{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-16_3_StR_413_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"3 StR 413/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ATC\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 413/92\n\nvom\n\n16. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner S OB aus KM, seboren am ED\nin OD,\n\nwegen schwerer räuberischer Epressung\n\n+76\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 16. September 1992 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kiel vom 26. März 1992 wird\nals unbegründet verworfen, da die Nachprüfung\ndes Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nZum Revisionsvorbringen ist ergänzend zu bemerken:\n\nDie wiederholte Behauptung des Beschwerdeführers, die Überzeugung der Strafkammer von\nseiner Täterschaft sei allein auf das Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. Helmer\ngestützt, trifft nicht zu. Maßgeblich war\nu.a. auch das Aussageverhalten des Mittäters.\nRechtliche Bedenken gegen die Verwertung des\nGutachtens neben anderen Beweisgründen bestehen nicht. Vergleichende Untersuchungen eines\nSachverständigen auf Grund morphologischer\nund anthropologischer Analysen von Täterphotographien, die von einer Raumüberwachungskamera am Tatort gefertigt wurden, und Licht-\n\nbildern eines Beschuldigten sind der Praxis\nder Ermittlungsbehörden und der Strafgerichte\nzum Zwecke des Täterschaftsnachweises nicht\nfremd (vgl. BGH NStZ 1991, 596, 597: BGHR\nStPO 5 261 Identifizierung 4; Knußmann NStZ\n1991, 175 £f. und StV 1983, 127 £.). Eine sich\ndabei ergebende Ähnlichkeit in den Merkmalen\nkann auch bei einem (teil)maskierten Täter\nder Überzeugungsbildung jedenfalls dann zugrundegelegt werden, wenn noch weitere belastende Indizien vorhanden sind (vgl. BGHR\naaO). Die von Professor Dr. Helmer angewandten Untersuchungsmethoden weichen von den genannten vergleichenden Analysen im Grundsatz\nnicht ab; diese werden vielmehr durch den\nEinsatz eines Großrechners und digitaler\nBildverarbeitung ergänzt.\n\nEin Verwertungsverbot ist hinsichtlich der in\ndie Untersuchungen des Sachverständigen einbezogenen Vergleichsphotographien des Angeklagten nicht begründet. Der Angeklagte hat\nan der Herstellung der Aufnahmen freiwillig\nmitgewirkt. Diese Mitwirkung ist weder durch\nAndrohung unzulässigen Zwanges noch durch\nTäuschung im Sinne des § 136 a Abs. 1 StPO\nerreicht worden. Eine solche unzulässige Einwirkung ergibt sich nicht aus dem Hinweis der\nPolizeibeamten, eine entsprechende, zuvor getroffene Anordnung notfalls mit Gewalt durchzusetzen. Diese Anordnung, Vergleichsaufnah-\n\nBAS\n\nmen des Beschuldigten mit der Raumüberwachungskamera am Tatort notfalls gegen seinen\nwillen zu fertigen, war nach § 81 b StPO gerechtfertigt. Durch diese Vorschrift wird\nnicht nur die Befugnis zur Fertigung der\nLichtbilder verliehen, sondern auch das\nRecht, den Beschuldigten notfalls mit Zwang\nin einen solchen Zustand zu bringen, daß zu\nVergleichszwecken geeignete Lichtbilder aufgenommen werden können (vgl. dazu BGHSt 34,\n39, 45 m.w.N.). Zu derartigen vorbereitenden\nMaßnahmen gehört auch, daß dem Beschuldigten\nwie hier eine (durchsichtige) Strumpfmaske\nübergezogen und er in bestimmten Positionen\n(frontal oder seitlich zur Kamera) mit bestimmter Kopf- und Armhaltung entsprechend\nder Täteraufnahmen vor die Kamera gebracht\nwird. Dies bedeutet noch keinen Verstoß gegen\nden Grundsatz, daß der Beschuldigte nicht\nverpflichtet ist, zur eigenen Überführung tätig zu werden und an einer Untersuchungshandlung eines Strafverfolgungsorgans oder eines\nSachverständigen mitzuwirken (vgl. dazu BGH\n\n76\n\niG\n\naa0 S. 46). Eine unzulässigerweise erreichte\nTatrekonstruktion durch erzwungenes aktives\nMitwirken liegt darin auch dann nicht, wenn\ndie Aufnahmen am Tatort gefertigt werden.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/3-str-413-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 81b","ref_norm":"81b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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