6 kg Heroin zumindest teilweise in Einzelportionen abzusetzen. Bleibt jedoch offen, ob die tatsächlichen\nVoraussetzungen der Tateinheit oder der Tatmehrheit vorliegen, so ist nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" von dem ihm günstigeren Sachverhalt auszugehen;\ndies ist im Fall der ungeklärten Konkurrenzverhältnisse die\nTateinheit (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980, 628 und MDR 1982,\n101; BGHR StGB § 52 I in dubio pro reo 1-5). Danach ist zugrundezulegen, daß der Angeklagte im Rahmen der Lieferungen\nvon 400 qg Heroin ar ICE auch Einzelportionen aus den\n6 kg Heroin verkaufte, so daß beide Taten zumindest in einem oder aber auch in mehreren Teilakten sachlichrechtlich\n\nu\n\nAd\n\nzusammentrafen. Einzelhandlungen, die dem Güterumsatz der\nin einem Akt erworbenen 6 kg Heroin dienten, waren danach\nbereits Gegenstand des mit Urteil vom 10. Mai 1991 abgeschlossenen Verfahrens. Dies hat den Strafklageverbrauch\nhinsichtlich des gesamten Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit diesen 6 kg Heroin zur Folge.\n\nDie Verfahrenseinstellung gemäß S 260 Abs. 3 StPO führt\ndazu, daß die durch das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Mai 1991 verhängte Gesamtstrafe, deren\nEinzelstrafe das Landgericht in der vorliegenden Sache einbezogen hat, bestehenbleibt.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth winkler","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-23/3-str-401-92","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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