{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-09-16_3_StR_404_92_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-09-16","aktenzeichen":"3 StR 404/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 404/92\n\nvom\n\n16. September 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore TB „zus EEE OE, seboren am\nu |: PER Italien) ,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\n2\n\nAIE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts am 16. September 1992 gemäß 5 349\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 21. Juni\n1992 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Schußwaffen und Munition und mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\nDie auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat\nErfolg. Die Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz ist\nnicht rechtsfehlerfrei.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe dem\nauf dem Bürgersteig stehenden, ihm zugewandten Nebenkläger\nmit dem Schuß durch die Fensterscheibe seines Ladengeschäfts\nlediglich einen Denkzettel verpassen wollen, weil er ihn für\ndenjenigen gehalten habe, der ihn schon seit zwei Jahren zu\nerpressen versucht habe. Er habe ihn weder verletzen noch\ngar töten wollen.\n\nDie Einlassung hält das Landgericht aus folgenden Gründen für widerlegt (UA S. 23 £.): Nach der Art der Tathandlung bestehe am bedingten Tötungsvorsatz kein Zweifel. Der\nAngeklagte habe den Nebenkläger vor Abgabe des Schusses aufgefordert, in die Pizzeria zu kommen, um ihn dort zu erschießen (vgl. dagegen UA S. 10: dort mache er ihn \"kalt\").\nDen Schuß habe der Angeklagte aus einer Entfernung von höchstens einem Meter in Richtung des Körpers - Bauchhöhe - des\nNebenklägers abgegeben.\n\nDiese Erwägungen sind mit den bisherigen Feststellungen\nnicht vereinbar. Nach den Feststellungen stand der Angeklagte in seiner Pizzeria 20 cm von der Schaufensterscheibe entfernt und hielt die Waffe in der rechten Hand auf den Nebenkläger gerichtet (UA S. 11). Dieser stand auf dem Bürgersteig etwa einen halben Meter von der Schaufensterscheibe\nentfernt (UA S. 11). Der Fußboden der Pizzeria liegt etwa\n1,70 m höher als das Niveau des Bürgersteigs. Um den Nebenkläger im Bauchbereich zu treffen, mußte er die Waffe nach\nAnsicht der Strafkammer leicht nach unten halten (UA S. 11).\n\nSind diese Feststellungen richtig, so kann der Schuß\nkaum aus einer Entfernung von höchstens einem Meter abgegeben worden sein. Die Schußentfernung muß vielmehr viel grö-Ber gewesen sein, weil der Schuß den Niveau-Unterschied von\n1,70 m in diagonaler Richtung zu überwinden hatte. Wenn der\nAngeklagte in den Bauchbereich des Nebenklägers zielte, hätte er die Waffe stark und nicht, wie das Landgericht meint\n(UA S. 11), nur leicht nach unten richten müssen; denn der\nNebenkläger stand auf dem 1,70 m niedrigeren Bürgersteig nur\n50 cm von der Schaufensterscheibe entfernt.\n\nAMY\n\nOhne eine möglichst genaue und widerspruchsfreie Festlegung von Schußentfernung und Schußrichtung unter Berücksichtigung der Körpergröße der Beteiligten und des Schußkanals (ggf. nach einer Tatrekonstruktion) entbehrt die Annahme des Landgerichts, der Angeklage habe in Bauchhöhe des\nTatopfers gezielt (UA S. 11), diese Stelle habe er anvisiert\n(UA S. 24), einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Steht\naber nicht sicher fest, daß der Angeklagte in den Bauchbereich des Tatopfers gezielt hat, so ist der tatsächliche Geschehensablauf (Schuß in den linken Unterarm) mit der Einlassung des Angeklagten vereinbar, er habe den Nebenkläger\nnicht treffen, sondern nur warnen wollen. Das gilt um so\nmehr, als der Angeklagte nur einen einzigen Schuß abgegeben\nhat. Dies könnte bei Annahme eines Tötungsvorsatzes auch für\ndie Frage des Rücktritts von Bedeutung sein (vgl. BGHR StGB\ns 24 I 1 Versuch, unbeendeter 25; Versuch, fehlgeschlagener\n4).\n\nIm übrigen weist der Senat auf folgendes hin:\n\nDie Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, der Nebenkläger habe ihn jahrelang zu erpressen versucht, durch\ndessen Aussage für widerlegt. Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit dieser Aussage hätte die Strafkammer erkennbar bedenken müssen, daß der Nebenkläger, falls er der Erpresser\nist, ein erhebliches Interesse daran hat, dies zu verschweigen. In diese Richtung könnte auch sein Verhalten bei der\nAufklärung des Schußwechsels deuten. Zunächst hat er gegenüber der Polizei bewußt wahrheitswidrig angegeben, eine\nunbekannte Person habe ihn im Wald angeschossen. Damit\nwollte er offensichtlich die Ermittlungen in eine falsche\nRichtung lenken. Als dieser Versuch mißlungen war, hat er\n\neinen Erinnerungsverlust vorgetäuscht. Schließlich hat er in\nder Hauptverhandlung behauptet, der Angeklagte habe zur\nTatzeit einen volltrunkenen Eindruck gemacht (UA S,. 22);\ndies ist nach den Feststellungen widerlegt. All diese Umstände müssen erkennbar berücksichtigt werden, wenn die\nStrafkammer einen Teil der Aussage des Nebenklägers zu\nLasten des Angeklagten für glaubhaft hält.\n\nRuß Zzschockelt Kutzer\nBlauth Miebach\n\nvu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/3-str-404-92","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-09-16/3-str-404-92","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:27.172068+00:00"}}