{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-16_3_StR_407_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"3 StR 407/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 407/92\n\nvom\n\n16. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwilli Hubert Po aus CB seboren am\nGUEEEEED ::. 7 GEN\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nME.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 16. September 1992 gemäß S 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Bezirksgerichts Chemnitz vom 18. Mai\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten in Anwendung des\nzur Tatzeit geltenden Strafrechts der DDR wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in 169 Fällen (S 148 Abs. 1 StGB-DDR)\nund wegen sexuellen Mißbrauchs von Jugendlichen in 214 Fällen (5 150 Abs. 1 StGB-DDR) zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat\nmit der Sachrüge Erfolg. Auf die ohnehin unzulässige Verfahrensbeschwerde kommt es nicht an.\n\nDie vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen sind\nin weiten Teilen zu unbestimmt, um als ausreichende Grundlage für Schuldspruch und Strafausspruch zu dienen. Sie weisen\nzudem in sich Widersprüche auf und beruhen auf einer nur unzulänglich dargestellten Beweiswürdigung.\n\n1. a) Nach dem im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt\nbegann der Angeklagte Ende September 1985, sich seinen beiden Stieftöchtern Beatrice (geboren am EB uns\nDiana (geboren am EEE) , ieren Erziehung er im Einverständnis mit der Mutter der Mädchen mitbestimmte und die\nihn als Vater anerkannten, in sexueller Absicht zu nähern.\nKonkrete Tatschilderungen lassen sich dem Urteil lediglich\ninsofern entnehmen, als unter ungefährer Zeitangabe für den\njeweils ersten, teilweise auch durch konkrete Tatumstände\ngekennzeichneten Fall die Handlungen ihrer Art nach etwas\nnäher beschrieben werden (intimes Streicheln von Beatrice\nund Versuche, den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben; intimes Streicheln von Diana, onanieähnliche Handlungen durch\ndieses Mädchen und Geschlechtsverkehr mit ihr). Darüber hinaus gibt das Bezirksgericht - von einem konkreten Vorfall im\nUrlaub im April 1987 abgesehen - im wesentlichen nur die\nMindestanzahl der Fälle an, die es für die einzelnen Arten\nder Intimhandlungen angenommen hat. Auf welche Feststellungen diese Zahlenangaben zurückgehen, bleibt weitgehend ungewiß. Sie erschließen sich nur zum Teil in allerdings unsicherer Weise noch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Im\nübrigen bleibt ihre Ermittlung aber wegen vorhandener Widersprüche unklar, oder es fehlt völlig an einer entsprechenden\nGrundlage.\n\nDie Zahl der Intimkontakte mit Beatrice beruht wohl\n(eine ausdrückliche Aussage dazu fehlt im Urteil) darauf,\ndaß das Bezirksgericht angenommen hat, der Angeklagte habe\ndas Mädchen mindestens einmal im Monat intim berührt. Ganz\nklar ist freilich auch dies nicht, weil die Zahl der Monate\nim Tatzeitraum vom 14. bis zum 16. Geburtstag des Mädchens\n\nnn\n\nHS\n\n(s 150 Abs. 1 StGB-DDR) nicht genau der festgestellten Anzahl der Verfehlungen entspricht. Soweit das Bezirksgericht\nfestgestellt hat, der Angeklagte habe seine Stieftochter\nDiana ab September 1985 bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres 78mal, um sich sexuell zu erregen, abends im Bett\nnach Hochschieben ihres Schlafanzugs \"am Gesicht, Körper und\nRücken\" gestreichelt, können nur Mutmaßungen darüber angestellt werden, worauf diese Zahlenangabe gegründet ist. Aus\nder Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der als\nZeugin vernommenen Stieftochter Diana ergibt sich dafür, jedenfalls nach dem, was darüber im Urteil mitgeteilt wird,\nkeine eindeutige Grundlage. Im Ergebnis ähnliches gilt für\ndie weitere Annahme des Bezirksgerichts, der Angeklagte habe\nden Geschlechtsverkehr mit Diana in der Zeit bis zur Vollendung ihres 14. Lebensjahres 75mal und in der Zeit danach bis\nzu ihrem 16. Geburtstag insgesamt 200mal ausgeübt. Das Urteil enthält zwar Angaben über die durchschnittliche Häufigkeit des Beischlafs mit Diana; sie weisen jedoch Widersprüche auf und sind daher nicht geeignet, die Feststellung der\nMindestzahl zu tragen. Während es im Urteil zunächst heißt,\nder Angeklagte habe sich \"in der Folgezeit\" mindestens einmal wöchentlich auf derartige Weise an Diana vergangen, geht\ndas Bezirksgericht später davon aus, es sei mindestens zweimal wöchentlich zu Fällen dieses sexuellen Mißbrauchs gekommen, und es legt diese Häufigkeitsangabe ausdrücklich auch\nder Ermittlung von insgesamt mindestens 200 Fällen des Geschlechtsverkehrs mit Diana in der Zeit vom 14. bis zum\n\n16. Geburtstag des Mädchens zugrunde. Die Feststellung der\nAnzahl der onanieähnlichen Handlungen schließlich entbehrt\neiner Grundlage völlig.\n\nb) Abgesehen von diesen schon für sich zur Aufhebung\nzwingenden Mängeln hat der Senat Bedenken grundsätzlicher\nArt, Feststellungen zu gleichartigen Einzeltaten, die ohne\nIndividualisierung und Konkretisierung des jeweiligen Sachverhalts, lediglich gestützt auf schätzende Angaben über die\ndurchschnittliche Häufigkeit der Tatbegehung, getroffen werden, als ausreichende Grundlage für eine Verurteilung anzuerkennen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. August 1992 - 3 StR\n304/92). Das Bezirksgericht hat in Anwendung des als dem Täter günstiger erachteten Strafrechts der DDR, dem die fortgesetzte Handlung fremd war, auf Einzeltaten im Sinne von\nTatmehrheit erkannt. Allerdings hätte es auch bei Anwendung\nder Vorschriften des StGB von rechtlich selbständigen Taten\nausgehen müssen, da zureichende Anhaltspunkte für ein Handeln mit Gesamtvorsatz ausdrücklicher Feststellung zufolge\nfehlen und angesichts der Gesamtumstände auch schwerlich zu\nermitteln sind. Die Gleichartigkeit der Einzeltaten darf nun\naber nicht dazu führen, daß an die Stelle der Feststellung\nkonkreter, einzelner Straftaten die Ermittlung von\nSchätzungswerten über die Begehungshäufigkeit treten. Für\ndie Verurteilung eines Täters genügt die allgemeine, noch so\nsichere Überzeugung des Gerichts, daß er sich in einem abgegrenzten Zeitraum einmal oder mehrfach nach einem bestimmten\nStraftatbestand strafbar gemacht hat, grundsätzlich nicht.\nVielmehr bedarf es der Feststellung individualisierter Taten. Nur dann, wenn die Fälle strafbaren Verhaltens so konkret ermittelt werden, daß sie sich von anderen gleichartigen Taten, die der Angeklagte begangen hat oder begangen haben kann, unterscheiden lassen und damit feststeht, welche\nbestimmten Taten von der Verurteilung erfaßt werden, ist\nrechtsstaatlichen Anforderungen genügt (BGHR StPO S 267 I 1\n\nIS\n\nMindestfeststellungen 1; BGH bei Holtz MDR 1985, 91; Kleinknecht/Meyer StPO 40, Aufl. 5 267 Rdn. 5; vgl. dazu auch BGH\nNStZ 1986, 275, 276). Eine nur vage Ermittlung einer größeren Anzahl gleichartiger Taten kann nicht nur den Angeklagten empfindlich in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränken. Es besteht auch die Gefahr, daß sich das Tatgericht mit ungewissen Gesamtvorstellungen von den Taten begnügt, ohne die unerläßliche Sicherheit über die Tatbestandsverwirklichung im Einzelfall zu haben (BGHR aa0).\n\nDie Anforderungen an die Bestimmtheit der Tatfeststellungen haben ihre Berechtigung auch unter den besonderen Bedingungen der Strafenbildung nach 5 64 StGB-DDR, Auch insoweit gilt, daß Schätzungen der Mindestzahl gleichartiger\nFälle, die letztlich allein auf Angaben über die (durchschnittliche) Häufigkeit der Tatbegehung gestützt sind und\nsachlich lediglich mathematische Hochrechnungen bedeuten (UA\nS. 10: \"2 Jahre ä 50 Wochen ä zweimal Geschlechtsverkehr =\n200 Fälle\"; vgl. BGH bei Holtz MDR 1978, 803; Gollwitzer aaO0\nS 267 Rdn. 40; Kleinknecht/Meyer aaO S 267 Rdn. 6), zur\nFeststellung einer Vielzahl rechtlich selbständiger Einzeltaten grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. BGH bei Holtz MDR\n1985, 91). Die besondere Schutzbedürftigkeit der Tatopfer\nbei Sexualstraftaten im Familienverband verlangt eine Verminderung der Bestimmtheitsanforderungen nicht; sie könnte\neine solche \"großzügigere\" Beurteilung im übrigen auch nicht\nrechtfertigen. Das Ziel angemessener Bestrafung in solchen\nFällen läßt sich durchaus auch bei einer - in Anwendung des\n§ 154 StPO herbeizuführenden - Konzentration des Verfahrens\nauf einzelne konkret ermittelte Taten erreichen.\n\n2. Schließlich genügt auch die Beweiswürdigung nicht\nden Anforderungen, die an sie zur Ermöglichung der sachlichrechtlichen Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu stellen sind. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift dazu u.a. ausgeführt:\n\n\"Die sich auf die Bewertung der verschiedenen Aussagen\nbeziehenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung\nerschöpfen sich hinsichtlich des eigentlichen Tatgeschehens (das immerhin 383 Einzelfälle zum Nachteil\nzweier Kinder bzw. Jugendlicher während eines Zeitraums\nvon mehr als 43 Monaten zum Gegenstand haben soll) auf\ndie elf Zeilen des dritten Absatzes auf UA S. 15. Dabei\nwird entscheidend darauf abgehoben, daß 'die Bekundungen der Zeugen ... schlüssig, übereinstimmend, widerspruchsfrei und daher glaubwürdig seien'. Diese Beurteilung nachzuvollziehen, erlauben die Entscheidungsgründe schon deswegen nicht, weil die Aussagen der von\ndem Verhalten des Beschwerdeführers vor allem betroffenen Zeugin Diana PB lediglich fragmentarisch wiedergegeben sind. Der Bericht über deren Bekundungen\nbricht nämlich auf UA S. 15 nach der Schilderung des\nersten, im Juli 1986 mit ihrem Stiefvater vollzogenen\nGeschlechtsverkehrs ab. Was die Zeugin über die nachfolgenden Ereignisse mitgeteilt hat, ist nicht erkennbar. Die Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit ihrer\nDarstellung entziehen sich daher ebenso der revisionsgerichtlichen Prüfung wie die vom Tatrichter betonte\nÜbereinstimmung der Aussagen der drei Belastungszeuginnen.\"\n\nME\n\nDiesen Ausführungen tritt der Senat bei,\n\n3. Für das weitere Verfahren wird auf folgendes\nhingewiesen:\n\na) Im Unterschied zum Urteil geht die Anklage in Anwendung der Vorschriften des StcB von zwei, jeweils zum Nachteil eines Mädchens begangenen fortgesetzten Handlungen\naus. Die Schilderung im Anklagesatz läßt als konkrete Einzeltaten hinsichtlich beider Mädchen die jeweils erste Tat,\nmit der sich der Angeklagte an seinen Stieftöchtern vergangen hat, und in Bezug auf Diana weitere individualisierbare\nTaten (noch) erkennen. Insoweit reicht die Anklage als\nGrundlage für das Hauptverfahren aus. Für den Fall aber,\ndaß darüber hinaus weitere konkrete Einzeltaten in dem von\nder Anklage erfaßten Zeitraum in Betracht kommen, bedarf es\nihrer Ergänzung durch eine Nachtragsanklage. Denn verurteilt das Gericht wegen mehrerer materiell-rechtlich selbständiger Straftaten, welche in der wegen einer fortgesetzten Handlung erhobenen Anklage weder nach Ort, Zeit oder\nsonst in einer konkretisierbaren Weise geschildert sind,\nfehlt es insoweit an der Verfahrensvoraussetzung der erhobenen Anklage (BGHR StPO $S 200 Iı Tat 1).\n\nb) Bei Auflösung des von Fortsetzungszusammenhang ausgehenden, im Eröffnungsbeschluß übernommenen Anklagevorwurfs in Einzeltaten muß hinsichtlich der nicht erwiesenen\nFälle freigesprochen werden (BGH bei Miebach NStZ 1988, 448\nNr. 13 mit Nachweisen), sofern es nicht zu einer Verfahrensbeschränkung nach § 154 Abs. 2 StPO kommt.\n\nRuß Zzschockelt Kutzer\nBlauth Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Miebach befindet sich in\nUrlaub und ist am Unterschreiben\nverhindert:\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/3-str-407-92","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/3-str-407-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.190759+00:00"}}